Partei | |
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Bereich | Amtshilfe |
Thema | - |
Zusammenfassung | Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die FINMA um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der X AG. Die Aktie sei seit Ende 2010 in einem Börsenbrief beworben worden, ohne dass dabei zugleich die Interessenkonflikte offengelegt worden seien, die darin bestanden hätten, dass die Verfasser des Börsenbriefs bzw. mit diesen mittäterschaftlich zusammenwirkende dritte Positionen in den Aktien der X AG gehalten und zu verkaufen beabsichtigt hätten. Die BaFin ersuchte für diejenigen Konten, über die nach ihrem Dafürhalten verdächtige Transaktionen getätigt worden waren, u.a. um Übermittlung einer Aufstellung sämtlicher Bestandesveränderungen für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2011. Die FINMA bejahte im Grundsatz die Zulässigkeit der Amtshilfe. Hingegen kürzte sie den relevanten Zeitraum um sechs Monate, womit eine chronologische Kongruenz zwischen den getätigten Transaktionen und den Bewerbungen hergestellt wurde. |
Massnahmen | |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2710/2017 vom 8.8.2017 (letztinstanzlich). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 27.04.2017 |