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Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern

(12. Januar 2011) 

Die FINMA beaufsichtigt mehr als 130 Banken- und Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter Basis. Diese weisen unterschiedliche Strukturen und Geschäftstätigkeiten auf und müssen die regulatorischen Anforderungen auf konsolidierter Basis in unterschiedlichem Ausmass erfüllen. In verschiedenen Regulativen sind dabei zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten verankert und darüber hinaus existieren einzelfallbezogene Spezialregelungen. Um vor diesem Hintergrund eine sachgerechte und rechtsgleiche Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu Inhalt und Umfang der konsolidierten Aufsicht im Einzelfall zu gewährleisten, hat die FINMA eine systematische Gliederung sowohl der Finanzgruppen als auch der auf konsolidierter Basis geltenden Vorschriften (Inhalt der konsolidierten Aufsicht) vorgenommen. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Regulierung, sondern um eine systematische Darstellung der bisherigen Praxis.

Die FINMA orientierte die aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften bereits früher über die vorgenommene Systematisierung, da in einzelnen Punkten ein Bedarf an zusätzlichen Stellungnahmen im jährlichen Bericht über die Aufsichtsprüfung festgestellt wurde. Dies hat in der Praxis seitens Prüfer wie Beaufsichtigten zu verschiedenen Fragen geführt. In der folgenden FAQ-Liste veröffentlicht die FINMA daher Fragen und Antworten in anonymisierter Form.

A. BETROFFENE FINANZGRUPPEN

1. Für welche Arten von Finanzgruppen gelten die folgenden FAQ und für welche nicht?

Sie gelten für Banken- und Effektenhändler-Gruppen nach Art. 3c des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0). Weitergehende Erläuterungen zu diesen Finanzgruppen folgen unter Frage 2

Finanzgruppen, die eine Fondsleitung oder einen Vermögensverwalter nach Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31), jedoch keine Bank nach BankG und keinen Effektenhändler nach Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) beinhalten, können zwar auch der konsolidierten Aufsicht der FINMA unterstehen. Solche Finanzgruppen nach KAG bilden ebenso wenig Gegenstand dieser FAQ-Liste, wie Versicherungsgruppen und -konglomerate nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01).

2. In welchen Fällen liegt eine Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppe nach Art. 3c BankG vor? 

Eine Finanzgruppe nach Art. 3c BankG liegt vor, wenn eine Bank oder ein Effektenhändler

a) direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an einer oder mehreren im Finanzbereich tätigen Gesellschaften bzw. Immobiliengesellschaften beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht (Art. 12 der Bankenverordnung [BankV; SR 952.02]) oder

b) durch eine überwiegend im Finanzbereich tätige Holding beherrscht wird (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BankV) oder

c) mit anderen im Finanzbereich tätigen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet oder rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beizustehen (Art. 12 BankV).

Der Begriff Finanzkonglomerat wird verwendet, wenn eine Finanzgruppe auch eine Versicherung umfasst, die jedoch innerhalb der Gruppe im Vergleich zur Bank bzw. zum Effektenhändler von untergeordneter Bedeutung ist. Die folgenden FAQ gelten auch für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate.

Der Konsolidierungskreis bei Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppen bestimmt sich nach Art. 14 BankV. Die Prüfgesellschaft hat insbesondere zu prüfen, ob qualifiziert beteiligte natürliche Personen sowie unbeschränkt haftende Gesellschafter von Banken/Effektenhändlern in der rechtlichen Form einer Personengesellschaft (z.B. Privatbankiers) weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften kontrollieren. Sie nimmt jährlich dazu im Bericht über die Aufsichtsprüfung, Kapitel 2.8 „Einhaltung der Vorschriften zu konsolidierten Aufsicht“, Stellung.  

