Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Häufige Fragen "Geschäftsplan"

1. Allgemein

Was ist unter "Erstgenehmigung" zu verstehen?
Dabei handelt es sich um die Genehmigung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit in der Schweiz für Unternehmen, die bisher noch nicht über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen.

Was ist unter "Aktualisierungsgenehmigung" zu verstehen?
Dabei handelt es sich um die Genehmigung eines aktualisierten Geschäftsplans per 31.12.2007 gemäss Artikel 216 Absatz 9 Aufsichtsverordnung (AVO). Danach haben alle Versicherungsunternehmen, die bei Inkrafttreten am 1. Januar 2006 bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, innert zwei Jahren bei der Aufsichtsbehörde einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen.

Müssen alle Formulare unterschrieben werden?
Nein, es genügt die Seite "Bestätigung" zu unterzeichnen und dort die Formulare und Beilagen anzukreuzen, die bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Wer muss unterschreiben?
Der Verwaltungsratspräsident/die Verwaltungsratspräsidentin oder eine delegierte Person sowie der/die Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO).

Kann für die Niederlassung der/die Generalbevollmächtigte unterschreiben?
Nein, der Geschäftsplan muss gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c AVO vom Versicherungsunternehmen unterschrieben werden (siehe Frage oben).

Bezieht sich der Geschäftsplan einer Niederlassung auf das Unternehmen oder die Niederlassung?
Der Geschäftsplan bezieht sich nur auf die Niederlassung, verlangt werden (ohne anders lautende Angaben) Informationen zur Niederlassung wie beispielsweise ihre Organisation, ihren örtlichen Tätigkeitsbereich usw. Verfügt die Niederlassung nicht über eigene Unterlagen wie ein Organisations- oder internes Kontrollreglement, Richtlinien zu Rückstellungen, Underwriting, Risk Management usw., müssen die des Unternehmens beigelegt und darauf hingewiesen werden, dass diese Reglemente und Richtlinien auch für die Schweizer Niederlassung gelten.

Müssen die verlangten Beilagen auch eingereicht werden, wenn sie der Aufsichtsbehörde schon früher zugestellt worden sind?
Ja, alle verlangten Unterlagen müssen zusammen mit dem Geschäftsplan eingereicht werden, auch wenn sie die Aufsichtsbehörde teils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat.

Die verlangten Beilagen liegen häufig nur in Englisch vor: müssen sie in eine der Schweizer Amtssprachen übersetzt werden?
Nein, verlangte Beilagen wie Outsourcingverträge, Reglemente usw. können in Englisch eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann allerdings bei Verständnisproblemen eine Übersetzung der Dokumente oder von Teilen davon verlangen. Nur die Statuten müssen in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) eingereicht werden.

Sind die Formulare endgültig oder können Anpassungen erfolgen?
Die Formulare sind nicht endgültig, sie werden an die Entwicklung von Lehre und Praxis bei der Aufsichtsbehörde angepasst.


2. Statuten (Formular A)

Müssen die Statuten von einem Notar oder dem Handelsregister beglaubigt sein?
Das ist von den kantonalen Vorschriften abhängig.

Entspricht das Datum der Statutengenehmigung dem der Bewilligungserteilung durch die Aufsichtsbehörde?
Nicht zwingend. Das Versicherungsunternehmen kann auch nach Erhalt der Bewilligung Statutenänderungen eingereicht haben. Es geht darum die letzte Version der Statuten beizulegen und das Datum der letzten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde anzugeben.

3. Organisation und örtlicher Tätigkeitsbereich (Formular B)

Welches sind die "wesentlichen Funktionen"?
Die Aufsichtsbehörde hat die wesentlichen Funktionen deswegen nicht genauer bezeichnet, weil sie von der Organisation der Gesellschaft abhängig sind. In der Regel stehen die Mitglieder der Geschäftsleitung bei den wesentlichen Funktionen an oberster Stelle.

Was ist unter "Organisationsreglement" zu verstehen?
Die Aufsichtsbehörde erlässt keine Richtlinien zu solchen Reglementen. Es kann sich um ein Reglement handeln, das die Zuständigkeiten und die Prozesse im Unternehmen regelt. Auch die Unterschriftenregelung ist Teil eines Organisationsreglements.

Was ist unter "Reglement zur Prüfung" (Audit Charter) zu verstehen?
Dabei handelt es sich um ein Reglement, das die internen Kontrollprozesse und das Interne Kontrollsystem definiert.

Entspricht der örtliche Tätigkeitsbereich einer Niederlassung dem des Unternehmens?
Nein, es ist nur der Tätigkeitsbereich der Niederlassung gemeint, der grundsätzlich auf die Schweiz beschränkt ist.

