Artikel 5 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) definiert die Ziele der FINMA folgendermassen: "Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei."
Mandat der FINMA
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) setzt sich als unabhängige Aufsichtsbehörde für den Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie für den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ein. Die Schutzziele, die sowohl den Individual- als auch den Funktionsschutz bzw. den System- und Reputationsschutz beinhalten, stehen im Vordergrund des Mandats der FINMA. Der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes ist nicht Ziel, sondern erhoffte und erwünschte Wirkung der Aufsichtstätigkeit.
Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen sowie Vertriebsträger und Versicherungsvermittler ausgestattet. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Die FINMA bewilligt den Betrieb von Unternehmen der beaufsichtigten Branchen. Zudem stellt sie mit ihrer Überwachungstätigkeit sicher, dass sich die Beaufsichtigten an die Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente halten sowie die dauernd zu gewährleistenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.
Die FINMA spricht nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus und leistet Amtshilfe. Sie ist auch Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen, führt die erforderlichen Verfahren, erlässt Verfügungen und erstattet im Verdachtsfall Strafanzeige beim EFD. Weiter ist die FINMA Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote und insbesondere Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen der Übernahmekommission (UEK).
Schliesslich ist die FINMA auch Regulierungsinstanz. Sie arbeitet bei Gesetzgebungsverfahren mit und erlässt, wo dazu ermächtigt, eigene Verordnungen und Rundschreiben. Ausserdem ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungsnormen zuständig.
Corporate Governance und Verhaltenskodex
Die FINMA ist als öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet. Sie verfügt über funktionelle, institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit sowie über eine zeitgemässe Führungsstruktur mit einem Verwaltungsrat, einer Geschäftsleitung und einer von der Eidgenössischen Finanzkontrolle wahrgenommenen externen Revisionsstelle. Die Unabhängigkeit der FINMA wird im Gegenzug durch eine Rechenschaftspflicht und die politische Oberaufsicht durch den Bund ausgeglichen. Ihre Entscheide können zudem vor Gericht angefochten werden.
Die FINMA legt grössten Wert darauf, dass sich die für sie tätigen Personen integer verhalten und alles unterlassen, was Ansehen und Glaubwürdigkeit der FINMA gefährden könnte. Der von der FINMA erlassene Verhaltenskodex enthält strenge Anweisungen, insbesondere betreffend Umgang mit Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die FINMA auftreten können. Er richtet sich an alle für die FINMA tätigen Personen, namentlich Mitglieder des Verwaltungsrates sowie fest und temporär angestellte Mitarbeitende.
Sieben Gesetze unter dem Dach des Finanzmarktaufsichtsgesetzes FINMAG
Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG) wurde am 22. Juni 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2008 die Umsetzungserlasse zum Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG verabschiedet und dieses auf den 1. Januar 2009 vollständig in Kraft gesetzt.
Neben organisatorischen Fragen zur Institution FINMA umfasst das FINMAG auch Grundsätze zur Finanzmarktregulierung, eine Regelung zur Haftung sowie harmonisierte Aufsichtsinstrumente und Sanktionen. Damit kommt dem FINMAG die Funktion eines Dachgesetzes über die sieben FinanzmarktGgesetze zu, welche die Finanzmarktaufsicht regeln. Das FINMAG gelangt zur Anwendung, soweit die Finanzmarktgesetze keine besonderen Vorschriften enthalten. Den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche wird Rechnung getragen.
Mit dem FINMAG wurden auf den 1. Januar 2009 zudem zwei ausführende Verordnungen in Kraft gesetzt:
- Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht überwälzt die Kosten der Aufsicht möglichst verursachergerecht und ohne Quersubventionierungen auf die einzelnen Aufsichtsbereiche.
- Die Finanzmarktprüfverordnung fasst die Bestimmungen zum Prüfungswesen im Finanzmarktbereich in einer Verordnung zusammen.