2014-44

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Party X AG und Y AG, natürliche Personen A, B, C, D, E und F
Area Unauthorised financial services providers
Topic Other
Summary

Die X AG war während mehreren Jahren als Finanzintermediär in der Gründung und Verwaltung von komplexen Onshore- und Offshore-Strukturen tätig. Sie verfügte über einen Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Im Juli 2013 wurde die X AG von der SRO ausgeschlossen. Der Ausschluss stand insbesondere mit dem Verhalten der beiden Organe A und B in direktem Zusammenhang. Gegen diese führt die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vermögens- und Urkundendelikte sowie Geldwäscherei. Trotz des Ausschlusses fuhr die X AG mit ihren Geschäften ohne Einschränkung fort. Die verantwortlichen Organe der X AG (A [Inhaber und faktisches Organ], B und C [je Mitglied des Verwaltungsrats]) versuchten mit der Y AG eine Parallelstruktur zur X AG aufzubauen, die bisherige Geschäftstätigkeit der X AG auf die Y AG zu transferieren und die Geschäfte unter gleicher personeller Besetzung weiterzuführen. Die Y AG konnte im Oktober 2013 zunächst bei einer anderen SRO den Anschluss erschleichen, indem sie wesentliche Tatsachen verschwieg. Im Frühling 2014 wurde auch die Y AG von dieser SRO ausgeschlossen. Die FINMA setzte bei beiden Gesellschaften einen Untersuchungsbeauftragten ein, dessen Untersuchungen von den Verantwortlichen beider Gesellschaften massiv behindert wurden. So wurde versucht, die Verflechtungen zwischen beiden Gesellschaften und den dahinterstehenden natürlichen Personen zu verschleiern. Unter anderem wurden diverse Strohleute (D, E und F) als Organe vorgeschoben. Die Untersuchungen ergaben, dass die X AG und die Y AG wirtschaftlich und personell identisch waren. Beide waren ohne die nach Art. 14 GwG erforderliche Bewilligung im Bereich der Finanzintermediation tätig gewesen. A wurde als Hauptverantwortlicher identifiziert, der durch B und C bei seinen umfassenden Verschleierungshandlungen aktiv unterstützt worden war. Aufgrund ihrer massgeblichen Beiträge wurde die Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit auch gegenüber A, B und C festgestellt.

Measures

Feststellung einer unerlaubten Tätigkeit bei der X AG und der Y AG sowie bei A, B und C (Art. 32 FINMAG), Liquidation der X AG und der Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A, B und C für die Dauer von je 7 Jahren (A) bzw. 3 Jahren (B, C). Gegenüber D, E und F wurde das Verfahren eingestellt.

Legal force

Beschwerden gegen die Verfügung wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteile BVGer B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014 sowie BVGer B-6749/2014 vom 17.2.2016. Gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geführte Beschwerden wurden vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteile BGer 2C_303/2016 sowie 2C_305/2016 vom 24.11.2016.

Communication -
Date of decision 17.10.2014
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