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Vermögensverwaltung

(Letzte Änderung vom 24. Juni 2010)

Im Folgenden werden Fragen zur aufsichtsrechtlichen Erfassung der Vermögensverwaltung (im weitesten Sinne) aus Sicht der auf dem Finanzmarkt tätigen Akteure und angebotener Produkte beantwortet. Zunächst wird das Aufsichtsrecht entlang der Wertschöpfungskette grob skizziert (A), danach folgen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur unabhängigen Vermögensverwaltung im besonderen (B) sowie zum FINMA-RS 09/1 "Eckwerte zur Vermögensverwaltung" (C).

Für Fragen zum Marktverhalten und zur Geldwäschereibekämpfung existieren separate FAQs. Zu konsultieren sind jeweils auch die FAQs zur Bewilligungspflicht  und zum Umfang der Aufsicht.

A. WERTSCHÖPFUNGSKETTE

1. Wen und was regelt das Aufsichtsrecht?

Die Finanzmarktgesetze im Sinne von Art. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) nehmen entlang der Wertschöpfungskette verschiedene Finanzdienstleister in die Pflicht, indem sie etwa eine Bewilligungspflicht, Verhaltens- und Vertriebsregeln sowie weitere Vorgaben zur Geschäftstätigkeit aufstellen. Vereinzelt kennt das Aufsichtsrecht auch Regeln für Produkte. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben werden nachfolgend grob skizziert. Für strukturierte Produkte, die nur partikulär von Art. 5 des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) und Art. 4 der Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311) erfasst werden, sind separate FAQs vorhanden.

2. Welche Produzenten werden durch das Aufsichtsrecht wie erfasst?

Hier sind grundsätzlich die FAQs zur Bewilligungspflicht und zum Umfang der Aufsicht einschlägig. Bankengesetz (BankG; SR 952.0) und Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) regulieren die Banken, Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) und Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11) die Derivathäuser, KAG und KKV die Fondsleitungen, SICAV‘s, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie SICAF’s, und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) und Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) regulieren die Versicherungsunternehmen.

Die erwähnten Produzenten benötigen eine Bewilligung der FINMA und werden von dieser obligatorisch sog. prudentiell beaufsichtigt. Sie müssen verschiedene Anforderungen an Organisation, Kapital etc. einhalten. Explizite Verhaltensregeln sind in Art. 11 BEHG sowie in Art. 20 ff. KAG und Art. 31 ff. KKV vorgesehen, die teils in Selbstregulierungen konkretisiert sind. Für Banken und Versicherungen hat die Praxis aus dem Erfordernis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit einzelne Verhaltensregeln abgeleitet.

3. Wer wird im Rahmen bzw. unmittelbar nach der Produktion aufsichtsrechtlich ebenfalls erfasst?

KAG und KKV sehen weitere Bewilligungspflichten vor. Wird die Verwaltung der Kollektivanlage an Dritte delegiert, muss der betreffende Vermögensverwalter ("Asset Manager") im Falle einer schweizerischen Kollektivanlage zwingend ebenfalls über eine Bewilligung verfügen, im Falle einer ausländischen Kollektivanlage ist eine Unterstellung freiwillig (Art. 13 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 sowie Art. 18 KAG). Vermögensverwalter (offener und geschlossener) Kollektivanlagen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung erhalten haben, müssen die von der FINMA anerkannten "Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen" des Schweizerischen Anlagefondsverbandes (Swiss Funds Association SFA) vom 31. März 2009 befolgen. Bei ausländischen Kollektivanlagen, die in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben werden sollen, muss zudem ein bewilligter Vertreter in der Schweiz bezeichnet sein (Art. 13 Abs. 2 Bst. h und Art. 123 ff. KAG). Dieser muss, soweit sie seine Tätigkeiten betreffen, bei Anlagefonds die von der FINMA anerkannten "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft"  der SFA vom 30. März 2009 einhalten. Schliesslich bedarf bei Anlagefonds und bei SICAV‘s die Depotbank, welche u.a. als "Custodian" das Fondsvermögen aufbewahrt, einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 2 Bst. e und Art. 72 ff. KAG).

4. Was gilt es vor dem Vertrieb bei einzelnen Produkten zusätzlich zu beachten?

Das für die Börsen SIX Swiss Exchange, Scoach Schweiz und Eurex geltende Kotierungsreglement legt bspw. fest, welche Informationen Prospekte zu kotierten Effekten enthalten müssen.

Weiter regeln etwa KAG und KKV die Prospekte für Kollektivanlagen (insb. Anlagefonds). Im übrigen unterliegen die nachfolgenden Dokumente von kollektiven Kapitalanlagen der Genehmigungspflicht durch die FINMA: Der Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds, die Statuten und Reglemente der SICAV’s und SICAF’s wie auch der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (Art. 15 KAG). Handelt es sich um ausländische kollektive Kapitalanlagen, so sind die entsprechenden Dokumente genehmigungspflichtig, sobald öffentlicher Vertrieb in oder von der Schweiz aus betrieben werden soll (Art. 120 KAG).

KAG und KKV regeln auch die Prospekte für strukturierte Produkte (obschon letztere grundsätzlich nicht der Kollektivanlagengesetzgebung unterstehen). Zum vereinfachten Prospekt bei strukturierten Produkten äussern sich ferner die von der FINMA anerkannten "Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten" der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vom Juli 2007.

Im Versicherungsbereich besteht eine Genehmigungspflicht für die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie spätere Änderungen bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 4 Abs. 2 Bst. r und Art. 5 VAG). Tarifprüfungen sehen auch Art. 33 Abs. 3 und Art. 38 VAG vor.

5. Was müssen Produzenten beim Direktvertrieb beachten?

Produzenten, die Finanzprodukte direkt (d.h. durch eigenes Personal via Schalter, Telefon, Internet o.a.) vertreiben, haben sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung von Kundinnen und Kunden zu gewährleisten. Dies sieht Art. 24 Abs. 1 KAG für Bewilligungsträger gemäss KAG explizit vor und gilt kraft des jeweiligen Organisations- und Gewährs-Erfordernisses auch für Bewilligungsträger nach anderen Finanzmarktgesetzen.

