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International sanction
2025

Sanktionen: Die Schweiz weitet ihre Sanktionslisten betreffend Russland und Belarus aus

Der Bundesrat hat die Sanktionslisten betreffend Russland und Belarus am 12. Dezember 2025 ausgeweitet. Die Schweiz übernimmt damit diverse Änderungen, welche die EU im Rahmen ihres 19. Sanktionspakets beschlossen hat.

Insbesondere wurden 22 natürliche Personen sowie 42 Unternehmen und Organisationen der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot unterstellt. 


Zudem wurden 116 neue Schiffe umfassenden Kauf-, Verkaufs- und Dienstleistungsverboten unterstellt. Dabei handelt es sich vor allem um Tanker, die Teil von Russlands Schattenflotte sind und insbesondere die Preisobergrenzen für russisches Rohöl oder russische Erdölprodukte (oil price cap) unter Anwendung riskanter Transportpraktiken umgehen.


Im Handelsbereich wurden zudem 45 neue Unternehmen, darunter in Drittstaaten, strengeren Exportkontrollmassnahmen unterstellt. Ziel dieser Massnahme ist es, Lieferungen von kritischen Gütern an den militärisch-industriellen Komplex Russlands entgegenzuwirken.


Fünf russische Banken und vier Filialen russischer Banken in Drittstaaten werden zudem einem Transaktionsverbot unterstellt, insbesondere weil sie russische Zahlungssysteme verwenden. Ebenfalls werden acht Unternehmen in Drittstaaten einem Transaktionsverbot unterstellt, weil sie den Zweck der Sanktionen massgeblich untergraben.


Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat die Massnahmen auf seiner Internetseite publiziert. Die Massnahmen treten am 13. Dezember 2025 in Kraft.


Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.

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