Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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BPV-Info Nr. 18

BPV-Info Nr. 18 vom 03.10.2008 – Neue Lebensversicherungsrichtlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft

Die neue Lebensversicherungsrichtlinie des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) präzisiert und verdeutlicht die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Lebensversicherung, welche in den Artikeln 120 bis 154 der Aufsichtsverordnung (AVO) niedergelegt sind. Inhaltlich weitgehend an der bisherigen Praxis orientiert, konkretisiert die Richtlinie insbesondere die neuen Regelungen zur Verbesserung der Transparenz von Versicherungsprodukten. Nach umfangreicher Vernehmlassung tritt die neue Lebensversicherungsrichtlinie am 1. November 2008 in Kraft.

Das seit dem 1. Januar 2006 gültige Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ersetzte die bis dahin gültige präventive Produktekontrolle durch eine verschärfte Solvenzkontrolle. Im Bereich Lebensversicherung hat das Parlament hingegen für die sozial sensible berufliche Vorsorge die präventive Genehmigung von Versicherungsprodukten beibehalten.

Lebensversicherungsverträge der privaten und beruflichen Vorsorge
Die neue Lebensversicherungsrichtlinie entspricht weitgehend der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde. Grundsätzlich werden in ihr Lebensversicherungsverträge der privaten Vorsorge 3a und 3b sowie der beruflichen Vorsorge geregelt. Zur Verbesserung der Transparenz von Versicherungsprodukten konkretisiert die Richtlinie die neuen Bestimmungen der AVO. Dazu gehören Regelungen im Bereich Überschussbeteiligung, Umwandlung und Rückkauf sowie Tarifierung.

Erhöhte Informationspflichten
Neu gelten bei Vertragsabschlüssen deutlich erhöhte Informationspflichten in der Darstellung der zukünftigen Wertentwicklung von anteilgebundenen Lebensversicherungen. Die Lebensversicherer haben bis Ende 2010 Zeit, diese Bestimmung für neu abzuschliessende Verträge umzusetzen. Präzisiert wurden ausserdem die Informationspflichten zuhanden der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen sowie die jährliche Orientierung über die Überschussbeteiligung. Zugleich haben die Versicherer die bei Umwandlung oder Rückkauf entstehenden Abfindungswerte detailliert offenzulegen. Die Richtlinie konkretisiert damit die bereits bestehende Praxis des BPV bei der Festlegung von angemessenen Abfindungswerten.

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