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Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben FINMA 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

(Stand vom 1. September 2009)

1. Wer gilt als „Branchenorganisation“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b KKV? (Rz 1)

Die Eckwerte richten sich an Branchenorganisationen, deren Mitglieder in der Vermögens-verwaltung tätig sind, hauptsächlich die Vereinigungen von unabhängigen Vermögensverwaltern.

Zu den „Branchenorganisationen“ zählt die FINMA ebenfalls die Selbstregulierungsorganisa-tionen gemäss Geldwäschereigesetz. Wollen Branchenorganisationen Verhaltensregeln übernehmen und von der FINMA anerkennen lassen, müssen sie ihre Statuten und Reglemente falls notwendig anpassen und von der Behörde genehmigen lassen. Dies kann gegebenenfalls zum selben Zeitpunkt geschehen, zu dem die Organisationen bei der FINMA die Anerkennung ihrer Regeln beantragen.

Legen Branchenorganisationen ihre Verhaltensregeln der FINMA vor, müssen sie nachweisen, dass sie willens und fähig sind, diese Regeln durchzusetzen, insbesondere indem sie ihre Verhaltensregeln an das Rundschreiben anpassen. Sie müssen zudem über ausreichende Grundlagen und Kenntnisse in der Vermögensverwaltung verfügen. Die FINMA behält sich das Recht vor, die Verhaltensregeln nicht anzuerkennen, falls ihr die betreffende Branchenorganisation zu wenig seriös erscheint.

2. Bin ich als Vermögensverwalter von diesem Rundschreiben betroffen? (Rz 5)

Das Rundschreiben richtet sich an Branchenorganisationen der Vermögensverwaltung, ist also auf Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter als solche nicht direkt anwendbar. Jedoch hat das Rundschreiben indirekt Auswirkungen auf Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter.

a) Was heisst das genau?

Prudentiell Beaufsichtigte, die in der individuellen Vermögensverwaltung aktiv sind, müssen einen der von der FINMA anerkannten diesbezüglichen Mindeststandard einhalten. Diese Standards sind in Rz 7 (samt Fussnote) des Anhangs zum FINMA-Rundschreiben 2008/10 Selbst-regulierung als Mindeststandard aufgeführt. Der Prüfgesellschaft muss angegeben werden, welcher Standard massgeblich sein soll. Hinsichtlich der Verwaltung von Kollektivanlagen sind bis anhin Standards für Fondsleitungen, SICAV, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertreter ausländischer Fonds anerkannt.

Nicht prudentiell beaufsichtigte „unabhängige“ Vermögensverwalterinnen und Vermögens-verwalter können sich freiwillig den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation unterstellen, die von der FINMA anerkannt sind. Soweit sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit oder anderweitig kollektive Kapitalanlagen anbieten, ist eine solche Unterstellung ab dem 30. September 2009 mit Blick auf das FINMA-Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen teils sogar zwingend.

b) Was sieht das FINMA-Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen in diesem Zusammenhang vor?

Anknüpfend an Art. 3 und 10 des Kollektivanlangengesetzes sowie Art. 3 und 6 der Kollektiv-anlagenverordnung, führt das Rundschreiben aus, dass keine öffentliche Werbung vorliegt, „wenn ein Zeichnungsauftrag für Rechnung eines Kunden aufgrund eines schriftlichen Vermögens-verwaltungsvertrages erteilt wird, sofern dieser Vertrag mit […] einem unabhängigen Vermögensverwalter gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV abgeschlossen wurde“ oder wenn der Kunde eine vermögende Privatperson ist (Rz 6, 10 ff. und 13 ff. jenes Rundschreibens). Bei nicht vermögenden Privatpersonen – und unabhängigen Vermögensverwaltern – muss u.a. ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen, welcher einem von der FINMA anerkannten Mindeststandard entspricht (Rz 12 jenes Rundschreibens).

c) Was hat dies für „unabhängige“ Vermögensverwalter zur Folge?

Soweit ein Vermögensverwaltungskunde keine vermögende Privatperson (oder anderweitig qualifizierter Anleger) ist, muss ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen, welcher einem anerkannten Mindeststandard entspricht. Andernfalls liegt unerlaubte öffentliche Werbung vor. Hinsichtlich der Übergangsfristen siehe Frage 15.

d) Meine Branchenorganisation will mich zur Einhaltung ihrer Mindeststandards zwingen, obschon ich nur vermögende Privatpersonen als Kunden habe. Weshalb?

Die Branchenorganisationen entscheiden selbst, ob sie die Einhaltung ihrer Mindeststandards für sämtliche Mitglieder zwingend vorschreiben oder nur für jene Vermögensverwalter, für die eine Einhaltung mit Blick auf das FINMA-Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen zwingend ist.

e) Ich bin bis anhin nicht Mitglied einer Branchenorganisation. Was muss ich mit Blick auf das FINMA-Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen tun?

