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Eidgenössisches Finanzdepartement
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
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23. Dezember 2008
Unterstellungskommentar
Die Kontrollstelle hat ihren Unterstellungskommentar überarbeitet und mit der aktuellen Praxis ergänzt. Das Dokument über den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor ersetzt das bisherige Dokument "Der persönliche und räumliche Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor". Nachdem die deutsche Fassung am am 31. Oktober 2008 veröffentlich wurde, erfolgt heute die Publikation der französischen Übersetzung.

10. Dezember 2008
Bush Liste 110
Die Kontrollstelle hat die Bush-Liste 110 veröffentlicht. Sie enthält Namen von drei natürlichen Personen, die in die Terrorismusfinanzierung verwickelt sein sollen. Die Finanzintermediäre unterstehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht (Listen-Typ 2).

10. Dezember 2008
Änderung der Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat in Umsetzung von UNO-Beschlüssen die Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia angepasst. Die Änderung tritt am 9. Dezember 2008 in Kraft.

Mit der Anpassung wird der Eintrag von Charles R. BRIGHT aus den Anhängen 1 und 2 der Verordnung gestrichen. Das für Liberia zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrats hatte die Finanz- und Reisesanktionen gegenüber dieser Person am 10. November 2008 aufgehoben. Ferner werden die Einträge mehrerer Personen mit zusätzlichen Angaben ergänzt.

Anhang 1 der Verordnung enthält damit noch die Namen von 25 Personen und 30 Unternehmen, die der Sperrung von Geldern und sonstigen Vermögenswerten gemäss Verordnung unterworfen sind. Anhang 2 listet die Namen von 49 natürlichen Personen auf, die nicht in die Schweiz ein- bzw. durchreisen dürfen.

Der Finanzintermediär muss dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia solche Geschäftsbeziehungen melden und die Sperrung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gemäss Art. 2 der Verordnung beachten.

9. Dezember 2008
FINMA Start steht kurz bevor
Am 1. Januar 2009 nimmt die neue Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihre Tätigkeit auf. Damit tritt das am 22. Juni 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedete Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG) vollständig in Kraft. Mit dem FINMAG werden das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zusammengeführt. Bis zur Überführung in die FINMA verbleiben die drei Fusionsbehörden für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche zuständig.

12. November 2008
externer LinkÄnderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 6. November 2008 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 12. November 2008 in Kraft.

Mit der Änderung werden drei Personen libyscher und britischer Nationalität neu in die Liste in Anhang 2 der Verordnung aufgenommen. Zudem werden verschiedene bereits bestehende Einträge aufdatiert.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten

- Änderung vom 6. November 2008

7. November 2008
Neue Geldwäschereiverordnung für direkt unterstellte Finanzintermediäre
Die Geldwäschereiverordnung Kst (GwV Kst), welche die Pflichten der Finanzintermediäre, die der Kontrollstelle direkt unterstellt sind, regelt, wird  per 1. Januar 2009 durch eine neue Geldwäschereiverordnung FINMA 3 (GwV-FINMA 3) abgelöst werden. Auf diesen Zeitpunkt hin gehen auch die Aufgaben der Kontrollstelle auf die neue Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA über.

Der vorliegend publizierte Entwurf der neuen Verordnung wird in Kürze durch den Verwaltungsrat der FINMA formell erlassen. Als verbindlicher Text gilt die voraussichtlich anfangs Dezember in der amtlichen Sammlung (AS) veröffentlichte Fassung.

GwV-FINMA 3


7. November 2008
externer LinkÄnderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 5. November 2008 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und trat am 6. November 2008 in Kraft.

Mit der Änderung werden drei Personen libyscher und britischer Nationalität neu in die Liste in Anhang 2 der Verordnung aufgenommen. Zudem werden verschiedene bereits bestehende Einträge aufdatiert.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten

- Änderung vom 5. November 2008

31. Oktober 2008
externer LinkUnterstellungskommentar
Die Kontrollstelle hat ihren Unterstellungskommentar überarbeitet und mit der aktuellen Praxis ergänzt. Das Dokument über den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor ersetzt das bisherige Dokument "Der persönliche und räumliche Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor". Sobald die Übersetzungsarbeiten für die französische Fassung erfolgt sind, wird die Kontrollstelle diese veröffentlichen.

27. Oktober 2008
externer LinkÄnderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 14. und 22. Oktober 2008 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und traten am 21. bzw. treten am 25. Oktober 2008 in Kraft.