Beim Direktvertrieb von Kollektivanlagen sind zudem die Vorgaben im Anhang zu den von der FINMA anerkannten "Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen" der SFA vom 29. Mai 2008 einzuhalten. Im Versicherungsbereich sind durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) weitere, auch vorvertragliche Pflichten normiert. Dabei hat die FINMA explizit die Möglichkeit, bei Missbräuchen in Verträgen einzuschreiten (Art. 117 AVO).

6. Was müssen Produzenten beim Vertrieb durch Dritte beachten?

Wer für den öffentlichen Vertrieb von Anteilen an Kollektivanlagen Dritte beauftragt, muss mit diesen Vertriebsverträge abschliessen (Art. 24 Abs. 2 KAG). Gemäss den von der FINMA anerkannten "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft" der SFA vom 30. März 2009 vertreiben Fondsleitungen und SICAV’s ihre Fonds ausschliesslich über solche Vertriebsträger, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (insb. für seriöse Vertriebsmodalitäten und Informationsvermittlung). Jenen gegenüber ist ein Vergütungssystem anzuwenden, das eine einwandfreie Kundenberatung und die Pflege langfristiger Beziehungen fördert. Fondsleitungen und SICAV’s haben Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der von der FINMA anerkannten "Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen" der SFA vom 29. Mai 2008 inklusive Anhang zu schliessen. Dieser Anhang enthält diverse Vorgaben für Vertriebsträger. Deren Einhaltung muss geprüft werden, was von den betreffenden Produzenten zu überwachen ist. Letztere werden demnach ebenfalls in die Pflicht genommen.

7. Welche Verkaufsvermittler werden aufsichtsrechtlich wie erfasst?

Oft beauftragen Produzenten (auch) Dritte zum Vertrieb. Solche Verkaufsvermittler werden für ihre Vertriebsleistungen von den Produzenten entschädigt und sind somit an (einen oder mehrere) Produzenten "gebunden".

Bei der Verkaufsvermittlung ("push-side") erfasst zunächst Art. 3 Abs. 2 BEHV jene Emissionshäuser, die gewerbsmässig von Dritten ausgegebene Effekten kommissionsweise übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten, soweit sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Als bewilligungspflichtige Effektenhändler unterstehen sie u.a. den Verhaltensregeln gemäss Art. 11 BEHG sowie den von der FINMA anerkannten "Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes" der SBVg vom 22. Oktober 2008.

Wer öffentlich Anteile einer in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Kollektivanlage anbieten oder vertreiben will, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA als Vertriebsträger (Art. 13 Abs. 2 Bst. g und Art. 19 KAG). Dabei macht es keinen Unterschied, ob Angebot bzw. Vertrieb direkt oder indirekt erfolgen (Rz 22 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen"). Vertriebsträger – auch solche, die ausnahmsweise von der Bewilligungspflicht befreit sind – müssen die Verhaltensregeln in Art. 20 ff. KAG und Art. 31 ff. KKV sowie die Vorgaben im Anhang zu den von der FINMA anerkannten "Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen" der SFA vom 29. Mai 2008 einhalten und prüfen lassen. Auch dürfen sie bei ihrer Tätigkeit nur die im entsprechenden Markt üblichen Werbemittel einsetzen (Art. 3 Abs. 1 KKV) und muss die Zulässigkeit der Vertriebsmodalitäten nachgewiesen sein (Art. 30 Abs. 1 Bst. b KKV).

Betreffend strukturierte Produkte wird auf die einschlägigen FAQs verwiesen.

Für gebundene Versicherungsvermittler sieht Art. 45 VAG besondere Informationspflichten vor. Auch dürfen sie sich nicht von widerrechtlich tätigen Versicherungsunternehmen einsetzen lassen (Art. 41 VAG).

8. Was gilt für Einkaufsvermittler, die lediglich beraten?

Den Verkaufsvermittlern stehen die Einkaufsvermittler gegenüber, die sich ihrem Verständnis nach nicht in den Dienst der Produzenten, sondern "ungebunden" und "unabhängig" in jenen der Kunden stellen. Dennoch werden zuweilen auch sie nicht (nur) von den Kunden, sondern (auch) von den Produzenten entschädigt.

Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht nicht nur Bewilligungspflichten vor, sondern auferlegt teilweise auch Verbote. Dies betrifft bei der Einkaufsvermittlung ("pull-side") zunächst Anlageberaterinnen und Anlageberater (auch solche bei prudentiell Beaufsichtigten). Ihnen ist es bei Strafe untersagt, ähnlich wie ein Vertriebsträger öffentlich für (in- oder ausländische) Kollektivanlagen Werbung zu betreiben (Art. 148 Abs. 1 Bst. d KAG). Sie dürfen lediglich – ihrer Bezeichnung entsprechend – beraten (dies jedoch mit Blick auf sämtliche denkbaren Kollektivanlagen). Dazu Näheres unter Frage 25.

Ungebundene, beratend tätige Versicherungsvermittler unterliegen wie gebundene ebenfalls den Informationspflichten nach Art. 45 VAG und dürfen ebenso wenig mit widerrechtlich tätigen Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Verträge abschliessen (Art. 41 VAG). Im Gegensatz zu gebundenen Versicherungsvermittlern müssen sich ungebundene in ein Register eintragen lassen (Art. 43 Abs. 1 VAG; Art. 183 AVO).

9. Was gilt für Einkaufsvermittler, die weiterführende Dienstleistungen anbieten?

Bei der Vermögensverwaltung im engeren Sinne werden gestützt auf eine Vollmacht Vermögenswerte betreut und angelegt. Dabei ist die Konto- und Depotführung, d.h. die Entgegennahme von Geldern, die Aufbewahrung von Effekten usw., bewilligten Banken und Effektenhändlern vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 BankG; Rz 50 und 52 FINMA-RS 08/5 "Effektenhändler"). Prudentiell Beaufsichtigte, welche (auch) in der individuellen Vermögensverwaltung aktiv sind, müssen die von der FINMA anerkannten "Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge" der SBVg vom 16. April 2010 oder eine vergleichbare Selbstregulierung einhalten. Bei Treuhandanlagen (ausschliesslich) durch Banken gelten zudem die von der FINMA anerkannten "Richtlinien betreffend Treuhandanlagen" der SBVg vom 22. Juni 2009. Bezüglich sog. unabhängige Vermögensverwalter wird auf Abschnitt B verwiesen.

