Die Schweiz schliesst sich den weiteren Massnahmen des 18. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland sowie den zusätzlich zum 18. Sanktionspaket erlassenen Massnahmen gegenüber Belarus an. Dies hat der Bundesrat am 29. Oktober 2025 beschlossen. Im Fokus stehen Massnahmen im Güter-, Finanz und Energiebereich. Der Bundesrat hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
                    
                    
                        Unter anderem werden durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 2025 die Exportbeschränkungen für Güter zur Stärkung der Industrie sowie für Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands weiter verschärft. Neu sind u.a. chemische Bestandteile für Treibstoffe sowie bestimmte Metalle und Kunststoffe erfasst.
Der Bundesrat hat am 29. Oktober das für 23 Banken bereits bestehende Verbot der Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr auf ein vollständiges Transaktionsverbot ausgedehnt und ein solches Verbot für 22 weitere russische Banken neu eingeführt. Seit dem 4. März 2022 sind Investitionen in Projekte, die vom Russian Direct Investment Fund (RDIF) kofinanziert werden, verboten. Diese Massnahme wird ebenfalls verschärft. Neu sind sämtliche Transaktionen mit dem RDIF sowie seinen Unterfonds und Unternehmen verboten, um den Zugang Russlands zu den globalen Finanzmärkten und Fremdwährungen weiter einzuschränken.
Diese Massnahmen treten am 30. Oktober 2025 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.