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Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 01. April 2009 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe angepasst. Die Namen von 27 natürlichen Personen und 36 Unternehmen wurden aufgenommen, 2 Namen von natürlichen Personen wurden gestrichen und diverse bestehende Einträge wurden aufdatiert. Die Anpassung tritt am 15. April 2009 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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