Soweit erforderlich müssen sich Vermögensverwalter einem von der FINMA anerkannten Mindeststandard unterstellen und in der Folge ihre Verträge anpassen, damit keine unerlaubte öffentliche Werbung vorliegt. Zur Unterstellung haben sich derartige Vermögensverwalter mit einer Branchenorganisation in Verbindung zu setzen, deren Verhaltensregeln von der FINMA anerkannt sind. Zur Wahl stehen:

  • „Code de déontologie relatif à l’exercice de la profession de gérant de fortune indépendant“ der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
  • „Norme di comportamento nell’ambito della gestione patrimoniale (NCGP)“ des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
  • „Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune“ des OAR-G Organisme d'autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
  • „Règles d’Ethique Professionnelle“ der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
  • „Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung“ des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
  • „Standesregeln“ des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
  • „Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung“ des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.

f) Wie verhält es sich hinsichtlich Strukturierter Produkte?

Das Anbieten und Vertreiben von Strukturierten Produkten ist unter den (bisherigen) Voraussetzungen von Art. 5 KAG und Art. 4 KKV weiterhin zulässig (vgl. FAQ „Strukturierte Produkte“).

3. Kann auch ein Beratungsvertrag (Advisory) bewirken, dass ein Kunde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b KKV als „qualifiziert“ gilt? (Rz 8)

Gemäss der klaren Formulierung in Art. 6 Abs. 2 KKV fällt der Beratungs- oder Advisoryvertrag nicht unter dieses Rundschreiben. Ein solcher Vertrag kann nicht bewirken, dass ein Kunde im Sinne des genannten Artikels als „qualifiziert“ gilt.

a) Was bedeutet dies für Anlageberater?

Reine Anlageberater sind vom Rundschreiben nicht betroffen. Sie haben sich indes bei ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden jeglicher öffentlicher Werbung von Kollektivanlagen zu enthalten. Gemäss Rz 6 des FINMA-Rundschreibens 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapi-talanlagen liegt Werbung dann nicht vor, „wenn ein Kunde einen Zeichnungsauftrag für Anteile kollektiver Kapitalanlagen aus eigener Initiative erteilt oder von sich aus Informationen über eine bestimmte kollektive Kapitalanlage verlangt“.

b) Wie verhält es sich, wenn ein Anlageberater gestützt auf eine Spezialvollmacht o.ä. vereinzelt auch selbst Anlagen tätigt?

Derartige Vollmachten stützen sich auf ein Grundgeschäft. Dabei handelt es sich um einen (ggf. partiellen) Vermögensverwaltungsvertrag. Somit müssen beim Investieren in kollektive Kapitalanlagen die oben aufgeführten Anforderungen der Kollektivanlagengesetzgebung beachtet werden (siehe Frage 2).

4. Kann der Vermögensverwaltungsvertrag andere Angaben als die in Rz 9 des Rundschreibens erwähnten enthalten? (Rz 9)

Ja, wenn es sich um einen von der FINMA geforderten Mindeststandard handelt. Es ist klar, dass der Vermögensverwaltungsvertrag andere Elemente enthalten wird wie beispielsweise die Gegenparteien aufgrund des Zivilrechts oder auf Wunsch der Branchenorganisationen.

5. Sind mündliche Anweisungen möglich, obwohl der Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich geschlossen wird? (Rz 9)

Ja. Der Vertrag bedarf zwar der schriftlichen Form, doch liegt es im Ermessen der Branchen-organisationen, die Integration mündlicher Anweisungen vorzusehen, welche die Kunden später erteilen werden.

6. Was bedeutet die „Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit“ des Vermögensverwalters? (Rz 10)

Eine solche Gewähr fordert das Geldwäschereigesetz  gemäss Art. 14. Sie ist auch in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen. Die aus Rz 10 resultierende Pflicht geht grundsätzlich nicht darüber hinaus. Hinsichtlich der Konsequenzen eines Verstosses gegen von der FINMA anerkannte Mindeststandards siehe Frage 15 Bst. b.

7. Welche Produkttypen kann der Vermögensverwalter verwenden? (Rz 15)

Der Vermögensverwalter verwendet Finanzprodukte, deren Risiken er beherrscht. Er passt seine Organisationsstruktur entsprechend an – und zwar so, dass er überprüfen kann, ob die Risiken mit der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen.