Mit der Änderung wird eine natürliche Person malaiischer Nationalität von der Liste in Anhang 2 der Verordnung gestrichen. Drei Personen, die aus Qatar und Bahreïn stammen, werden neu in die Liste aufgenommen. Überdies werden die bestehenden Einträge von 29 Individuen und 3 Organisationen aufdatiert.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

- Änderung vom 14. Oktober 2008
- Änderung vom 22. Oktober 2008


15. Oktober 2008
externer Link Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Liberia
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat Anhang 1 und Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia in Übereinstimmung mit zwei Beschlüssen des für Liberia zuständigen UNO-Sanktionskomitees angepasst. Aus beiden Anhängen wurde der Eintrag von M. Moussa CISSE gestrichen. (Aufhebung der Sanktionen gegen diese Person). In beiden Anhängen wurde der Eintrag von Edwin M. SNOWE mit der Passnummer D/005072 ergänzt. Die Änderung tritt am 14. Oktober 2008 in Kraft.

29. September 2008
externer Link Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Der Bundesrat hat am 26. September 2008 eine Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5) beschlossen und zusätzliche Zwangsmassnahmen gegenüber diesem Staat eingeführt. 

Im Besonderen wurden die bereits bestehenden Finanzsanktionen ausgeweitet und verschärft (Art. 4). Neu dürfen an Personen und Unternehmen, die in den Wirtschaftssektoren Holzschlag und Holzverarbeitung, Kohle, Metalle sowie Edel- und Schmucksteine tätig sind, keine Kredite mehr gewährt werden. Schuldverschreibungen solcher Unternehmen dürfen nicht mehr erworben werden und die Gründung von Joint Ventures mit diesen Unternehmen wird untersagt. Die Liste der von den Finanzsanktionen betroffenen burmesischen Staatsunternehmen (Anhang 3) wurde von 39 auf 83 Unternehmen, diejenige der von Finanzsanktionen betroffenen natürlichen Personen (Anhang 2) von 386 auf 523 Einträge erweitert. Die Anpassung ist am 27. August 2008 in Kraft getreten.

Der Finanzintermediär muss dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar solche Geschäftsbeziehungen melden und die Sperrung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gemäss Art. 2 der Verordnung beachten.

2. September 2008
externer Link Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. August 2008 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Mit der Änderung werden vier natürliche Personen algerischer Nationalität in den Anhang 2 aufgenommen. Eine Person mit Schweizer Nationalität, der im Mai 2008 verstorbene Ahmed Huber, wird gestrichen. Überdies werden die bestehenden Einträge von rund 30 natürlichen Personen und rund 15 Organisationen aufdatiert.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

1. September 2008
externer Link Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Der Bundesrat hat am 27. August 2008 die Einführung einer Meldepflicht für Geschäftsbeziehungen mit zwei iranischen Banken beschlossen. Die Verordnungsänderung stützt sich auf die Resolution 1803 (2008) des UNO-Sicherheitsrats. Sie ist am 28. August 2008 in Kraft getreten.

Die neue Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1bis der Verordnung schreibt vor, dass Personen und Institutionen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der iranischen Banken Melli und Saderat halten oder verwalten, dies dem SECO unverzüglich melden müssen. Die Begriffe "Gelder" und "wirtschaftliche Ressourcen" sind in Artikel 3 der Verordnung definiert und umfassen Vermögenswerte jeder Art, einschliesslich finanzielle Vermögenswerte, Schulden, Garantien und Akkreditive.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran solche Geschäftsbeziehungen zu melden.

27. August 2008
externer Link FINMA: Bundesrat genehmigt FINMA-Personalverordnung
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die vom Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und dem Eidgenössischen Finanz­departement (EFD) beantragte Personalverordnung genehmigt. Diese ist auf eine starke Leistungsorientierung bei gleichzeitig hoher Flexibilität ausgerich­tet. Die Personalverordnung regelt die Grundsätze der Arbeitsverhältnisse sämt­licher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FINMA.

14. August 2008
externer Link Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe 
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe um die Namen von 37 Personen und vier Unternehmen erweitert. Die Änderung tritt am 14. August 2008 in Kraft. Die Schweiz übernimmt damit kürzlich von der EU getroffene Massnahmen.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

24. Juli 2008
externer LinkBush Liste 102
Die Kontrollstelle hat die Bush-Liste 102 veröffentlicht. Sie enthält Namen von vier natürlichen Personen und zwei Unternehmen, die in die Terrorismusfinanzierung verwickelt sein sollen. Die Finanzintermediäre unterstehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht (Listen-Typ 2).

2. Juli 2008
externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
Als Folge der Änderung der UNO-Sanktionen gegenüber den Taliban hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) am 1. Juli 2008 eine weitere Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (vormals Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban) (SR 946.203) veröffentlicht. Der Name acht natürlicher Personen und einer Organisation wurde in Anhang 2 der Verordnung hinzugefügt.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

11. Juni 2008
externer LinkÄnderung des Anhangs der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und
externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"und
Auszug aus UNO-Sanktionsliste
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Die Informationen betreffend Personen und Organisationen, die im Anhang aufgelistet sind, wurden angepasst und ein Name wurde gestrichen. Der Anhang enthält keine neuen Namen. Die Anpassung ist am 10. Juni 2008 in Kraft getreten.

