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Häufig gestellte Fragen

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Vorschriften betreffend die im Aufsichtsbereich der EBK verwendete Finanzterminologie

Die verschiedenen in den Zuständigkeitsbereich der EBK fallenden Aufsichtsgesetze verwenden eine eigene Terminologie, die den unterstellten Instituten und Tätigkeiten vorbehalten ist. Daraus resultiert eine Beschränkung bei der Verwendung dieser Terminologie durch im Finanzbereich tätige Dritte, sei es in ihrer Firma, ihrem Geschäftszweck, ihren Geschäftsunterlagen oder ihrer Werbung. Die diesbezüglichen Grundregeln werden nachfolgend gegliedert nach Rechtsgebieten, mit denen Formulierungen in Konflikt stehen können, wiedergegeben. Diesen Regeln ist gemeinsam, Verwechslungen und Täuschungen der Anleger und der Öffentlichkeit zu vermeiden.

 

1. Regeln aus dem Bankenrecht

Die Verwendung der Begriffe „Bank“ oder „Bankier“ in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes, in den Geschäftsunterlagen oder in der Werbung ist einzig denjenigen Instituten vorbehalten, die von der EBK eine Bewilligung zur Ausübung einer Banktätigkeit erhalten haben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Gleichermassen sind nur diese Institute berechtigt, insbesondere in ihrem Geschäftszweck oder zu Werbezwecken auf die Ausübung einer Banktätigkeit hinzuweisen.

Daraus folgt, dass Angaben wie „Annahme von Geldern“, „Annahme und Vergabe von Darlehen“ oder „Ausübung von Banktätigkeiten“ einzig von Instituten gemacht werden dürfen, die im Besitz einer Bewilligung der EBK zur Ausübung einer Banktätigkeit sind.

 

2. Regeln aus dem Börsenrecht

Die Verwendung der Begriffe „Effektenhändler“, „Emissionshaus“, „Derivathaus“ oder „Market Maker“ in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes, in den Geschäftsunterlagen oder in der Werbung ist einzig denjenigen Instituten vorbehalten, die von der EBK eine Bewilligung zur Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit erhalten haben. Gleichermassen sind nur diese Institute berechtigt, insbesondere in ihrem Geschäftszweck oder zu Werbezwecken auf die Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit hinzuweisen. Als Effekten gelten vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate. Als Effektenhändler gelten natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Börsengesetz).

Daraus folgt, dass im Tätigkeitsgebiet von Finanzgesellschaften Angaben wie „Kauf, Verkauf, Handel, Courtage, Platzierung, Anlage, etc. von Effekten“ oder „Effektengeschäfte jeder Art“ einzig von Instituten gemacht werden dürfen, welche im Besitz einer Bewilligung der EBK zur Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit sind. Die Bezeichnung „Verwaltung von Effekten“ darf von Vermögensverwaltern verwendet werden, selbst wenn sie nicht im Besitz einer Effektenhändlerbewilligung sind.

 

3. Regeln aus dem Recht für kollektive Kapitalanlagen

Die für kollektive Kapitalanlagen verwendeten Bezeichnungen dürften nicht zu Verwechslungen oder Täuschungen Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen. Bezeichnungen wie „Anlagefonds“, „Investmentfunds“, „Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“, „SICAV“, „Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen“, „Investmentgesellschaft mit festem Kapital“ und „SICAF“ dürfen nur für dem Kollektivanlagengesetz unterstellte kollektive Kapitalanlagen verwendet werden.

Daraus folgt, dass Angaben wie „Verwaltung von Fonds“ einzig von Instituten gemacht werden dürfen, die im Besitz einer Bewilligung der EBK zur Leitung eines Anlagefonds sind. Die Begriffe „Verwaltung von Effekten“ oder „Verwaltung von Fondsanteilen“ hingegen dürfen von Vermögensverwaltern verwendet werden, selbst wenn sie nicht im Besitz einer Effektenhändlerbewilligung sind (s. Ziffer 2 oben).

 

4. Regeln für Vermögensverwalter

Idealerweise sollten Vermögensverwalter den Begriff „Vermögensverwaltung“ verwenden. Um sie von Effektenhändlern zu unterscheiden, müssen Vermögensverwalter, die den Geschäftszweck im Handelsregister mit Kauf, Verkauf oder Handel mit Effekten beschreiben, mindestens präzisieren, dass sie diese Tätigkeiten im Namen ihrer Kunden und nicht im eigenen Namen ausüben.

 

5. Praktische Beispiele von Einträgen nicht bewilligter Institute im Handelsregister

Nicht gestattete Einträge Zulässige Einträge Bemerkung
Gewährung und Empfang von Darlehen -- Vgl. Ziff. 1 .
Leihen, Ausleihen und Zusammenbringen von Geldern -- Vgl. Ziff. 1 .
Handel mit Effekten und Vermögenswerten im Allgemeinen Handel mit Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der Kunden sowie mit Vermögenswerten im Allgemeinen Vgl. Ziff. 2 und 4
Erwerb und Verwaltung von Effekten und Beteiligungen Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen und Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der Kunden Vgl. Ziff. 2 und 4
…kann Effektenhandel betreiben -- Vgl. Ziff. 2
An- und Verkauf sowie Verwaltung von Effekten / Wertpapieren An- und Verkauf sowie Verwaltung von Effekten / Wertpapieren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der Kunden Vgl. Ziff. 2 und 4
Durchführung von Effektengeschäften -- Vgl. Ziff. 2 und 4
Fondsverwaltung Verwaltung von Fondsanteilen im Rahmen der Vermögensverwaltung Vgl. Ziff. 3 und 4
Verwaltung von Fonds und Stiftungen -- Vgl. Ziff. 3 und 4