Für ungebundene Versicherungsvermittler, die gestützt auf eine Vollmacht längerfristig gesamte Versicherungsportfolien betreuen (d.h. überwachen, Deckungen anpassen etc.), gelten die Ausführungen unter Frage 8.

10. Was gilt zudem beim Handel einzelner Finanzprodukte?

Wer gewerbsmässig für Rechnung von Kunden, aber in eigenem Namen Effekten handelt und entsprechende Abwicklungskonti und/oder Depots führt, bedarf einer Bewilligung als Effektenhändler (Art. 10 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV). Solche Kundenhändler unterstehen u.a. den Verhaltensregeln gemäss Art. 11 BEHG, den Verhaltensregeln gemäss FINMA-RS 08/38 "Marktverhaltensregeln" sowie den von der FINMA anerkannten "Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes" der SBVg vom 22. Oktober 2008. Eine Bewilligungspflicht besteht auch für Börsen sowie teils für börsenähnliche Einrichtungen und Effektenabwicklungssysteme (Art. 3 und 10bis BEHG; vgl. auch Art. 1bis BankG).

Verhaltensregeln sind ferner in Art. 20 ff. KAG und Art. 31 ff. KKV sowie den von der FINMA anerkannten „Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“  der SFA vom 29. Mai 2008 und „Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft“  der SFA vom 30. März 2009 vorgesehen.

11. Was gilt für die Verwahrung?

Wie soeben erwähnt, bedarf zur Verwahrung von Effekten die entsprechende Depotstelle ("Custodian") einer Bewilligung als Effektenhändler. Dies hat vor allem Konsequenzen für unabhängige Vermögensverwalter (dazu ausführlich Kapitel 6 des Berichts der Eidg. Bankenkommission zu Anreizsystemen und Interessenkonflikten beim Vertrieb von Finanzprodukten vom August 2008). Zu beachten sind zudem die Vorgaben des Bucheffektengesetzes (BEG; SR 957.1). Werden im Rahmen der Verwahrung auch fällige Zinsen und Dividenden eingezogen usw., wird teils von "technischer" im Gegensatz zur "wirtschaftlichen" Vermögensverwaltung gesprochen.

12. Gibt es Regeln für Kunden, die Finanzprodukte erwerben, halten und wieder veräussern?

Bei Kollektivanlagen kann der Anlegerkreis auf sog. qualifizierte Anleger beschränkt und es können entsprechende Kollektivanlagen ganz oder teilweise von einzelnen gesetzlichen Vorschriften ausgenommen werden (Art. 10 Abs. 2 und 5 KAG). Qualifizierten Anlegern ist es auch vorbehalten, sich als Kommanditäre an einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen zu beteiligen (Art. 98 Abs. 3 KAG). Gleiches gilt hinsichtlich der ungedeckten Wertschriftenleihe (Rz 10 FINMA-RS 10/2 "Repo/SLB").

Spezifische Anlagevorschriften sehen etwa Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 ff. KAG für Kollektivanlagen vor. Mit Anlagen im gebundenen Vermögen sowie dem Einsatz von derivativen Finanzprodukten bei Versicherungsunternehmen befasst sich das FINMA-RS 08/18 "Anlagerichtlinien Versicherer". Anlagevorschriften kennen auch andere Erlasse als die Finanzmarktgesetze, namentlich die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in Art. 49 ff.

Einzelne Kunden, die handeln, werden zudem von der Börsengesetzgebung erfasst: Emissionshäuser, die Effekten fest übernehmen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV), sowie Eigenhändler mit einem Bruttoumsatz von CHF 5 Mrd. pro Jahr (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BEHV; Rz 23 FINMA-RS 08/5 "Effektenhändler") und solche, die als "Market Maker" öffentlich Kurse stellen (Art. 3 Abs. 4 BEHV), unterstehen ebenfalls der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht und – je nach Geschäftstätigkeit – den entsprechenden Verhaltensregeln.

B. UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTUNG

13. Was ist unter unabhängiger Vermögensverwaltung zu verstehen?

Bei der Vermögensverwaltung im engeren Sinne werden gestützt auf eine Vollmacht Vermögenswerte betreut und angelegt. Dabei ist die Konto- und Depotführung, d.h. die Entgegennahme von Geldern, die Aufbewahrung von Effekten usw., bewilligten Banken und Effektenhändlern vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 BankG; Rz 50 und 52 FINMA-RS 08/5 "Effektenhändler"). Das Wort "unabhängig" bedeutet, dass diese Vermögensverwalter nicht Teil einer Bank oder eines Effektenhändlers, sondern von jenen unabhängig sind (dazu ausführlich Kapitel 6 des Berichts der Eidg. Bankenkommission zu Anreizsystemen und Interessenkonflikten beim Vertrieb von Finanzprodukten vom August 2008). Diese Berufsbezeichnung ist im übrigen nicht geschützt.

14. Wie werden unabhängige Vermögensverwalter aufsichtsrechtlich erfasst?

Unabhängige Vermögensverwalter (UVV) fallen zunächst unter Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0). Auch gelten für sie die soeben erwähnten Verbote der Banken- und Börsengesetzgebung.

Für UVV, die für nicht qualifizierte Anleger Anteile an Kollektivanlagen erwerben wollen, gilt zudem Art. 6 Abs. 2 KKV, wonach sie den von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation unterstehen und ihre Vermögensverwaltungsverträge im Einklang mit diesen Verhaltensregeln ausgestalten müssen.

Schliesslich enthalten auch andere Erlasse als die Finanzmarktgesetze Vorgaben (vgl. z.B. Art. 48f ff. BVV 2).

15. Weshalb genau werden UVV überhaupt von der Kollektivanlagengesetzgebung erfasst?

Wie erwähnt sieht die Kollektivanlagengesetzgebung nicht nur Bewilligungspflichten vor, sondern sie auferlegt teilweise auch Verbote. Unter anderem ist es jedermann bei Strafe untersagt, ohne Bewilligung (als Vertriebsträger) bzw. Genehmigung (bei einzelnen Produkten) öffentlich für Kollektivanlagen Werbung zu betreiben (Art. 148 Abs. 1 Bst. d KAG). Mit dieser Konzeption erfasste der Gesetzgeber sämtliche Akteure, bei denen es unbewilligte öffentliche Werbung für Kollektivanlagen zu verhindern gilt: in erster Linie die Vertriebsträger (die eine Bewilligung beantragen müssen) und die Anlageberater (die lediglich beraten dürfen), aber auch die Vermögensverwalter (die technisch gesehen gar nicht mehr werben müssen, wenn sie über eine Vermögensverwaltungsvollmacht verfügen).

