Enforcement > Publication de décisions en vertu de l'art. 34 LFINMA imprimer

Werbeverbot

Axel Kutscher, geb. 26. Juli 1951, deutscher Staatsangehöriger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien Werbung zu betreiben.

Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot wird Axel Kutscher auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtgesetzes (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Artikel 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. 

Darüber hinaus wird Axel Kutscher auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.