Liste der Staaten, die der Schweiz im Sinne von Art. 79e des Strassenverkehrsnetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) das Gegenrecht gewähren.
        
	
		Bis jetzt gewährt nur das Fürstentum Liechtenstein das Gegenrecht.
 
        
        
      Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2008 
        
                
              
                	
    
Gesetzgebung
    Art 79e SVG
    1. Die Artikel 79a-79d sind gegenüber einem anderen Staat nur andwenbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
    2. Das Bundesamt für Privatversicherungen BPV veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.