B. SYSTEMATISCHE GLIEDERUNG DER FINANZGRUPPEN

3. Wie werden Finanzgruppen für die konsolidierte Aufsicht systematisch gegliedert?

Finanzgruppen, die der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA unterstehen, können, abhängig von ihrer Struktur, wie folgt gegliedert werden:

a) Stammhausstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Bank oder ein Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz als Stammhaus. Das Stammhaus ist direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an den Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise.

b) Holdingstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Holdinggesellschaft, die nicht über eine Bewilligung als Bank oder Effektenhändler verfügt. Die Holdinggesellschaft ist direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an mindestens einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz und allenfalls an weiteren im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise. Es können auch mehrere übereinander gelagerte Holdinggesellschaften eine Finanzgruppe kontrollieren. Die massgebende Spitze der Finanzgruppe wird durch die oberste im Finanzbereich tätige Holding gebildet. Siehe dazu auch Frage 4.

c) Atypische Struktur: Darunter fallen einerseits Vertragskonzerne und ähnliche Konstrukte und  andererseits De-Facto-Finanzgruppen. Bei Vertragskonzernen werden die Gruppengesellschaften nicht durch die einheitliche kapital- und stimmenmässige Beherrschung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, sondern basierend auf einem Vertrag. Bei De-Facto-Finanzgruppen stehen eine oder mehrere natürliche Personen, die neben einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz noch weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften beherrschen, an der Gruppenspitze.

d) Subgruppe eines ausländischen Finanzkonzerns: Diese durch die FINMA überwachten Finanzgruppen sind Teil einer ausländischen Finanzgruppe bzw. eines ausländischen Finanzkonglomerats.

e) Untergeordnete Finanzgruppe als Teil einer Schweizer Finanzgruppe: Eine solche liegt vor, sofern eine Schweizer Finanzgruppe mehr als eine Bank bzw. einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz umfasst, die wiederum jeweils eine oder mehrere Gruppengesellschaften mit Tätigkeit im Finanzbereich kontrollieren. Eine in diesem Sinne untergeordnete Finanzgruppe umfasst mindestens eine Bank oder einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz und kann auch eine (Sub)-Holding an der Spitze aufweisen.

4. Ist die Ausgestaltung der konsolidierten Aufsicht abhängig von der Gruppenstruktur?

Grundsätzlich unterliegen die unterschiedlichen Gruppenstrukturen hinsichtlich der konsolidierten Aufsicht den gleichen Anforderungen. Bei Holdingstrukturen kann jedoch die Holding vom Konsolidierungskreis der konsolidierten Aufsicht ausgenommen werden, sofern folgende Sachverhalte kumulativ erfüllt sind. Die Holding:

a) kontrolliert abgesehen von der Bank bzw. vom Effektenhändler keine weiteren im Finanzbereich tätigen Gesellschaften;

b) übt keine eigenen Geschäftsaktivitäten im Finanzbereich aus, abgesehen von der Haltung der Beteiligung an der Bank bzw. am Effektenhändler;

c) nimmt keinen Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten der Bank bzw. des Effektenhändlers; und

d) ist nicht in wesentlichem Umfang fremdfinanziert.

Bei Holdinggesellschaften ohne konsolidierte Aufsicht muss überwacht werden, ob die oben genannten vier Sachverhalte dauernd erfüllt sind. Die Prüfgesellschaft nimmt zu diesem Zweck jährlich dazu im Bericht über die Aufsichtsprüfung, Kapitel 2.8 „Einhaltung der Vorschriften zu konsolidierten Aufsicht“, Stellung.  

C. INHALT DER KONSOLIDIERTEN AUFSICHT

5. Was gilt als Inhalt der konsolidierten Aufsicht?

Grundsätzlich gelten für eine Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppe die gleichen Vorschriften auf konsolidierter Basis wie sie für eine Bank bzw. einen Effektenhändler auf Einzelinstitutsbasis gelten. Der Inhalt der konsolidierten Aufsicht nach Art. 14a BankV legt fest, welche Vorschriften auf konsolidierter Ebene zu erfüllen sind. Er lässt sich in quantitative und qualitative Elemente unterteilen (siehe Fragen 6 und 8). Die quantitativen Elemente beinhalten jeweils unter anderem die Pflicht zur Einreichung von Daten an die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder die Prüfgesellschaft.  

