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Gewährserfordernis
Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten „Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit“ bieten. Damit soll insbesondere das Vertrauen des Publikums in die Institute und das Ansehen des Finanzplatzes gewahrt werden. Zu dieser „Gewähr“ gehören alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Instituts erlauben. Zur Beurteilung ist vor allem wichtig die bisherige und gegenwärtige berufliche Tätigkeit einer Person mit Blick auf die Zukunft.