Das Finanzmarktenforcement der FINMA erfolgt typischerweise in drei Stadien: Erstens den Vorabklärungen, denen zweitens das eigentliche eingreifende Verwaltungsverfahren folgt. Liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor, folgt drittens die Umsetzung der Anordnungen der FINMA.
- Im Stadium der Vorabklärungen sucht die FINMA herauszufinden, ob Grund zur Annahme besteht, Aufsichtsrecht sei durch beaufsichtigte Unternehmen oder auch von natürlichen Personen in einer Art und Weise verletzt worden, dass es sich rechtfertigt, den Sachverhalt detailliert und allenfalls aufwändig im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens abzuklären.
- Sind die Anzeichen für eine Verletzung von Aufsichtsrecht genügend stark und drängen sich keine anderen Vorgehensweisen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands auf, eröffnet die FINMA eine Untersuchung, ein sogenanntes eingreifendes Verwaltungsverfahren. In der Regel zeigt sie dies den Betroffenen schriftlich an (Art. 30 FINMAG). Zunächst klärt die FINMA den Sachverhalt ab. Dazu kann sie auch Einvernahmen von Parteien und Zeugen durchführen. Wo angezeigt erlässt die FINMA in diesem Stadium vorsorgliche Massnahmen, etwa indem sie einen Untersuchungsbeauftragten einsetzt (Art. 36 FINMAG). Hat die FINMA den Sachverhalt erstellt, lädt sie die Parteien zur Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Eingaben der Parteien unterbreitet die zuständige Enforcement-Gruppe die Sache dem Enforcementausschuss der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat zum Entscheid. Hat die FINMA verfügt und wird dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben, begleitet die oder der Verfahrensverantwortliche das Beschwerdeverfahren bis die Sache mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts rechtskräftig entschieden ist.
- Ist ein eingreifendes Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigem Entscheid abgeschlossen, geht es um dessen Umsetzung. Je nach Inhalt der Verfügung bleibt die Verantwortung dafür bei Enforcement oder aber sie geht an die für die laufende Aufsichtstätigkeit zuständigen Geschäftsbereiche über. Eine besondere Form der Umsetzung besteht in der Abwicklung von Konkursen über Bewilligungsträger nach dem Banken- oder Börsengesetz (Insolvenzverfahren). Solche Konkurse werden ihrerseits wieder als eingreifendes Verwaltungsverfahren geführt.