Im Weiteren hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits per 15. Mai 2008 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Die Ergänzung enthält die Namen von 2 Personen, die auf keiner der in der Schweiz publizierten Bush-Listen enthalten sind. Zudem wurden an 13 bestehenden Einträgen Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco.

21. Mai 2008
externer Link FINMA: Besetzung Geschäftsleitung und Ergänzungswahl Verwaltungsrat
Der Bundesrat hat am 21. Mai 2008 die Wahl von Patrick Raaflaub zum FINMA Direktor auf Antrag des Verwaltungsrates genehmigt. Die Besetzung der FINMA Geschäftsleitung ist damit abgeschlossen. Die Geschäftsleitung wird ihre Arbeit am 1. Januar 2009 aufnehmen. Bis zum Start der FINMA verbleibt die operative Aufsichtstätigkeit vollumfänglich bei den drei Fusionsbehörden.

28. April 2008
externer Link Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
In Umsetzung einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates hat der Bundesrat neue Zwangsmassnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhängt und die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sowie deren Anhänge 1 und 3 angepasst. So wird insbesondere im neuen Artikel 3a die Erfüllung iranischer Forderungen aus Verträgen, die aufgrund der Sanktionen nicht mehr ausgeführt werden dürfen, untersagt. Im Weiteren wurden die Namen von 13 Individuen und 12 Unternehmen in den Anhang 3 aufgenommen. Die Anpassung ist am 24. April 2008 in Kraft getreten.

17. April 2008
Erklärung der FATF vom 28. Februar 2008 zu Usbekistan, Iran, dem nördlichen Teil von Zypern sowie weiteren Ländern
In ihrer Erklärung vom 28. Februar 2008 stellt die Financial Action Task Force (FATF) fest, dass in den Ländern Usbekistan, Iran, Pakistan, Turkmenistan São Tomé and Principe sowie dem nördlichen Teil von Zypern die gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung getroffenen Massnahmen die Standards der FATF (40+9 Empfehlungen) nicht erfüllen. Hieraus entstehende Risiken sind bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Verbindungen zu diesen Ländern und Territorien bei der Sorgfaltspflichtsanwendung zu beachten.

Bezüglich Usbekistan und Iran empfiehlt die FATF die Anwendung erhöhter Sorgfaltspflichten, bezüglich des nördlichen Teils von Zypern wird zu besonderer risikoorientierter Aufmerksamkeit aufgerufen und bezüglich Pakistan wird Aufmerksamkeit empfohlen. Soweit Turkmenistan und São Tomé and Principe betreffend wird seitens der FATF keine Empfehlung abgegeben.

Die vorliegende Erklärung der FATF ist von einem Finanzintermediär im Rahmen der Ausübung seiner Pflichten gemäss dem 2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes und den Ausführungserlassen hierzu zu berücksichtigen.

FATF STATEMENT
FATF DECLARATION
Mitteilung der FATF

15. April 2008
externer Link Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Änderungen an 165 bestehenden Einträgen des Anhangs 2 der Taliban-Verordnung vorgenommen. Es wurden keine neuen Namen hinzugefügt. Die Änderung ist am 15. April 2008 in Kraft getreten.

19. März 2008
externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Änderungen an 4 bestehenden Einträgen des Anhangs 2 der Taliban-Verordnung vorgenommen. Es wurden keine neuen Namen hinzugefügt. Die Änderung ist am 18. März 2008 in Kraft getreten.

5. März 2008
externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Änderungen an 8 bestehenden Einträgen des Anhangs 2 der Taliban-Verordnung vorgenommen. Es wurden keine neuen Namen hinzugefügt. Die Änderung ist am 4. März 2008 in Kraft getreten.

12. Februar 2008
externer LinkRundschreiben 2004/1 – Version vom 01.02.2008
Die Kontrollstelle hat die überarbeitete Version des Rundschreibens 2004/1 veröffentlicht, welche die Akkreditierung von externen Revisionsstellen und Mandatsleiter regelt. Die Akkreditierungskriterien wurden unter Bezugnahme auf das Revisionsaufsichtsgesetz überarbeitet.

12. Februar 2008
 externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat per 6. Februar 2008 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Es handelt sich um Namen von drei Personen, die auf der Bush-Liste 83 aufgeführt sind. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das SECO.

6. Februar 2008
Revision der GwV Kst - Anhörung
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle) schickt heute den Text der teilrevidierten Verordnung über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (SR 955.16) in die Anhörung.

Begleitbrief (PDF)
Text GwV Kst (PDF)

30. Januar 2008
 externer LinkÄnderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Änderungen an 26 bestehenden Einträgen des Anhangs 2 der Taliban-Verordnung vorgenommen. Es wurden keine neuen Namen hinzugefügt. Die Änderung ist am 29. Januar 2008 in Kraft getreten.

 

Fachkontakt: info@gwg.admin.ch

Zuletzt aktualisiert am: 19.03.2008

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