Bundesamt für Privatversicherungen BPV

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Gruppen und Konglomerate

Konsolidierte Aufsicht: Richtlinien zur Mindest-Berichterstattung an die Aufsicht

Welche Informationen in welcher Art, Ausführlichkeit und Häufigkeit an die Aufsichtsbehörde zu liefern sind, regeln konkret die nachfolgend aufgeführten Richtlinien:
13.1/2006 – Berichterstattung über die Organisation
13.2/2006 – Berichterstattung über die Struktur
13.3/2006 – Berichterstattung über interne Geschäftsvorgänge
13.4/2006 – Zur Solvabilität I
13.5/2006 – Zum Konzernbericht

Die Richtlinien treten per 31. Dezember 2006 in Kraft.

Zusätzlich zur Einzelaufsicht über schweizerische Versicherungsgesellschaften fokussiert die konsolidierte Aufsicht auf die Gesamtwirkung von weltweit tätigen Versicherungsgruppen und -konglomeraten (Gruppen). Dabei berücksichtigt sie sämtliche Gesellschaften und rechtliche Einheiten einer Gruppe, also nicht nur spezifische Versicherungseinheiten, sondern beispielsweise auch eine Holding.

Nach neuem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Gruppen zur Berichterstattung diverser Sachverhalte angehalten. Von Bedeutung sind insbesondere Informationen zum funktionalen Aufbau.

Angesichts der notwendigen Verflechtungen innerhalb einer Gruppe zur Nutzung der potentiellen Synergie-Effekte und der sich daraus ergebenden Risiken ist es wichtig, dass eine angemessene Organisationsstruktur mit Informations- und Entscheidungskompetenzen eingerichtet wird. Die sich ergebenden gruppeninternen Vorgänge dienen der Optimierung der Kapitalisierung und des Risikomanagements. Daher ist ihnen angemessene Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kapitalisierung einer Gruppe ist relevant zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Potenz. Daher wird sie sowohl risikoorientiert – Swiss Solvency Test (SST) – ermittelt, wie auch ausgerichtet am Geschäftsumfang – der Solvabilitätsspanne. Zu letzterem wird nun eine Richtlinie publiziert, die sowohl die Berechnung, wie auch die Berichterstattung dazu regelt. Um einen Gesamteindruck der Gruppe zu erhalten und die erforderliche Gesamtstruktur, die eingerichteten Prozesse und Funktionen nach den Gesichtspunkten des Versicherten- und des Marktschutzes beurteilen zu können, wird neu ein Finanzbericht mit zusätzlichen Informationen einverlangt.

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch

Ende Inhaltsbereich



Bundesamt für Privatversicherungen BPV
info@bpv.admin.ch | Rechtliches
http://www.bpv.admin.ch/dokumentation/00548/00620/index.html?lang=de