8. Was geschieht, wenn die getätigten Anlagen infolge starker Marktbewegungen nicht mehr mit den Anlagezielen und -beschränkungen übereinstimmen? (Rz 16) / Was geschieht, wenn die Anlageziele und -beschränkungen nicht mehr zum Risikoprofil des Kunden passen? (Rz 17)

Der Vermögensverwalter sorgt für eine wirksame Überwachung der Anlagestrategie. Eine durch Fluktuationen der Finanzmärkte bedingte vorübergehende Abweichung der Anlagestrategie vom Anlageziel, wie es zusammen mit dem Kunden definiert wurde, ist zulässig. Im Fall einer fortdauernden Abweichung ist diese im Rahmen des Möglichen mit dem Kunden zu besprechen. Der Vermögensverwalter handelt im besten Interesse des Kunden. Entsprechen spezifische Anweisungen des Kunden nicht seinem Anlageziel oder den Anlagebeschränkungen, so macht der Vermögensverwalter ihn darauf aufmerksam und hält dies schriftlich fest. Gleiches gilt für den Fall, dass die Anlageziele und -beschränkungen nicht mehr zum Risikoprofil des Kunden passen.

9. Wie sind die Kunden über das Bestehen von Verhaltensregeln zu informieren? (Rz 22)

Der Vermögensverwalter muss ein Exemplar der Verhaltensregeln an seine Kunden abgeben oder diese auf andere Weise auf das Bestehen solcher Regeln aufmerksam machen. Er kann auch einen Internetlink angeben, auf dem die Kunden die Verhaltensregeln einsehen können, denen der Vermögensverwalter unterliegt.

10. Welche Standards bestehen in der Branche für die Rechenschaftsablage? (Rz 26)

Als Standard erachtet die FINMA beispielsweise die GIPS (Global Investment Performance Standards).

11. Wie muss der Vermögensverwalter von sich aus Rechenschaft über Leistungen Dritter ablegen? (Rz 28-30)

Im Vermögensverwaltungsvertrag sind alle Leistungen definiert, die der Vermögensverwalter im Rahmen seines Mandats von Dritten erhält. Diese Leistungen umfassen sowohl solche, die im eigentlichen Sinn mit dem Mandat zusammenhängen, als auch solche, die auf Leistungen beruhen, welche direkt oder indirekt zugunsten der erwähnten Dritten erbracht wurden. Letztere Leistungen unterliegen zwar nicht der Rückerstattung, sind in der Praxis aber nicht immer einfach von jenen, die im eigentlichen Sinn mit dem Mandat zusammenhängen, zu trennen.

Der Vermögensverwalter liefert seinen Kunden von sich aus die nötigen Angaben darüber, welche Leistungen er je nach gewähltem Produkttyp oder gewählter Leistung erhalten könnte. Dabei lassen sich insbesondere verschiedene Kategorien von Kollektivanlagen und von strukturierten Produkten unterscheiden. Für Leistungen, die nicht direkt mit einem spezifischen Produkttyp zusammenhängen wie jene, die sich einzig nach dem Depotwert richten, gilt der Grundsatz der Kundeninformation ebenfalls. Die Information der Kunden kann in standardisierter Form erfolgen, zum Beispiel mittels Factsheets. Es ist Sache der Branchenorganisationen, die Produkttypen zu definieren, die sie unterscheiden will.

12. Was muss der Vermögensverwalter unternehmen, wenn der Kunde nähere Angaben verlangt? (Rz 31)

Verlangt der Kunde nähere Angaben über sein Depot, muss ihm der Vermögensverwalter den Gesamtbetrag der von Dritten im Rahmen seines Mandats effektiv erhaltenen Leistungen mitteilen – dies, soweit der Vermögensverwalter in der Lage ist, diese Leistungen zu bestimmen. Von den Vermögensverwaltern wird erwartet, dass sie künftig über eine Struktur verfügen, die ihnen die Berechnung der von Banken und Effektenhändlern erhaltenen Leistungen individuell für jeden ihrer Kunden ermöglicht. Bezüglich der Banken betrifft dies Leistungen, die den Depotkommissionen auf den Vermögenswerten ihrer Kunden entstammen. Bei den Effektenhändlern betrifft es Leistungen, die den Courtagen entstammen, welche durch die Ausführung von Kundenaufträgen generiert werden. Es ist Sache der Organisationen oder gegebenenfalls gar der Vermögensverwalter selbst, die Modalitäten für die Rechenschaftsablage zu bestimmen, insbesondere was deren Dauer oder Grundlage betrifft.

Während Art. 26 der MiFID-Durchführungsverordnung vorsieht, dass die entsprechenden Angaben spontan erfolgen müssen, bevor die Anlagedienstleistung erbracht wird, ist die hier gewählte Lösung differenzierter. So müssen dem Kunden spontan nur die Bandbreiten oder die Berechnungsparameter angegeben werden. Der Kunde kann – nachdem der Vermögens-verwalter Leistungen Dritter erhalten hat – zusätzliche Angaben zum konkreten Umfang dieser Leistungen verlangen. Der Vermögensverwalter errichtet eine angemessene Struktur, die es ihm ermöglicht, dem Begehren seiner Kunden nach zusätzlichen Angaben nachzukommen – dies, soweit die von Dritten empfangenen Leistungen individuell zugeordnet werden können.

