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Eidgenössisches Finanzdepartement
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
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Die institutionelle Ausgestaltung

Die Spezialgesetze des Finanzmarktes, nämlich das Bankengesetz, Börsengesetz, Kollektivanlagegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie auch das Spielbankengesetz übertragen die umfassende Aufsicht über die durch sie regulierten Finanzmarktteilnehmer bestimmten Aufsichtsbehörden (spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden). Es sind dies

  1. die Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
  2. das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV); und
  3. die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).

Für die dem GwG unterstellten Finanzintermediäre, die bereits einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstehen, weist das GwG die Aufsicht im Rahmen der präventiven Bekämpfung der Geldwäscherei (Einhaltung der Pflichten gemäss GwG) der entsprechenden spezialgesetzlichen Behörde zu. Die GwG-Aufsicht liegt daher bei der  EBK für Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben, für gewisse Investmentgesellschaften und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie für die Vermögensverwalter nach dem Kollektivanlagegesetz, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben. Das BPV überwacht auch im Rahmen des GwG die Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben und die ESBK kümmert sich auch um die GwG-Aufsicht über die Spielbanken.

Da es bei der Schaffung des GwG keine Aufsichtsbehörde für den Nichtbankensektor gab, wurde durch dieses Gesetz eine solche geschaffen unter dem Namen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle). Als Alternative zu der Bewilligungspflicht und Aufsicht durch die Kontrollstelle gemäss GwG führte das Gesetz für diesen Sektor die gelenkte Selbstregulierung ein (siehe oben Materielle Ausgestaltung), die es den von der Kontrollstelle anerkannten und beaufsichtigten Selbstregulierungsorganisationen erlaubt, die ihnen angeschlossenen Mitglieder betreffend Umsetzung der Pflichten des GwG zu beaufsichtigen. Es gibt heute 11 solche SRO.

Durch das GwG wurde die Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht eingeführt. Solche Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre sollen gemäss FATF-Empfehlungen bei einer Zentralstelle für Geldwäscherei-Verdachtsanzeigen (financial intelligence unit, FIU) eingereicht und bearbeitet werden. Da es in der Schweiz noch keine solche Stelle gab, wurde sie durch das GwG in Form der Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS) geschaffen. MROS ist im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als Dienst des Bundesamtes für Polizei (fedpol) angesiedelt. Die verfügt weder über polizeiliche, noch über richterliche Kompetenzen, sondern ist ein administrativer Dienst.

Institutionell umfasst die präventive Seite der Geldwäschereibekämpfung also nebst den Finanzintermediären, die die Pflichten des GwG gegenüber ihren Kunden umzusetzen haben, die vier Aufsichtsbehörden EBK, BPV, ESBK, und die Kontrollstelle sowie die von ihr anerkannten SRO, und die MROS als Filter zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden.

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Fachkontakt: info@gwg.admin.ch

 

Zuletzt aktualisiert am: 30.01.2008

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