Immerhin schuf der Gesetzgeber zu Gunsten letzterer mit Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Bst. f KAG eine teilweise Ausnahme dahingehend, dass keine unerlaubte öffentliche Werbung vorliegt, falls ein prudentiell beaufsichtigter Vermögensverwalter mit seinen Vermögensverwaltungskunden jeweils einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat.

Für die nicht prudentiell beaufsichtigten UVV brachte dann Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 KKV auf den 1. Januar 2007 eine analoge Ausnahme. Bedingungen sind wie erwähnt: eine GwG-Unterstellung, eine Unterstellung unter von der FINMA anerkannte Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sowie jeweils ein Vermögensverwaltungsauftrag, der den Verhaltensregeln entspricht.

Um der Vermögensverwaltungsbranche Zeit zu geben, Branchenorganisationen zu bilden und Verhaltensregeln zu schaffen, gewährte die Eidg. Bankenkommission im August 2007 eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um "[…] den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 KKV [zu] genügen, damit keine öffentliche Werbung vorliegt" (Rz 35 EBK-RS 03/1 „Öffentliche Werbung / Kollektive Kapitalanlagen“ [aufgehoben per 31. Dezember 2008]; EBK-Jahresbericht 2007 S. 46). Diese Übergangsfrist wurde von der FINMA am 1. Januar 2009 übernommen (Rz 35 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen"). Sie endete am 30. September 2009.

Da in der Vermögensverwaltungsbranche Unklarheiten über die Ausgestaltung der Verhaltensregeln aufkamen und die FINMA nicht einer Organisation ein Exklusivrecht gewähren wollte, erliess die FINMA noch im Dezember 2008 "Eckwerte"  für die Anerkennung von Verhaltensregeln (Rz 2 FINMA-RS 09/1 "Eckwerte zur Vermögensverwaltung"). Diese gelten im übrigen auch für den Kreis der prudentiell Beaufsichtigten.

16. Was ist nun vereinfacht ausgedrückt die Folge dieser Regulierung?

Nochmals auf den Punkt gebracht: Falls ein Vermögensverwaltungskunde keine vermögende Privatperson gemäss Rz 13 ff. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" oder anderweitig qualifizierter Anleger ist, muss – unabhängig vom GwG-Status (DUFI oder SRO-Anschluss) – ab 1. Oktober 2009 ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen, welcher einem anerkannten Mindeststandard entspricht, soweit für den Kunden gestützt auf eine Vollmacht Anteile an Kollektivanlagen erworben werden sollen. Andernfalls liegt unerlaubte öffentliche Werbung für Kollektivanlagen vor. (Bestehende Positionen dürfen dagegen nach Belieben gehalten oder verkauft werden.)

Zur Unterstellung haben sich UVV mit einer Branchenorganisation in Verbindung zu setzen, deren Verhaltensregeln von der FINMA anerkannt sind. Zur Wahl stehen:

  • "Code de déontologie relatif à l’exercice de la profession de gérant de fortune indépendant" der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
  • "Norme di comportamento nell’ambito della gestione patrimoniale (NCGP)" des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
  • "Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune" des OAR-G Organisme d'autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
  • "Règles d’Ethique Professionnelle" der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
  • "Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung" des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
  • "Standesregeln" des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
  • "Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung" des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.

17. Und was für Kollektivanlagen dürfen dann nach einer Unterstellung unter anerkannte Verhaltensregeln für Kunden erworben werden?

Erworben werden dürfen Anteile an sämtlichen denkbaren Kollektivanlagen. Es macht demnach keinen Unterschied, ob es sich um in-/ausländische, (nicht) genehmigte oder um andere Kollektivanlagen handelt.

18. Aber birgt das für Kunden nicht auch Gefahren, gerade wenn nicht vermögende Privatpersonen nun als qualifiziert gelten?

Die Frage ist berechtigt. Sie ist indes zu verneinen, da der Vermögensverwaltungsvertrag Anlagebeschränkungen und Anlageziele enthalten muss (so Rz 9 FINMA-RS 09/1 "Eckwerte zur Vermögensverwaltung" als Vorgabe für entsprechende Verhaltensregeln). Dabei leiten sich die Ziele aus dem Risikoprofil des Kunden ab, so dass für nicht vermögende Privatpersonen a priori gar nicht sämtliche Finanzprodukte in Frage kommen.

19. Wie verhält es sich eigentlich mit ETFs, ETSFs und strukturierten Produkten?

Sowohl Exchange Traded Funds (ETFs) als auch Exchange Traded Structured Funds (ETSFs) sind börsengehandelte Anlagefonds und fallen demnach unter die Kollektivanlagengesetzgebung. Dagegen ist das Anbieten und Vertreiben von strukturierten Produkten unter den (bisherigen) Voraussetzungen von Art. 5 KAG und Art. 4 KKV weiterhin zulässig.

20. Zum Teil ist die Rede davon, UVV sollten (nebst ihren Kunden) selbst auch noch qualifizierte Anleger werden. Was ist hier gemeint?

Viele UVV haben Zusammenarbeits- oder ähnliche Verträge mit Produzenten abgeschlossen, die ihnen Informationen über möglicherweise interessante Finanzprodukte versprechen. Da angesichts der Ausgestaltung der Verträge die betroffenen Vertragsverhältnisse nicht von der erwähnten Ausnahme in Art. 10 Abs. 3 Bst. f KAG profitieren können, sieht Rz 12 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" die Möglichkeit vor, dass auch der UVV qualifizierter Anleger werden kann, um weiterhin von Informationen über Kollektivanlagen zu profitieren (EBK-Jahresbericht 2007 S. 46). Bedingung ist allerdings, dass der UVV einen von der FINMA anerkannten Mindeststandard hinsichtlich all seiner vertraglichen Beziehungen mit Vermögensverwaltungskunden einhält.

