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2026
International sanction

Aktualisierte Sanktionsmeldung: Sudan

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) geändert.
Am 18. Februar 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF den Anhang 2 geändert. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die dringliche Änderung tritt am 18. Februar 2026, 23:00 Uhr, in Kraft.

Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.
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