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Vermögensverwaltung

(Letzte Änderung vom 1. Dezember 2009)

1. Was ist unter Vermögensverwaltung zu verstehen?

Bei der Vermögensverwaltung gibt der Kunde oder die Kundin einem Vermögensverwalter oder einer Vermögensverwalterin den Auftrag, anvertrautes Kundenvermögen im Rahmen der vereinbarten Vorgaben in eigenem Ermessen anzulegen. Gestützt darauf wird dem Vermögensverwalter eine Vollmacht ausgestellt, die ihn ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Wertschriften und sonstige Instrumente auszuwählen, zu kaufen und zu verkaufen. Der Kunde ist weder bei der Festlegung der konkreten Anlageentscheide noch bei deren Umsetzung direkt involviert. Vielmehr werden vor Abschluss des Verwaltungsmandates die Situation des Kunden und dessen Bedürfnisse umfassend abgeklärt. Das Kundenvermögen wird übereinstimmend mit den aus der Situation und den Bedürfnissen hervorgehenden Vorgaben investiert. Eine umfassende Darstellung des Vermögensverwaltungsgeschäfts findet sich im Bericht der Eidg. Bankenkommission zu Anreizsystemen und Interessenkonflikten beim Vertrieb von Finanzprodukten vom August 2008. Darin finden sich insbesondere Fragen, die Kunden sich selbst bzw. ihrem Vermögensverwalter (oder Anlageberater) stellen sollten (Textbox Nr. 4).

2. Braucht es zur Vermögensverwaltung eine Bewilligung?

Die Vermögensverwaltung als solche – d.h. das reine Tätigwerden im Namen und auf Rechnung des Kunden gestützt auf dessen Vollmacht – ist in der Schweiz nicht bewilligungspflichtig. Derartige "unabhängige" Vermögensverwalter benötigen indes eine Bewilligung unter dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) bzw. müssen sich einer anerkannten geldwäschereirechtlichen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

Anders verhält es sich mit der Konto- und Depotführung, d.h. der Entgegennahme von Geldern, der Aufbewahrung von Effekten usw. Diese Tätigkeit ist bewilligten Banken und Effektenhändlern vorbehalten, welche von der FINMA beaufsichtigt werden. Gleiches gilt für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, welche bspw. von einer Fondsleitung mit der Verwaltung einer Kollektivanlage beauftragt werden. Werden dagegen einzig ausländische kollektive Kapitalanlagen verwaltet, ist eine Unterstellung freiwillig.

3. Welche Regeln gelten für Vermögensverwalter?

Von der FINMA beaufsichtigte Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dauernd einhalten und sind darüber hinaus je nach Geschäftsfeld besonderen Verhaltensregeln unterworfen. Solche sind vor allem in Art. 11 des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) sowie in Art. 20 ff. des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) und Art. 31 ff. der Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311) vorgesehen. Ebenfalls verbindlich sind von der FINMA als Mindeststandards anerkannte Selbstregulierungen, deren Einhaltung von anerkannten Prüfgesellschaften überprüft wird. Zu diesen Selbstregulierungen zählen namentlich die Richtlinien der Bankiervereinigung für Vermögensverwaltungsaufträge und deren Verhaltensregeln für Effektenhändler sowie die Verhaltensregeln des Fondsverbandes für die Fondswirtschaft und für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

"Unabhängige" Vermögensverwalter – eine nicht geschützte Berufsbezeichnung – sind keinen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln unterworfen. Für sie gelten grundsätzlich die Regeln des Zivilrechts. Jedoch hat die FINMA gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KKV Verhaltensregeln einzelner Branchenorganisationen anerkannt. Dabei handelt es sich um:

  • "Code de déontologie relatif à l’exercice de la profession de gérant de fortune indépendant" der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
  • "Norme di comportamento nell’ambito della gestione patrimoniale (NCGP)" des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
  • "Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune" des OAR-G Organisme d'autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
  • "Règles d’Ethique Professionnelle" der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
  • "Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung" des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
  • "Standesregeln" des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
  • "Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung" des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.

Die Festlegung, für wen diese Regelwerke gelten, sowie die Umsetzung und Kontrolle der Regelwerke obliegen der jeweiligen Branchenorganisation. Die meisten "unabhängigen" Vermögensverwalter mussten sich bis 30. September 2009 einem von der FINMA anerkannten Mindeststandard unterstellen, um Anforderungen der Kollektivanlagengesetzgebung zu genügen.

4. Wo finde ich weitere Informationen?

Die FINMA führt eine Liste der Beaufsichtigten.

Die oben erwähnten Branchenorganisationen können Auskunft geben, welche "unabhängigen" Vermögensverwalter bei ihnen angeschlossen sind, welche Regelwerke der Branchenorganisation sie zu beachten haben und ob sie die Regelwerke einhalten.

5. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00