Die FINMA ist sowohl für die Eröffnung als auch die Durchführung von Sanierungs- und Konkursverfahren natürlicher und juristischer Personen zuständig, die eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausüben oder als Effektenhändler tätig sind. Sie hat zudem ein vom ordentlichen Konkursrichter zwingend zu berücksichtigendes Mitwirkungsrecht bei Insolvenzverfahren von Versicherungen. Ist die FINMA für die Eröffnung des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens zuständig, erfüllt sie dabei nicht nur Aufgaben als Konkursrichterin und Aufsichtsbehörde über die von ihr eingesetzten Konkursliquidatoren, Gläubigerausschüsse und Sanierungsbeauftragten, sondern übernimmt in verschiedenen Bereichen auch Aufgaben einer Insolvenzverwaltung. Dabei profitieren Einleger bei Banken und Effektenhändlern wie die Versicherten bei einer Insolvenz einer Versicherung von besonderen Schutzbestimmungen (siehe auch:
Einlegerschutz und
gebundenes Vermögen)
Wie bei den in den Zuständigkeitsbereich der FINMA fallenden Konkursverfahren handelt es sich auch beim Sanierungsverfahren bei Banken und Effektenhändlern um ein eigenständiges, auf die spezifischen Bedürfnisse des Finanzsektors ausgerichtetes Verfahren. Eine Sanierung zielt darauf ab, dass ein notleidendes Finanzinstitut seine bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen kann oder die Weiterführung von einzelnen Dienstleistungen sichergestellt ist. Ausgeschlossen ist ein Sanierungsverfahren hingegen, wenn eine Bewilligung bereits entzogen wurde oder wenn bei einer unbewilligten Tätigkeit eine Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden kann.