Party | A (Kadermitarbeiter bei einer Bank) |
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Area | Licence holders |
Topic | Industry ban/activity ban |
Summary | A war als Kadermitarbeiter bei einer Bank zuständig für die Geschäftsbeziehung zu einem externen Vermögensverwalter. Dessen Geschäftsgebaren war in vielerlei Hinsicht ungewöhnlich und auffällig. Insbesondere bestanden während Jahren Hinweise darauf, dass der externe Vermögensverwalter Gelder ohne Wissen der Kunden an sich selber überträgt und damit Teil eines rechtswidrigen Sachverhalts sein könnte. Obwohl er die Risiken erkannt hatte, nahm A nur unzureichende Abklärungen zu den wirtschaftlichen Hintergründen des Geschäftsgebarens vor. Zudem unterliess er es, besonders auffällige Vorkommnisse seinen Vorgesetzten zu melden, und berichtete stattdessen von Geschehnissen, die den Eindruck erweckten, die Geschäftsbeziehung verlaufe in normalen Bahnen. A ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) und die Risikobegrenzungspflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. A BankG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BankV) schwer verletzt hat. Zudem hat A die Abklärungspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 6 Abs. 2 GwG) schwer verletzt. |
Measures | 5 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3625/2014 vom 6.10.2015 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 23.05.2014 |