Bundesamt für Privatversicherungen BPV

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Versicherungsaufsichtsrecht (VAG)

Der Bundesrat hat das totalrevidierte neue Bundesgesetz betreffend Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

Im Zentrum des neuen Gesetzes stehen die Sicherung der Solvenz der unterstellten Versicherungsunternehmen sowie die Bekämpfung von Missbräuchen. Die Hauptziele der Revision – die Sicherung der langfristigen Stabilität der Versicherungsunternehmen, die Verbesserung des Schutzes der Versicherten sowie die Übernahme der wichtigsten Entwicklungen in der EU – wurden mit folgenden Änderungen erreicht:
  • Mit dem neuen VAG und der AVO wird der Schweizer Solvenztest (SST) als Modell zur Ermittlung der Risikofähigkeit der Versicherer und damit eine neue risikobasierte Aufsichtsphilosophie eingeführt.
  • Das neue VAG ersetzt die präventive Produktekontrolle teilweise durch eine verschärfte Solvenzkontrolle, was im Gegenzug zu Handlungsbedarf im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) führte, welchem mit verbesserter Transparenz durch neue Informationspflichten entsprochen wurde. In den sozial sensiblen Bereichen „Berufliche Vorsorge“ und „Krankenzusatzversicherung“ hat das Parlament die präventive Genehmigung von Versicherungsprodukten beibehalten.
  • Neu werden die Versicherungsvermittler aus Gründen des Konsumentenschutzes der Aufsicht unterstellt. Zu diesem Zweck wurde ein öffentliches Register erstellt. Der Registereintrag, welcher fachliche, persönliche und finanzielle Qualifikationen voraussetzt, ist für ungebundene Versicherungsvermittler obligatorisch, für die übrigen Versicherungsvermittler freiwillig.
  • Ebenfalls dem Konsumentenschutz dient die Verbesserung der Transparenz in den einzelnen Versicherungszweigen.
  • Das neue VAG schafft die explizite Rechtsgrundlage für eine spezifische Gruppen- und Konglomeratsaufsicht.
  • Alle Versicherungsunternehmen werden neu verpflichtet, einen verantwortlichen Aktuar zur Einschätzung der unternehmerischen Risiken zu bestimmen.
  • Die Strafandrohungen bei Vergehen und Übertretungen werden erheblich verschärft.
Gleichzeitig mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im Rahmen der Schlussbestimmungen des Gesetzes wurden auch verschiedene andere Erlasse teilrevidiert. Die wichtigsten davon sind folgende:
  • Durch eine Teilrevision des VVG wurden wichtige Anliegen vor allem aus Sicht des Konsumentenschutzes umgesetzt.
  • Durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, SR 952.0) und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, SR 954.1) wurden die Vorschriften über die Gruppen- und Konglomeratsaufsicht mit den neuen Vorschriften im Versicherungsbereich harmonisiert.
  • Und schliesslich werden mit dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz die fünf bisherigen aufsichtsrechtlichen Gesetze sowie die dazugehörigen Verordnungen aufgehoben.
Zurück zur Übersicht: Aufsichtsrecht

Ende Inhaltsbereich



Bundesamt für Privatversicherungen BPV
info@bpv.admin.ch | Rechtliches
http://www.bpv.admin.ch/dokumentation/00437/01248/01290/index.html?lang=de