13. Kann die Kontrolle und Sanktionierung von Verhaltensregeln ausgelagert werden? (Rz 32)

Die Branchenorganisationen müssen ein Kontroll- und Sanktionierungssystem für jene Institute vorsehen, die nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen. Sie können die Kontrolle und die Sanktionierung auch Dritten, etwa Selbstregulierungsorganisationen gemäss Geldwäscherei-gesetz, übertragen. Eine solche Auslagerung ist gar wünschenswert, wenn die Vereinigung nicht über die notwendige Struktur verfügt, um die Kontrolle und die Sanktionierung selbst sicherzustellen.

14. Welche Art von Kontrolle erachtet die FINMA als ausreichend? (Rz 32)

Als ausreichend erachtet die FINMA grundsätzlich ein Kontrollsystem, das die Übereinstimmung der Verträge – auch solcher mit vermögenden Privatpersonen – und der den Kunden gelieferten Informationen mit den Verhaltensregeln sicherstellt, sowie eine obligatorische Intervention im Fall einer Anzeige.

Selbstregulierungsorganisationen gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) können grundsätzlich im Rahmen ihrer Bestimmungen zur Prüfung nach GwG vorgehen. Soll mehr als das soeben Erwähnte abgedeckt werden, kann die FINMA beispielsweise den Beizug von Revisions-expertinnen und Revisionsexperten gemäss Art. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes mit einschlägiger Erfahrung verlangen.

a) Reicht es nicht aus, wenn einzig die Verträge mit nicht vermögenden Privatpersonen kontrolliert werden?

Ein Auseinanderfallen von Unterstellung und Kontrolle ist nicht zulässig. Denkbar wäre zwar, die Unterstellung (und Kontrolle) auf Vertragsbeziehungen mit nicht vermögenden Privatpersonen zu beschränken, jedoch gälte dann der Vermögensverwalter selbst nicht als qualifizierter Anleger. Gemäss Art. 6 KKV muss ein Vermögensverwalter nämlich u.a. hinsichtlich all seiner vertraglichen Beziehungen einen von der FINMA anerkannten Mindeststandard einhalten, um selbst als qualifizierter Anleger zu gelten (vgl. auch Rz 12 des FINMA-Rundschreibens 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen).

b) Wie wird die FINMA die Kontrollsysteme und Kontrollen der Branchenorganisationen überprüfen?

Dies wird die FINMA im Herbst 2009 bekannt geben.

15. Innerhalb welcher Frist müssen die Vermögensverwalter die für sie geltenden Verhaltensregeln übernehmen? (Rz 33)

Die Verhaltensregeln der Branchenorganisationen können Übergangsbestimmungen vorsehen, die ihren Mitgliedern eine angemessene Frist einräumen, um die Verhaltensregeln zu übernehmen. Als angemessene Frist für die Anpassung bestehender Vermögensverwaltungs-verträge gilt die Zeitspanne bis 31. Dezember 2010. Zu beachten ist indes die Frist bis 30. September 2009 gemäss Rz 35 des FINMA-Rundschreibens 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen.

a) Was heisst das genau?

Soweit erforderlich (vgl. Frage 2) müssen sich „unabhängige“ Vermögensverwalter bis 30. September 2009 einem von der FINMA anerkannten Mindeststandard unterstellen, um den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 KKV zu genügen, wie sie in Rz 6, 12 und 35 des FINMA-Rundschreibens 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen präzisiert sind. Ein solcher Mindeststandard kann für die Anpassung bestehender Verträge eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010 vorsehen. Neue Vermögensverwaltungsverträge müssen sogleich im Einklang mit den Bestimmungen des gewählten Mindeststandards ausgestaltet werden.

b) Welche Konsequenzen hat ein Verstoss gegen von der FINMA anerkannte Mindeststandards?

Je nach Verstoss kann bei prudentiell Beaufsichtigten die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit tangiert sein. Dies gilt im Rahmen von Art. 14 des Geldwäschereigesetzes auch für „unabhängige“ Vermögensverwalter (vgl. Frage 6). Bei letzteren kann gegebenenfalls zudem unerlaubte öffentliche Werbung für kollektive Kapitalanlagen vorliegen (vgl. Frage 2 Bst. c), die gemäss Art. 148 Abs. 1 Bst. d KAG mit Strafe bedroht ist.

16. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

policy@finma.ch oder Tel. +41 31 327 94 40