Party | X AG, Y GmbH, natürliche Person A |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
Summary | Die X AG, die sich im Verfügungszeitpunkt bereits in Konkurs befunden hatte, hatte über einen Zeitraum von rund fünf Jahren mehrere hundert Rohstoffkaufverträge mit mindestens 200 Geldgebern über einen Gesamtbetrag im zweistelligen Millionenbereich abgeschlossen. Die Rohstoffkaufverträge beinhalten kaufvertragstypische Begriffe (z.B. "Käufer", "Einkaufsauftrag"). Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass die von den Geldgebern in Auftrag gegebenen Goldhandelsgeschäfte tatsächlich abgewickelt bzw. beabsichtigt wurden. Die X AG, die Y GmbH und die natürliche Person A verweigerten die Mitwirkung während des gesamten Verfahrens sowohl gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten als auch gegenüber der FINMA, was die Sachverhaltsermittlung erheblich erschwerte. Die Untersuchung hat ergeben, dass den Geldgebern ungeachtet des Vertragswortlauts in Wirklichkeit eine Rückzahlung des von ihnen überwiesenen Geldbetrags zuzüglich einer Rendite versprochen wurde. Die in Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV vorgesehene Ausnahme (Eigentumsübertragung auf Grund eines Vertrages) findet somit keine Anwendung. Die von A kontrollierte X AG hat daher gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die ebenfalls von A kontrollierte Y GmbH wirkte bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen mit. Aufgrund der engen Verflechtungen zwischen der X AG und der Y GmbH sind diese Gesellschaften aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Liquidation der Y GmbH (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. Art. 23quinquies Abs. 1 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 6 Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | nicht rechtskräftig; mit Urteil B-6884/2024 vom 21. Januar 2025 ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig (Beschwerdeverfahren BGer 2C_142/2025 /BSI). |
Communication | - |
Date of decision | 01.10.2024 |