4. Bewilligung der ausländischen Aufsichtsbehörde (Formular C)

Werden für ausländische Tochtergesellschaften die Bewilligungen der ausländischen Aufsichtsbehörden verlangt?
Nein, nur wenn die Gesellschaft Sitz in der Schweiz hat und im Ausland tätig ist.

5. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen (Formular D)

Welche Angaben muss eine Krankenkasse zur finanziellen Ausstattung machen?
Eine Krankenkasse muss Angaben zur Kapitalstruktur, ein Anlagereglement sowie eine Übersicht über das gebundene Vermögen der letzten drei Geschäftsjahre einreichen.

Genügt in Bezug auf die Kapitalstruktur eine Bilanz?
Im Prinzip nein, denn es werden Angaben zu den hybriden Instrumenten beim Eigenkapital (nachrangige Darlehen usw.) verlangt.

Die Richtlinien zu den Rückstellungen liegen noch nicht vor; heisst das es müssen dazu keine Angaben gemacht werden?
Nein, das heisst es nicht. Die Versicherungsunternehmen geben die bisherigen Methoden zur Bildung der technischen Rückstellungen an. Möglicherweise müssen diese dann den neuen Richtlinien angepasst werden.

6. Namentliche Bezeichnung der verantwortlichen Personen oder der/des Generalbevollmächtigten (Formular G)

Ist auch für eingesessene Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein Auszug aus dem Betreibungs- und dem Strafregister erforderlich?
Ja, es wird für alle Personen, die im Formular G aufzuführen sind, ein Betreibungs- oder Strafregisterauszug verlangt, ungeachtet ihrer Dienstjahre im Versicherungsunternehmen.

Ist das Einreichen von Betreibungs- und Strafregisterauszügen mit dem Datenschutz vereinbar?
Ja, gemäss Artikel 17 Absatz 1 Datenschutzgesetz (DSG) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Weiter dürfen sie besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, wenn es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG). Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind durch Artikel 14 VAG zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gegeben.

Welchen Datums müssen die verlangten Auszüge sein?
Die Auszüge sollten so aktuell wie möglich, auf keinen Fall älter als zwei bis drei Monate sein.

Stimmt es, dass Formular G bei einer Niederlassung nur die Person der/des Generalbevollmächtigten betrifft?
Das stimmt. Die Aufsichtsbehörde kann nicht die gleichen Informationen zu Personen am Unternehmenssitz im Ausland verlangen.

Müssen auch für Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung im Ausland die verlangten Beilagen eingereicht werden?
Ja, die Aufsichtsbehörde macht keine Ausnahme für im Ausland wohnhafte Personen. Sind die Auszüge in einer Sprache verfasst, welche die Aufsichtsbehörde mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht versteht (beispielsweise in Japanisch), müssen sie in eine Schweizer Amtssprache oder auf Englisch übersetzt werden.

Was tun, wenn ein Land kein Betreibungsregister kennt?
Dann ist eine gleichwertige Bescheinigung einzureichen wie zum Beispiel für Deutschland ein Schufa-Auszug.

Was ist mit den "mit der Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen" gemeint?
Das sind die Personen, die gesellschaftsintern für die Aufsicht und Kontrolle zuständig und nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sind. Es kann sich um die Verantwortliche/den Verantwortlichen für die interne Revision (Inspektorat) oder das Risk Management handeln.

Ist der verantwortliche Aktuar/die verantwortliche Aktuarin von Formular G betroffen?
Nein, alle Angaben zum verantwortlichen Aktuar/der verantwortlichen Aktuarin werden im Formular H gemacht.

7. Verträge oder sonstige Absprachen zur Ausgliederung (Formular J)

Betrifft das Formular nur an Dritte oder auch innerhalb der Versicherungsgruppe (an Tochter-, Schwestergesellschaften...) ausgegliederte Funktionen?
Auch an andere Rechtspersonen innerhalb der Gruppe ausgegliederte Funktionen sind im Formular aufzuführen.

8. Rückversicherungsplan (Formular N)

Betrifft das Formular auch das Rückversicherungsgeschäft?
Nein, das Formular betrifft nur die passive Rückversicherung, das heisst den Vorgang, bei dem ein Unternehmen Risiken zur Rückdeckung an einen anderen Versicherer oder Rückversicherer überträgt oder zediert.

9. Risikomanagement (Formular Q)

Was ist unter dem Risikomanagement zu verstehen und was sind seine Aufgaben?
Die BPV-Richtlinie 15/2006 vom 1. Januar 2007 zur Corporate Governance, zum Risikomanagement und zum Internen Kontrollsystem enthalten genauere Informationen zu den Massnahmen, die bezüglich Risikomanagement zu treffen sind.

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