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Watchlist

Stellt die FINMA die Verletzung von Finanzmarktgesetzen fest, ist es ihr vorrangiger Auftrag, dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand wieder hergestellt wird. Dabei klärt die FINMA die individuelle Verantwortlichkeit einzelner Personen für einen aufsichtsrechtlichen Missstand nur dann in einem Verfahren ab, wenn dazu eine konkrete Veranlassung besteht. So zum Beispiel, wenn eine betroffene Person weiterhin eine Gewährsposition einnehmen will. Besteht hingegen kein Anlass die Gewähr einer Person abzuklären, werden die bei der FINMA eingehenden Hinweise auf mögliches Fehlverhalten in einer Datensammlung (Watchlist) gesammelt. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Personen zukünftig eine leitende Stellung bei einem beaufsichtigten Institut übernehmen könnten. Sollte die Gewähr einer Person in einem solchen Fall in einem Verfahren überprüft werden müssen, werden die gesammelten Hinweise in diesem Verfahren ebenfalls überprüft.

Die Datensammlung dient somit dem Ziel, dass nur Personen mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von bewilligten Instituten betraut werden oder massgebend an Beaufsichtigten beteiligt sind, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen bieten. In der Datensammlung werden hierfür nur Daten aufgenommen, die für die Beurteilung der Gewähr relevant sind, wie z. B. Angaben zur Person, Auszüge aus dem Handels-, dem Betreibungs-, und dem Konkursregister, Urteile von Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten, Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA. Die Datensammlung "Watchlist" findet ihre rechtliche Grundlagen in Art. 23 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) und in der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA; SR 956.124).