Party | Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Die externe Vermögensverwalterin Y AG verwaltete bei der Bank X Vermögen mehrerer Dutzend Kundinnen und Kunden. Die Geschäftsbeziehung zur Y AG war in vielerlei Hinsicht auffällig und ungewöhnlich. So kaufte die Y AG mit nahezu der Gesamtheit der verwalteten Kundenvermögen illiquide Wertpapiere bei einer Gesellschaft, die unter ihrem Einflussbereich stand. In der Folge sorgte diese Gesellschaft für den Handel der Wertpapiere, während die Y AG An- und Verkaufspreise selbstständig festlegte und der Bank die Kursangaben für die Depotauszüge lieferte. Fällige Rückzahlungsbeträge wurden für den Kauf weiterer Wertpapiere verwendet, ohne dass dazwischen effektiv ein Mittelzufluss zu den Kunden stattgefunden hatte. Die FINMA warf der Bank in ihrer Verfügung vor, die Ungewöhnlichkeit der Geschäftstätigkeit der Y AG und ihren eigenen ungenügenden Informationsstand erkannt und trotzdem während Jahren unzureichend reagiert zu haben. Namentlich hatte es die Bank unterlassen, ihre Rechts- und Reputationsrisiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Veröffentlichung von Erwägungen sowie des Verfügungsdispositivs für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-5756/2014 vom 18.5.2017 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 05.09.2014 |