Die Schweiz hat im Versicherungsbereich bis heute zwei internationale Abkommen abgeschlossen: eines mit der Europäischen Gemeinschaft und eines mit dem Fürstentum Liechtenstein.
Europäische Union (EU)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (SR 0.961.1)
Das Abkommen sichert den in der Schadenversicherung in allen Staaten der Europäischen Union tätigen Schweizer Versicherungsunternehmen die Niederlassungsfreiheit und vice versa. Zu den wichtigsten Grundsätzen gehören das Einholen einer Bewilligung zum Geschäftsbetrieb und die Wahrnehmung der Aufsicht durch das Tätigkeitsland der Niederlassung.
Die ständige Aufsicht muss mindestens die Kontrolle der versicherungstechnischen Rückstellungen und der entsprechenden Aktiven zu ihrer Deckung umfassen. Die Beurteilung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens erfolgt durch das Sitzland aufgrund der Berechnung der Solvabilitätsspanne, deren Einzelheiten im Abkommen geregelt sind.
Fürstentum Lichtenstein
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (SR 0.961.514)
Das Abkommen gewährleistet den Versicherern mit Sitz in einem der beiden Staaten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Landes, mittels einer einheitlichen, vom Sitzland ausgestellten Bewilligung, die in beiden Staaten gültig ist (Grundsatz der Aufsicht durch das Sitzland). Das Abkommen beruht auf der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsrechte. Seine Bestimmungen sind direkt anwendbar und nicht im Schweizer Recht umgesetzt.