Party | X GmbH, natürliche Personen A und B |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised securities dealing operations |
Summary | Die X GmbH beabsichtigte, Aktien der englischen Gesellschaft Z zum Nominalwert von EUR 0.10 zu erwerben, um sie in der Schweiz zu EUR 1.15 an Anleger zu verkaufen. Der Vermittler D kontaktierte mögliche Interessenten telefonisch, wofür ihm die X GmbH eine anteilsmässige Provision ausbezahlte. Mit 16 Personen schloss die X GmbH schliesslich sogenannte «Darlehensverträge mit Wandelrecht». Die Anleger überwiesen EUR 787 500.– und CHF 402 000.– auf Konten der X GmbH und erhielten als Gegenleistung – zu einem späteren Zeitpunkt – insgesamt über 1,2 Mio. Aktien der englischen Gesellschaft Z. In einer zweiten Phase wurden weitere Aktien im Wert von knapp CHF 1 Mio. an insgesamt 27 Personen verkauft, wobei aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der X GmbH und der Gesellschaft Z eine Tätigkeit als Gruppe vorlag. Die FINMA stellte für beide Phasen eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit fest, die ohne die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde. Dafür waren der Strohmann-Direktor und -Gesellschafter A und der eigentliche Geschäftsführer und Alleingesellschafter B aufgrund ihres massgeblichen Beitrags verantwortlich. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X GmbH (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 1 Jahr (Art. 34 FINMAG). Keine Massnahmen gegen B, da dieser zwischenzeitlich verstorben war. |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 28.05.2014 |