Die FINMA kann Untersuchungsbeauftragte einsetzen zur Abklärung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts oder um von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die FINMA umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten und legt fest, in welchem Umfang sie oder er an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf (vgl. Art. 36 FINMAG). Der Einsatz einer oder eines Untersuchungsbeauftragten erfolgt in der Regel in Form einer vorsorglichen Massnahme.
Wegleitung Aufsichtsenforcement durch Beauftragte