(letzte Änderung vom 18. August 2010)
A. DEFINITION
1. Wer ist Versicherungsvermittler?
Gemäss Art. 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) werden unter Versicherungsvermittlern alle Personen verstanden, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Darunter fallen Makler, Broker, neutrale Versicherungsberater ebenso wie der Aussendienst der Versicherungsgesellschaften.
2. Gibt es Ausnahmen?
Ausschliessliche Adressvermittler sowie Inhouse-Broker von Firmen gelten nicht als Versicherungsvermittler im Sinn des Gesetzes.
3. Was gilt neu für alle Versicherungsvermittler?
Ab 1. Januar 2006 muss jeder Vermittler die Informationspflichten erfüllen, sobald er mit neuen Kunden Kontakt aufnimmt (Art. 45 VAG). Bei einem bestehenden Kundenportfolio muss nicht nachinformiert werden. Es reicht, wenn der bestehende Kunde beim nächsten physischen Kontakt oder bei der nächsten Offertstellung informiert wird.
B. REGISTEREINTRAG
4. Müssen sich alle Versicherungsvermittler eintragen lassen?
Nein, nur Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen (Art. 43 Abs. 1 VAG).
5. Wer hat das Recht sich eintragen zu lassen?
Die übrigen Versicherungsvermittler haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen. (Art. 43 Abs. 2 VAG). Konkret handelt es sich dabei in erster Linie um den Aussendienst der Versicherungsgesellschaften. Art. 183 der Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) liefert dazu weitere Erläuterungen.
6. Müssen sich alle Firmen, die als ungebundene Versicherungsvermittler tätig sind, ins Register eintragen?
Juristische Personen (Aktiengesellschaften, GmbH’s, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten) sind eintragungspflichtig. Firmen mit anderen Rechtsformen (z.B. Einzelfirma, einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften) müssen sich als natürliche Personen anmelden.
7. Müssen sich die Angestellten der Firmen resp. die Kundenbetreuer von natürlichen Personen auch eintragen?
Angestellte Versicherungsvermittler (Definition siehe oben) müssen sich auch registrieren. Kundenbetreuer von natürlichen Personen (Definition siehe oben) müssen sich ebenfalls registrieren.
8. Gibt es Angestellte, die sich nicht eintragen müssen?
Angestellte ohne Kundenverantwortung müssen sich nicht registrieren lassen. Dies gilt beispielsweise für Personal, das nicht als Kundenbetreuer tätig ist wie Backoffice, Buchhalter, Informatiker, Empfangspersonal, Telefonistinnen.
C. EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
9. Was sind die Voraussetzungen für eine Registrierung?
a) Ein Kundenbetreuer muss eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen können.
b) Eine eintragungspflichtige Firma (juristische Person) muss genügend qualifizierte Kundenbetreuer haben.
c) Der Versicherungsvermittler muss entweder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder eine andere gleichwertige Sicherheit beibringen können (Art. 44 VAG).
d) Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen.
In Art. 186 Abs. 1 AVO wird festgehalten, dass der Versicherungsvermittler zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen muss. Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens 2 Millionen Franken betragen.
10. Was bedeutet "ausreichende berufliche Qualifikation"?
Der Versicherungsvermittler muss über eine von der FINMA anerkannte Ausbildung verfügen.
11. Welche Ausbildungen sind von der FINMA anerkannt?
Schweiz:
- Versicherungsvermittler VBV
- Eidg. Fachausweis Versicherungsfachmann/Versicherungsfachfrau
- Diplom eidg. Versicherungsfachexperte/-expertin
- Eidg. Fachausweis Finanzplaner/Finanzplanerin
- Eidg. Diplom Finanzplanungs-Experte/-Expertin
- Master of Advanced Studies in Financial Consulting (alt: NDS Financial Consultant FH)
- CIB Chartered Insurance Broker
- Dipl. Finanzberater/in IAF mit Modul Versicherung
- Diplom der Höheren Fachschule Versicherung HFV
- Zertifikat Versicherungsassistent VBV – Teiläquivalenz – Erlass der schriftlichen Prüfung
Andere Staaten:
AT - Geprüfter Versicherungsfachmann BÖV, Erlass der mündlichen Prüfung
AT - Universitätslehrgang Akademischer Versicherungskaufmann *
BE - Gradué en Assurances der Haute Ecole Francisco Ferrer in Brüssel, Belgien *
DE - Versicherungsbetriebswirt (DVA)
DE - Versicherungsfachwirt (IHK)
DE - Diplombetriebswirt BA, Fachrichtung Versicherung (nach dualem System) *
DE - Diplom-Kaufmann FH Köln / Studiengang Versicherung * (alt: Betriebswirt der FH Köln / Fachrichtung Versicherung)
DE - Fachwirt für Finanzberatung IHK
DK - Examineretassurandør der dänischen Versicherungsakademie
FR - Diplôme d'études supérieures spécialisées en Assurance *
FR - Diplôme de l’Ecole Nationale d’Assurance – Cadre supérieur de l’assurance der Ecole Nationale d’Assurance in Paris
FR - Diplôme d’université de l’Institut des Assurances de Lyon in Kombination mit dem Diplôme d’études supérieures spécialisées d’assurances (DESS) *
FR - Master II Droit privé – Spécialité professionnelle: Droit et pratique de l’assurance
NL - Asurantiebemiddeling A *
NL - WFT-Basis & WFT-Schade & WFT-Leven *
UK - Advanced Diploma in Insurance (former “Associateship”)
UK - Chartered Insurance Broker
UK - Associated Chartered Insurance Institute (ACII)
UK - Fellowship of the CII (FCII)
UK - Chartered Financial Planner
UK - Chartered Insurer
UK - Chartered Insurance Practitioner
US - Chartered Property Casualty Underwriter, CPCU
* nur in Kombination mit Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in der Versicherungsvermittlung
Gesuche zur Anerkennung weiterer Ausbildungen können an die Prüfungskommission des VBV eingereicht werden. Die FINMA entscheidet auf deren Antrag über die Zulassung.
