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Eidgenössisches Finanzdepartement
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
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Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; GwG)

3. Abschnitt: Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Art.   17 Zuordnung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die Kontrollstelle.

Art.   18 Aufgaben

1Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:
a.   Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b.   Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.
c.   Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d.   Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
e.   Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
f.    Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre und den Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.

2Sie kann die Kontrollen einer von ihr bezeichneten Revisionsstelle übertragen.

3Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Revisionsstelle übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare.


Art. 19 Auskunftsrecht

Die Kontrollstelle verlangt von den Selbstregulierungsorganisationen sowie von den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären und deren Revisionsstellen alle Auskünfte und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.


Art. 20 Massnahmen

1Erhält die Kontrollstelle von Verletzungen dieses Gesetzes durch ihr direkt unterstellte Finanzintermediäre Kenntnis, so trifft sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a.   bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie diese Massnahme vorher angedroht hat;
b.   die Bewilligung für die Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 14 entziehen, falls Finanzintermediäre oder die mit ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen oder sie ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt oder grob verletzen.

2Wird die Bewilligung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma entzogen, welche vorwiegend als Finanzintermediär tätig ist, so ordnet die Kontrollstelle die Auflösung, bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister an.


Art. 21 Anzeigepflicht

Schöpft die Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB16 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, erstattet sie der Meldestelle Anzeige, soweit nicht bereits durch den ihr direkt unterstellten Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erfolgt ist.


Art. 22 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die Kontrollstelle erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Selbstregulierungsorganisationen und von den der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediären jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2Die Aufsichtsabgabe deckt die Aufsichtskosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Grundlage der Kosten erhoben, die der Kontrollstelle im Vorjahr entstanden sind.

3Die Aufsichtsabgabe wird im Fall der Selbstregulierungsorganisationen nach dem Bruttoertrag und der Anzahl Mitglieder und im Fall der der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse bemessen.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und die Aufteilung der Aufsichtsabgabe unter die Selbstregulierungsorganisationen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre.

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Fachkontakt: info@gwg.admin.ch


Zuletzt aktualisiert am: 10.05.2007

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