21. Ich benötige selbst keinen Status als qualifizierter Anleger und meine Kunden sind allesamt vermögende Privatpersonen. Meine Branchenorganisation will mich nun trotzdem zur Einhaltung ihrer Verhaltensregeln zwingen. Weshalb? Und muss ich eigentlich formell „Mitglied“ werden, um mich einer Branchenorganisation unterstellen zu können?

Die Branchenorganisationen entscheiden selbst, ob sie die Einhaltung ihrer Verhaltensregeln für sämtliche Unterstellte zwingend vorschreiben oder nur für jene Vermögensverwalter, für die eine Einhaltung mit Blick auf die Kollektivanlagengesetzgebung zwingend ist.

Ebenso entscheiden die Branchenorganisationen selbst, welche Möglichkeiten sie für eine Unterstel-lung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b KKV vorsehen.

22. Gelten diese Ausführungen auch für...

a) ...UVV mit DUFI-Status?

Ja. Wie erwähnt macht es hinsichtlich der Einhaltung der Kollektivanlagengesetzgebung keinen Unterschied, ob ein UVV DUFI-Status aufweist oder sich einer SRO angeschlossen hat.

b) ...UVV mit einer Vertriebsträgerbewilligung?

Ja. Bei der Tätigkeit als Vertriebsträger (Verkaufsvermittlung; „push-side“) und als Vermögensverwalter (Einkaufsvermittlung; „pull-side“) handelt es sich um verschiedene Tätigkeiten, die (teils) unterschiedlichen Regulierungen unterworfen sind. Unternehmen, die beide Tätigkeiten ausüben, müssen sowohl den Regulierungen für Vertriebsträger als auch jenen für Vermögensverwalter genügen. Sie haben diese beiden Tätigkeiten gegenüber ihrer Kundschaft im erforderlichen Umfang zu trennen und dürfen namentlich gegenüber ein- und demselben Vermögensverwaltungskunden nicht gleichzeitig als Vertriebsträger agieren.

C. FINMA-RS 09/1 "ECKWERTE ZUR VERMÖGENSVERWALTUNG"

23. Wer gilt als "Branchenorganisation" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c KKV? (Rz 1)

Die Eckwerte richten sich an Branchenorganisationen, deren Mitglieder in der Vermögensverwaltung tätig sind, hauptsächlich die Vereinigungen von unabhängigen Vermögensverwaltern. Dazu zählt die FINMA ebenfalls die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG. Die Eckwerte gelten aber auch für den Kreis der prudentiell Beaufsichtigten.

Wollen Branchenorganisationen Verhaltensregeln übernehmen und von der FINMA anerkennen lassen, müssen sie ihre Statuten und Reglemente entsprechend anpassen und gegebenenfalls von der FINMA genehmigen lassen. Dies kann zum selben Zeitpunkt geschehen, wenn die Branchenorganisationen bei der FINMA die Anerkennung ihrer Regeln beantragen.

Legen Branchenorganisationen ihre Verhaltensregeln der FINMA vor, müssen sie nachweisen, dass sie willens und fähig sind, diese Regeln durchzusetzen, insbesondere indem sie ihre Verhaltensregeln an das Rundschreiben anpassen. Sie müssen zudem über ausreichende Grundlagen und Kenntnisse in der Vermögensverwaltung verfügen. Die FINMA behält sich das Recht vor, die Verhaltensregeln nicht anzuerkennen, falls ihr die betreffende Branchenorganisation zu wenig seriös erscheint.

24. Bin ich als Vermögensverwalter von diesem Rundschreiben betroffen? (Rz 5)

Das Rundschreiben richtet sich an Branchenorganisationen der Vermögensverwaltung, ist also auf Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter als solche nicht direkt anwendbar. Jedoch hat das Rundschreiben indirekt Auswirkungen auf Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter:

Prudentiell Beaufsichtigte, welche (auch) in der individuellen Vermögensverwaltung aktiv sind, müssen die von der FINMA anerkannten "Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge" der SBVg vom 16. April 2010 oder eine vergleichbare Selbstregulierung einhalten. Der Prüfgesellschaft muss angegeben werden, welcher Standard massgeblich sein soll. Hinsichtlich der Verwaltung von Kollektivanlagen sind bis anhin Standards für Fondsleitungen, SICAV‘s, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertreter ausländischer Fonds anerkannt.

Wie erwähnt gilt für nicht prudentiell beaufsichtigte "unabhängige" Vermögensverwalter: Falls ein Vermögensverwaltungskunde keine vermögende Privatperson gemäss Rz 13 ff. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" oder anderweitig qualifizierter Anleger ist, muss ab 1. Oktober 2009 ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen, welcher einem anerkannten Mindeststandard entspricht, soweit für den Kunden gestützt auf eine Vollmacht Anteile an Kollektivanlagen erworben werden sollen.

25. Kann auch ein Beratungsvertrag (Advisory) bewirken, dass ein Kunde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c KKV als "qualifiziert" gilt? (Rz 8)

Nein. Gemäss der klaren Formulierung in Art. 6 Abs. 2 KKV fällt der Beratungs- oder Advisory-Vertrag nicht unter das Rundschreiben. Ein solcher Vertrag kann nicht bewirken, dass ein Kunde im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung als qualifiziert gilt.

a) Was bedeutet dies für Anlageberater?

Reine Anlageberater sind vom Rundschreiben nicht betroffen. Sie haben sich indes bei ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden jeglicher öffentlicher Werbung für einzelne Kollektivanlagen zu enthalten (siehe Frage 8). Rz 6 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" sieht vor, dass als Werbung "[...] die Verwendung von Werbemitteln jeder Art [gilt], deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen anzubieten oder zu vertreiben". Umgekehrt liegt u.a. Werbung dann nicht vor, "[…] wenn ein Kunde […] von sich aus Informationen über eine bestimmte kollektive Kapitalanlage verlangt".
"Bestimmte" Kollektivanlagen werden dann nicht – ungefragt – angeboten, wenn Kundinnen und Kunden gegenüber zunächst Grundbegriffe der Vermögensanlage erläutert werden und bspw. ausgeführt wird, was ein Aktien- bzw. Obligationenfonds oder ein ETF ist. Gleiches gilt bei abstrakten Hinweisen auf Themen, Branchen, Länder usw. Spätestens dann muss die Kundschaft aber ihr Interesse bekräftigen, nunmehr über "bestimmte" Kollektivanlagen informiert zu werden.

b) Wie verhält es sich, wenn ein Anlageberater gestützt auf eine Spezialvollmacht o.ä. vereinzelt auch selbst Anlageentscheidungen fällt?