12. Wer ist der VBV?
Der VBV ist der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft. Der VBV organisiert im Auftrag der FINMA die Prüfungen zum „Versicherungsvermittler VBV“. Folgende Termine sind für das Jahr 2010 festgelegt:
4. März / 10. Juni / 28. Oktober
Adresse VBV: Geschäftsstelle VBV | Bubenbergplatz 10 | Postfach 8625 | 3001 Bern
Christine Farine Tel. 031 310 10 73 | Fax. 031 328 26 28
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt per Internet.
Bitte beachten Sie, dass vor jeder Prüfung ein Zeitfenster besteht, während dessen die Anmeldung möglich ist.
13. Welche Unterlagen müssen nach der Anmeldung auf dem Internet zusätzlich auf dem Postweg eingereicht werden?
a) Juristische Personen:
- Antrag für die Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler – (pdf-Dokument als Vorlage zum Ausdrucken)
- Erklärung auf Ehrenwort – (pdf-Dokument als Vorlage zum Ausdrucken und Unterzeichnen)
- Beglaubigter Handelsregisterauszug – (Original, nicht älter als 90 Tage)
- Bescheinigung Berufshaftpflicht/gleichwertige Sicherheit – (Kopie der Police)
- Bescheinigung Selbst-Regulierungs-Organisation/Kontrollstelle für Geldwäscherei – (Kopie)
b) Natürliche Personen:
- Antrag für die Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler – (pdf-Dokument als Vorlage zum Ausdrucken)
- Erklärung auf Ehrenwort – (pdf-Dokument als Vorlage zum Ausdrucken und Unterzeichnen)
- Gültiger Pass oder Identitätskarte – (Kopie)
- Bescheinigung Berufshaftpflichtversicherung / gleichwertige Sicherheit (Policen-Kopie)
- Ausbildungsabschlüsse und Diplome – (Kopien)
- Auszug aus dem Zentralstrafregister – (Original, nicht älter als 90 Tage)
- Auszug aus dem Betreibungsregister – (Original, nicht älter als 90 Tage)
- Nur für ausländische Staatsangehörige: Arbeits-Bewilligung – (Kopie)
D. ANMELDUNG
14. Wo kann man sich anmelden?
Versicherungsvermittler können sich unter der Internetadresse http://www.vermittleraufsicht.ch/ elektronisch in einem geschützten Extranetbereich anmelden.
E. KOSTEN
15. Was kostet die Registrierung?
Jede Anmeldung kostet CHF 300.-
Von den eingetragenen ungebundenen Versicherungsvermittlern wird alle 12 Monate eine Aufsichtsabgabe von CHF 150.- erhoben, erstmals im Kalenderjahr nach der Registrierung. Der geforderte Betrag ist identisch für Firmen wie für Kundenbetreuer.
16. Wie erfolgt die Bezahlung?
Die Bezahlung der Registrierungsgebühr wie auch der jährlichen Aufsichtsabgabe geschieht elektronisch via Internet. Sie benötigen dazu eine gültige VISA-, Master- oder Postfinance-Card.
F. GELTUNGSBEREICH DER VERMITTLERAUFSICHT
17. Dürfen Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland Versicherungsverträge in der Schweiz anbieten? (Versicherung von Risiken in der Schweiz oder von Schweizer Bürgern)
Grundsätzlich ist es Versicherungsvermittlern untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die von der Versicherungsaufsicht nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind.
Eine Tätigkeit in der Schweiz ist nur möglich, wenn der ungebundene Versicherungsvermittler in der Schweiz registriert ist oder wenn der gebundene Versicherungsvermittler für einen ausländischen Versicherer mit Betriebsbewilligung in der Schweiz tätig ist.
Die Versicherungsvermittlungstätigkeit im Ausland eines Versicherungsvermittlers mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz untersteht nicht der Aufsicht in der Schweiz.
G. WEITERE INFORMATIONEN
18. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
vermittler@finma.ch oder Tel. 031 327 93 10