2014-36

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Party W AG, X AG, Y AG, Z AG, natürliche Personen A und B
Area Unauthorised financial services providers
Topic Other
Summary

Die W AG und die X AG waren Beteiligungsgesellschaften, die von über 200 Privatpersonen Gelder im Umfang von über CHF 10 Mio. entgegengenommen und im Gegenzug Aktien und Partizipationsscheine ausgegeben hatten. Die FINMA qualifizierte diese Investmentvehikel als bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlagen (SICAF, Art. 13 KAG), da es sich um reine Sitzgesellschaften ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeiten mit mehrheitlich unqualifizierten Investoren ohne Mitspracherechte handelte. Nachdem Verwaltungsrat B wegen Betrugs verurteilt worden war und Verwaltungsrätin A, welche die Gesellschaften administrierte, es unterlassen hatte, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einzuleiten, wurde über die W AG und die X AG die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt. Aufgrund ihrer Verflechtungen und zum Schutz der betroffenen Anleger wurde auch über die Holdinggesellschaft Y AG sowie die Tochtergesellschaft Z AG die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Liquidation der Z AG und Konkurseröffnung über die W AG, X AG und Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 135 KAG bzw. Art. 137 KAG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von je 3 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 18.04.2014
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