Derartige Vollmachten stützen sich auf ein Grundgeschäft. Dabei handelt es sich um einen (ggf. partiellen) Vermögensverwaltungsvertrag. Somit müssen beim Investieren in kollektive Kapitalanlagen die Anforderungen der Kollektivanlagengesetzgebung beachtet werden (siehe Frage 24).

Anders verhält es sich, wenn ein Kunde von sich aus entscheidet, Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage zu erwerben, und anschliessend die Abwicklung seines Vorhabens delegiert. Entsprechend hält Rz 6 FINMA-RS 08/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“  fest, dass keine Werbung vorliegt, „wenn ein Kunde einen Zeichnungsauftrag für Anteile kollektiver Kapitalanlagen aus eigener Initiative erteilt“.

26. Kann der Vermögensverwaltungsvertrag andere Angaben als die in Rz 9 des Rundschreibens erwähnten enthalten? (Rz 9)

Ja. Der Vermögensverwaltungsvertrag kann andere Elemente enthalten wie etwa die Gegenparteien aufgrund des Zivilrechts oder Elemente auf Wunsch der Branchenorganisationen (z.B. betreffend Unabhängigkeit).

27. Sind mündliche Anweisungen möglich, obwohl der Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich geschlossen wird? (Rz 9)

Ja. Der Vertrag bedarf zwar der schriftlichen Form, doch liegt es im Ermessen der Branchenorganisationen, die Integration mündlicher Anweisungen vorzusehen, welche die Kunden später erteilen werden.

28. Was bedeutet die "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" des Vermögensverwalters? (Rz 10)

Eine solche Gewähr fordert Art. 14 GwG. Sie ist auch in anderen Finanzmarktgesetzen vorgesehen. Die aus Rz 10 resultierende Pflicht geht grundsätzlich nicht darüber hinaus. Hinsichtlich der Konsequenzen eines Verstosses gegen von der FINMA anerkannte Mindeststandards siehe Frage 36.

29. Welche Produkttypen kann der Vermögensverwalter verwenden? (Rz 15)

Der Vermögensverwalter verwendet Finanzprodukte, deren Risiken er beherrscht. Er passt seine Organisationsstruktur entsprechend an – und zwar so, dass er überprüfen kann, ob die Risiken mit der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen.

30. Was geschieht, wenn die getätigten Anlagen infolge starker Marktbewegungen nicht mehr mit den Anlagezielen und -beschränkungen übereinstimmen? (Rz 16) / Was geschieht, wenn die Anlageziele und -beschränkungen nicht mehr zum Risikoprofil des Kunden passen? (Rz 17)

Der Vermögensverwalter sorgt für eine wirksame Überwachung der Anlagestrategie. Eine durch Fluktuationen der Finanzmärkte bedingte vorübergehende Abweichung der Anlagestrategie vom Anlageziel, wie es zusammen mit dem Kunden definiert wurde, ist zulässig. Im Fall einer fortdauernden Abweichung ist diese im Rahmen des Möglichen mit dem Kunden zu besprechen. Der Vermögensverwalter handelt im besten Interesse des Kunden. Entsprechen spezifische Anweisungen des Kunden nicht seinem Anlageziel oder den Anlagebeschränkungen, so macht der Vermögensverwalter ihn darauf aufmerksam und hält dies schriftlich fest. Gleiches gilt für den Fall, dass die Anlageziele und -beschränkungen nicht mehr zum Risikoprofil des Kunden passen.

31. Welche Bedeutung hat Rz 19 des Rundschreibens hinsichtlich Abwicklungskonti? (Rz 19)

Unabhängigen Vermögensverwaltern ist das Führen von Abwicklungskonti (und -depots) zu Gunsten von Vermögensverwaltungskunden, d.h. die Benutzung eigener Konti (und Depots) für Rechnung der Kunden, untersagt. Sie sollen gegenüber Vermögensverwaltungskunden einzig gestützt auf Vollmachten (und entsprechende Verträge) in deren Namen bei Banken bzw. Effektenhändlern belegene Vermögenswerte betreuen. Diese Vorgaben dürfen gegenüber Vermögensverwaltungskunden nicht durch anders geartete Verträge (wie insb. "Treuhand"-Verträge) umgangen werden. Erbringt ein unabhängiger Vermögensverwalter dagegen nebst der (individuellen) Vermögensverwaltung auch noch andere Dienstleistungen (wie z.B. Willensvollstreckungen), so ist durchaus denkbar, dass diesbezüglich Abwicklungskonti geführt werden dürfen.

32. Wie sind die Kunden über das Bestehen von Verhaltensregeln zu informieren? (Rz 22)

Der Vermögensverwalter muss ein Exemplar der Verhaltensregeln an seine Kunden abgeben oder diese auf andere Weise auf das Bestehen solcher Regeln aufmerksam machen. Er kann auch einen Internet-Link angeben, unter dem die Kunden die Verhaltensregeln einsehen können, denen der Vermögensverwalter unterliegt.

33. Welche Standards bestehen in der Branche für die Rechenschaftsablage? (Rz 26)

Als Standard erachtet die FINMA beispielsweise die GIPS (Global Investment Performance Standards) – selbst wenn diese nicht auf die Rechenschaftsablage im engeren Sinn zugeschnitten sind.

34. Wie muss der Vermögensverwalter von sich aus Rechenschaft über Leistungen Dritter ablegen? (Rz 28–30)

Im Vermögensverwaltungsvertrag sind alle Leistungen definiert, die der Vermögensverwalter im Rahmen seines Mandats von Dritten erhält. Diese Leistungen umfassen sowohl solche, die im eigentlichen Sinn mit dem Mandat zusammenhängen, als auch solche, die auf Leistungen beruhen, welche direkt oder indirekt zugunsten der erwähnten Dritten erbracht wurden. Letztere Leistungen unterliegen zwar nicht der Erstattung, sind in der Praxis aber nicht immer einfach von jenen, die im eigentlichen Sinn mit dem Mandat zusammenhängen, zu trennen.

