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Kollektive Kapitalanlagen und Vertrieb

Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Kollektivanlagengesetz, KAG) und die Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) sind seit 1. Januar 2007 in Kraft. Diese beiden Gesetzestexte werden durch die Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA), die am 15. Februar 2007 in Kraft getreten ist, ergänzt. Die Gesetzgebung wird zudem durch Rundschreiben der FINMA abgerundet. Überdies kann die FINMA Selbstregulierungsvorschriften von Branchenorganisationen als Mindeststandards anerkennen.

Mit dem Inkrafttreten des KAG konnte die Eurokompatibilität des anwendbaren Gesetzes in diesem Gebiet wieder hergestellt und der Geltungsbereich des Gesetzes auf gesellschaftsrechtliche Formen kollektiver Kapitalanlagen (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [SICAV], Investmentgesellschaft mit festem Kapital [SICAF] und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) ausgeweitet und eine allgemeine Liberalisierung dieses Gebietes erreicht werden. Schliesslich wird der Anlegerschutz, der ein ständiges Ziel des Gesetzes (Art. 1 KAG) bleibt, auf das Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet, indem zwischen "gewöhnlichen" und "qualifizierten" Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen deren Rechte gestärkt und die Transparenz zusätzlich verbessert werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005).

Art. 2 Abs. 2 KAG enthält einen nicht abschliessenden Katalog von kollektiven Kapitalanlagen, die nicht dem Gesetz unterstellt sind. Zusätzlich wurden, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

  • Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (Art. 2 Abs. 3 KAG), die an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten,
  • interne Sondervermögen vertraglicher Art, die durch eine Bank oder einen Effektenhändler geschaffen wurden (Art. 4 KAG), und
  • strukturierte Produkte (Art. 5 KAG)

vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

In Übereinstimmung mit Art. 132 KAG erteilt die FINMA die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen. Das KAG und die beiden Verordnungen regeln die Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen. Sie regeln insbesondere die Anlagegrundsätze der verschiedenen Formen von kollektiven Kapitalanlagen und schreiben den Mindestinhalt der genehmigungspflichtigen Dokumente vor.

Das KAG unterscheidet begrifflich zwischen Bewilligung und Genehmigung. Institute, die unterstellungspflichtig sind, benötigen eine Bewilligung (Art. 13 KAG), Dokumente der unterstellungspflichtigen kollektiven Kapitalanlagen eine Genehmigung (Art. 15 KAG).

Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. Folgende Institute sind in der Kompetenz der Abteilung Kollektive Kapitalanlagen und Vertrieb:

  • die Fondsleitung (Art. 28 ff. KAG);
  • die SICAV (Art. 36 ff. KAG);
  • die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. KAG);
  • die SICAF (Art. 110 ff. KAG);
  • die Depotbank (Art. 72 ff. KAG);
  • der Vertriebsträger (Art. 19 KAG);
  • der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 123 ff. KAG).

Für alle oben genannten Institute wird die Bewilligung erteilt, wenn sowohl die allgemeinen als auch die institutsspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 KAG).
Die folgenden Dokumente kollektiver Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung durch die FINMA (Art. 15 KAG):

  • der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds;
  • die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
  • der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
  • die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
  • die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Die Genehmigung wird erteilt, sobald das Produkt die anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für ausländische kollektive Kapitalanlagen gelten die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 2 KAG.

Die SICAV, SICAF und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen brauchen aufgrund ihrer Doppelnatur konsequenterweise sowohl eine Bewilligung als Institut als auch eine Genehmigung als Produkt.

Und schliesslich obliegt der Abteilung Kollektive Kapitalanlagen und Vertrieb die Aufsicht über die Versicherungsvermittler im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. Versicherungsvermittler sind Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Kernelement der geltenden Regulierung ist neben den verschärften Informationspflichten ein zentrales Register. Für ungebundene Versicherungsvermittler (Makler und Broker) ist der Registereintrag obligatorisch, und zwar sowohl für juristische als auch für natürliche Personen.