Sanierungsverfahren und Bankenkonkurs
Seit Inkrafttreten der neuen Bankinsolvenzbestimmungen auf den 1. Juli 2004 ist die EBK für alle Sanierungs- und Konkursverfahren natürlicher und juristischer Personen zuständig, die eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausüben oder als Effektenhändler tätig sind. Eine Sanierung zielt darauf ab, dass ein notleidendes Finanzinstitut seine bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen kann. Ausgeschlossen ist ein Sanierungsverfahren hingegen, wenn eine Bewilligung bereits entzogen wurde oder wenn bei einer unbewilligten Tätigkeit eine Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden kann. Ist eine Sanierung ausgeschlossen oder gescheitert, ist die EBK für die Eröffnung des Konkurses zuständig. Dabei erfüllt sie nicht nur Aufgaben als Konkursrichterin und als Aufsichtsbehörde über die von ihr eingesetzten Konkursliquidatoren und Gläubigerausschüsse, sondern übernimmt in verschiedenen Bereichen auch Aufgaben einer Konkursverwaltung. Wie beim Sanierungsverfahren handelt es sich auch beim Bankenkonkursverfahren um ein eigenständiges, auf die spezifischen Bedürfnisse des Finanzsektors abgestütztes Verfahren. |