Der Vermögensverwalter liefert seinen Kunden von sich aus die nötigen Angaben darüber, welche Leistungen er je nach gewähltem Produkttyp oder gewählter Leistung erhalten könnte. Dabei lassen sich insbesondere verschiedene Kategorien von Kollektivanlagen und von strukturierten Produkten unterscheiden. Für Leistungen, die nicht direkt mit einem spezifischen Produkttyp zusammenhängen wie jene, die sich einzig nach dem Depotwert richten, gilt der Grundsatz der Kundeninformation ebenfalls. Die Information der Kunden kann in standardisierter Form erfolgen, zum Beispiel mittels Fact-Sheets. Es ist Sache der Branchenorganisationen, die Produkttypen zu definieren, die sie unterscheiden wollen.

35. Was muss der Vermögensverwalter unternehmen, wenn der Kunde nähere Angaben verlangt? (Rz 31)

Der Vermögensverwalter errichtet eine angemessene Struktur, die es ihm ermöglicht, dem Begehren seiner Kunden nach zusätzlichen Angaben nachzukommen – dies, soweit die von Dritten empfangenen Leistungen individuell zugeordnet werden können. Von den Vermögensverwaltern wird erwartet, dass sie über eine entsprechende Struktur verfügen. Es ist Sache der Branchenorganisationen oder gegebenenfalls gar der Vermögensverwalter selbst, die Modalitäten für die Rechenschaftsablage zu bestimmen, insbesondere was deren Dauer oder Grundlage betrifft.

36. Kann die Kontrolle und Sanktionierung ausgelagert werden? Welche Art von Kontrolle und Sanktionierung erachtet die FINMA als ausreichend? (Rz 32)

Die Branchenorganisationen müssen ein Kontroll- und Sanktionierungssystem für jene Unterstellten vorsehen, die nicht der prudentiellen Aufsicht der FINMA unterstehen. Sie können die Kontrolle und die Sanktionierung auch Dritten, etwa Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG, übertragen. Eine solche Auslagerung ist sogar wünschenswert, wenn die Vereinigung nicht über die notwendige Struktur verfügt, um die Kontrolle und die Sanktionierung selbst sicherzustellen.

Das Rundschreiben verlangt eine Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln sowie eine Sanktionierung bei Verstössen. Als ausreichend erachtet die FINMA grundsätzlich ein Kontrollsystem, das die Übereinstimmung der Verträge – ggf. auch solcher mit vermögenden Privatpersonen – und der den Kunden gelieferten Informationen mit den Verhaltensregeln sicherstellt, sowie eine obligatorische Intervention im Fall einer Anzeige. Soll mehr als das Erwähnte abgedeckt werden, kann die FINMA beispielsweise den Beizug von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten gemäss Art. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) mit einschlägiger Erfahrung verlangen. Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG können grundsätzlich im Rahmen ihrer Bestimmungen zur Revision nach GwG vorgehen.

a) Was meint „Übereinstimmung der Verträge – ggf. auch solcher mit vermögenden Privat-personen – […] mit den Verhaltensregeln“? Reicht es nicht aus, wenn einzig die Verträge mit nicht vermögenden Privatpersonen von der Kontrolle erfasst werden?

Der Vermögensverwaltungsvertrag muss in schriftlicher Form vorliegen. Er oder seine Anhänge haben zudem Angaben zu jenen Punkten zu enthalten, die in Rz 9, 27 und 28 des Rundschreibens aufgeführt sind (sowie zu allfälligen weiteren, von einer Branchenorganisation vorgeschriebenen Punkten). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c KKV hat der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation zu entsprechen.

Zur zweiten Frage: Ein Auseinanderfallen von Unterstellung und Kontrolle ist nicht zulässig. Denkbar wäre zwar, die Unterstellung (und Kontrolle) auf Vertragsbeziehungen mit nicht vermögenden Privatpersonen zu beschränken, jedoch gälte dann der Vermögensverwalter selbst nicht als qualifizierter Anleger. Gemäss Art. 6 KKV und Rz 12 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen"  muss ein Vermögensverwalter nämlich u.a. hinsichtlich all seiner vertraglichen Beziehungen einen von der FINMA anerkannten Mindeststandard einhalten, um selbst als qualifizierter Anleger zu gelten (siehe Frage 20).

b) Was meint „Übereinstimmung […] der den Kunden gelieferten Informationen mit den Verhaltensregeln“?

Das FINMA-RS 09/1 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“ sieht folgende Informationspflichten vor:

• Rz 12 und 29 (Hinweis auf Interessenkonflikte);
• Rz 22 (Hinweis auf Verhaltensregeln);
• Rz 23 (Information über Risiken);
• Rz 24 (Information über Organisation etc.);
• Rz 25 und 26 (Rechenschaftsablage);
• Rz 30 und 31 (Information über Leistungen Dritter).

Die Erfüllung dieser (sowie allfälliger weiterer, von einer Branchenorganisation verlangter) Informationspflichten muss in den Kundendossiers dokumentiert sein.

c) Wie ist vorzugehen? Sind Stichproben und mehrjährige Kontrollzyklen zulässig?

Die Branchenorganisationen können risikoorientiert vorgehen. Dabei haben Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG zu bedenken, dass es hier nicht um geldwäschereirechtliche Belange und Risiken geht, sondern um solche des Anlegerschutzes. Bevorzugt eine Branchenorganisation statt dessen Stichproben, sind bei Vermögensverwaltern mit einem Kundenstamm von 10 oder weniger Kunden sämtliche Kundenbeziehungen zu kontrollieren. Ab 11 Kunden sind Stichproben denkbar, wobei bis und mit 100 Kunden mindestens 10 Beziehungen zu prüfen sind und ab dann eine Faustregel von 10% gilt. So oder anders ist darauf zu achten, dass jeweils auch neue Beziehungen sowie bestehende, die bis anhin noch nicht kontrolliert wurden, einbezogen werden.

