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Häufig gestellte Fragen

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Bewilligungspflicht / Umfang der Aufsicht
Welche Finanztätigkeiten sind bewilligungspflichtig?

Grundsätzlich und unter allen Aufsichtsgesetzen bewilligungspflichtig ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern und deren Verwaltung im eigenen Namen. Als gewerbsmässig qualifiziert wird jede Tätigkeit, die mehr als 20 Kunden betrifft. Das Bankengesetz untersagt generell die Entgegennahme von Publikumseinlagen, es sei denn, sie erfolge in Form einer Obligationenanleihe oder falle unter die von der Bankenverordnung vorgesehenen Ausnahmen. Eine Banktätigkeit liegt dann vor, wenn die entgegengenommenen Gelder zur Finanzierung von Dritten verwendet werden.

Das Börsengesetz sieht eine Bewilligungspflicht vor für Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und für den Handel mit Effekten im eigenen Namen für Rechnung von Kunden, wenn der Effektenhändler selber oder bei Dritten für diesen Kunden Konten oder Depots unterhält (Kundenhändler). Zudem ist aus Gründen des Funktionsschutzes die Tätigkeit als Eigenhändler, Emissionshaus, Derivathaus oder Market Maker bewilligungspflichtig.

Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen ist die gewerbliche Entgegennahme von Publikumsgeldern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unter Drittverwaltung bewilligungspflichtig.

Laut Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen und unter Vorbehalt der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 8 KKV, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde, wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt. Dies sind die Fondsleitungen, die SICAV’s (Investmentgesellschaften mit variablem Kapital), die SICAF’s (Investmentgesellschaften mit festem Kapital), die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Depotbanken, die Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, die Vertriebsträger und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Vermögensverwalter von ausländsichen kollektiven Kapitalanlagen können eine Unterstellung durch die EBK beantragen.

Im Übrigen unterliegen die nachfolgenden Dokumente von kollektiven Kapitalanlagen der Genehmigungspflicht durch die EBK: Der Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds, die Statuten und Reglemente der SICAV’s, SICAF’s und auch der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Handelt es sich um ausländische kollektive Kapitalanlagen, so sind die entsprechenden Dokumente genehmigungspflichtig, sobald öffentlicher Vertrieb in oder von der Schweiz aus betrieben wird.

Werden diese Tätigkeiten über das Internet abgewickelt, gelten unter Umständen Sonderbestimmungen.

Welche Institute werden von der EBK beaufsichtigt?

Die EBK überwacht nur Institute, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und die entsprechende Bewilligung erhalten haben.

Welche typischen Tätigkeiten im Finanzbereich werden von der EBK nicht beaufsichtigt?

Nach geltendem Recht unterstehen Vermögensverwalter nicht der Aufsicht durch die EBK, solange sie nicht selbst oder bei Dritten Konten oder Depots für ihre Kunden unterhalten. Vermögensverwalter verwalten das bei einer Bank deponierte Vermögen ihrer Kunden über eine Vollmacht. Sie erteilen Aufträge zum Kauf und Verkauf von Effekten im Namen ihrer Kunden und auf deren Rechnung. Umgekehrt werden Effektenhändler, welche für ihre Kunden Abwicklungskonten führen und Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Effekten im eigenen Namen, aber auf Rechung ihrer Kunden erteilen, durch die EBK beaufsichtigt.

Edelmetallhändler unterstehen nicht der Aufsicht der EBK, wenn die von den Kunden entgegen genommenen Gelder einzig der Abwicklung der Edelmetalltransaktionen dienen und sie physisch über das Edelmetallguthaben der Kunden verfügen.

Keine Unterstellungspflicht besteht zudem für Introducing Broker, sofern sie nicht als Vertreter eines ausländischen Effektenhändlers zu qualifizieren sind.

Mangels Unterstellungspflicht wird die Geschäftstätigkeit dieser Kategorien von Finanzintermediären von der EBK auch nicht beaufsichtigt.