Spätestens im Jahr 2011 ist bei den Vermögensverwaltern eine erste Kontrolle durchzuführen („Eintrittsrevision“). Sofern im Rahmen des Anlegerschutzes sowie der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesamthaft ein tiefes Risiko vorliegt und in den einem Gesuch vorangehenden beiden Prüfungen keine Sanktionen ausgefällt werden mussten, kann in beiden Bereichen auf Gesuch hin ein mehrjähriger Prüfrhythmus (maximal 3 Jahre) bewilligt werden, der bei jeder Prüfung neu zu beurteilen ist. Vermögensverwalter, bei denen die Einhaltung der Verhaltensregeln erst 2011 geprüft wird, können die Verlängerung des Prüfrhythmus für die Verhaltensregeln frühestens nach der im Jahr 2012 durchgeführten Prüfung beantragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

d)  Was meint „obligatorische Intervention im Fall einer Anzeige“?

Anzeigen (insb. von Kunden) sind an die Hand zu nehmen. Branchenorganisationen haben jeweils zu überlegen, wie die mögliche Begründetheit einer Anzeige abzuklären und ob ein Sanktionsverfahren zu eröffnen ist.

e) Was für Sanktionen sind bei Verstössen verlangt? Welche Konsequenzen hat ein Verstoss gegen von der FINMA anerkannte Mindeststandards?

Bei Verstössen ist zunächst der ordnungsgemässe Zustand (wieder-)herzustellen. Dies ist keine eigentliche Sanktion.

Bei erstmaligen geringfügigen Verstössen ist ein Verweis denkbar. Für alle übrigen Fälle sind Konventionalstrafen  bzw. ein Ausschluss vorzusehen. Verstössen gegen die Verhaltensregeln gleichzustellen ist der Fall, dass sich ein Vermögensverwalter entsprechenden Kontrollen oder Sanktionen widersetzt.

Je nach Verstoss kann bei prudentiell Beaufsichtigten und unabhängigen Vermögensverwaltern eine Verletzung der Finanzmarktgesetze oder des Strafrechts vorliegen, was die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen kann .

37. Wie wird die FINMA die Kontrollsysteme und Kontrollen der Branchenorganisationen überprüfen?

Analog Art. 27 Abs. 3 GwG haben die Branchenorganisationen der FINMA einmal jährlich Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung soll mindestens folgende Punkte abdecken:

• Tätigkeit der Branchenorganisation mit Blick auf die Umsetzung und Anwendung der Verhaltensregeln;
• Anzahl Unterstellter;
• Anzahl durchgeführter Kontrollen / wesentliche Erkenntnisse (auch hinsichtlich geringfügiger Verstösse);
• Anzahl sowie Beschrieb durchgeführter und offener Sanktionsverfahren / Überblick über die ausgesprochenen Sanktionen und deren Begründung / wesentliche Erkenntnisse;
• Anzahl sowie Beschrieb erfolgter Mitteilungen (siehe Frage 38);
• Anzahl sowie Beschrieb der erhaltenen Anzeigen, Beschwerden usw. von Kunden und des Umgangs mit ihnen;
•  Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Anwendung der Verhaltensregeln;
• Aufwand und Deckung der Umsetzung und Anwendung der Verhaltensregeln.

Die Einreichung des Berichts ist mit der FINMA abzusprechen. Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG können ihre Berichterstattung zeitlich mit jener gemäss GwG kombinieren.

Die FINMA behält sich – auf Grund der Berichterstattung sowie generell, wenn ihr die Umsetzung und Anwendung der Verhaltensregeln durch die betreffende Branchenorganisation nicht (mehr) seriös erscheint – vor, kostenpflichtige Überprüfungen vor Ort vorzunehmen. Ebenso kann die FINMA bei Vermögensverwaltern solche Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen.

38. Wie ist bei unabhängigen Vermögensverwaltern der Informationsfluss zwischen Branchenorganisation, SRO und FINMA geregelt?

Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im KAG und im GwG sind verschiedene Konstellationen für unabhängige Vermögensverwalter (UVV) denkbar. Beispielsweise kann ein UVV Mitglied einer GwG-SRO sein, die zugleich KAG-Branchenorganisation ist, oder er hat sich einer GwG-SRO ange-schlossen, erfüllt aber seine KAG-Pflichten bei einer Branchenorganisation, die nicht mit der SRO identisch ist (aber gleichwohl SRO-Status aufweist – oder auch nicht). Möglich ist aber auch, dass es sich beim UVV um einen DUFI handelt, der sich zugleich einer KAG-Branchenorganisation unterstellt hat.

Wie erwähnt kann je nach Verstoss bei prudentiell Beaufsichtigten und unabhängigen Vermögensverwaltern eine Verletzung der Finanzmarktgesetze oder des Strafrechts vorliegen, was die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen kann. Ist von einer Branchenorganisation ein Sanktionsverfahren zu eröffnen, das mit dem Ausschluss enden kann, hat sie dies der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Ausschlussentscheide sowie deren Begründung. Art. 27 Abs. 2 GwG gilt für diesen Fall analog – auch für Branchenorganisationen, denen kein SRO-Status zukommt. Sofern es sich nicht um einen DUFI handelt und die Branchenorganisation im konkreten Fall nicht gleichzeitig für die GwG-Belange zuständig ist, informiert sie nebst der FINMA auch die zuständige SRO. Dies gilt auch für die umgekehrte Konstellation. Bei DUFI wird solchenfalls die FINMA soweit erforderlich die zuständige Branchenorganisation über von ihr getroffene Massnahmen informieren.

39. Innerhalb welcher Frist müssen die Vermögensverwalter die für sie geltenden Verhaltensregeln übernehmen? (Rz 33)

Die Verhaltensregeln der Branchenorganisationen können Übergangsbestimmungen vorsehen, die den Unterstellten eine angemessene Frist einräumen, um die Verhaltensregeln zu übernehmen. Als angemessene Frist für die Anpassung bestehender Vermögensverwaltungsverträge gilt die Zeitspanne bis 31. Dezember 2010. Neue Vermögensverwaltungsverträge müssen sogleich im Einklang mit den Bestimmungen des gewählten Mindeststandards ausgestaltet werden.

DINFORMATIONEN

40. Wo erhalte ich weitere Informationen?

Branchenorganisationen geben Auskunft zu Auslegungsfragen hinsichtlich ihrer Selbstregulierungen, Möglichkeiten einer Unterstellung usw.

41. An wen kann ich mich innerhalb der FINMA bei zusätzlichen Fragen wenden?

policy@finma.ch oder Tel. +41 31 327 94 40