6. Welche quantitativen Elemente sind zu erfüllen und welches sind die gesetzlichen Grundlagen? 
Quantitative Elemente
a) Rechnungslegung
Erstellung der Konzernrechnung BankG: Art. 3g, Art. 6 Abs. 1
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. h, Art. 23a, Art. 23b, Art. 25d–25k, Art. 28
FINMA-RS 08/2 „Rechnungslegung Banken“
Prüfung der Konzernrechnung BankG: Art. 18 Abs. 1 Bst. a
FINMA-PV: Art. 16
FINMA-RS 08/41 „Prüfwesen“: => EBK-RS 05/1 „Prüfung“, EBK-RS 05/2 „Prüfbericht“
Publikation der Konzernrechnung BankG: Art. 3g, Art. 6 Abs. 4 und 6
BankV: Art. 26
Aufsichtsreporting konsolidiert an SNB FINMA-RS 08/14 „Aufsichtsreporting Banken“
b) Eigenmittel
Einhaltung der konsolidierten Eigenmittelvorschriften BankG: Art. 3g, Art. 4
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f
ERV: Art. 1–82
FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“
FINMA-RS 08/21 „Operationelle Risiken Banken“
FINMA-RS 08/34 „Kernkapital Banken“
Eigenmittelausweis konsolidiert an SNB ERV: Art. 13 Abs. 2
Eigenmittel-Offenlegung konsolidiert FINMA-RS 08/22 „EM-Offenlegung Banken“
c) Risikoverteilung
Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert BankG: Art. 3g, Art. 4 Abs. 4
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f
ERV: Art. 6–12, Art. 83–123
FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“
Klumpenrisikomeldung an Prüfgesellschaft ERV: Art. 90
Meldung der 10 grössten Schuldner konsolidiert im Prüfbericht FINMA-RS 08/41 „Prüfwesen“: => EBK-RS 05/2 „Prüfbericht“, Anhang 4
d) Zinsrisiko-Meldung konsolidiert an SNB FINMA-RS 08/6 „Zinsrisiken Banken“


7. Sind diese quantitativen Elemente von allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?

Die Tabelle unter Frage 6 zeigt die Maximalvariante auf. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:

Finanzgruppe mit ausschliesslich unwesentlichen Gruppengesellschaften (vgl. Fragen 13 und 14)
Befreiung von einzelnen oder sämtlichen quantitativen Elementen

Finanzgruppe mit wesentlichen Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11)
Vollkonsolidierung der Immobiliengesellschaften für die Rechnungslegung und unter SA-CH für die Eigenmittelvorschriften

Voraussetzungen nach Art. 23a Abs. 3 und 4 BankV erfüllt
Befreiung von der Veröffentlichung der Konzernrechnung 

Privatbankier-dominierte Finanzgruppe
Befreiung von der Publikation der Konzernrechnung und der EM-Offenlegung konsolidiert

Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe ohne wesentliche Zinsrisiken ausserhalb des Handelsbuchs
Befreiung von der konsolidierten Zinsrisikomeldung an die SNB

Schweizer Subgruppe einer ausländischen Finanzgruppe nach Art. 23a Abs. 5 BankV
Befreiung von der Veröffentlichung der Konzernrechnung (bei Einbezug in die Konzernrechnung der ausl. Finanzgruppe) resp. Befreiung von den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften (falls die konsolidierte Aufsicht im Ausland wahrgenommen wird und nur Schweizer Gruppengesellschaften bestehen).

8. Welche qualitativen Elemente sind zu erfüllen und welches sind die gesetzlichen Grundlagen?

Qualitative Elemente
a) Organisation der Finanzgruppe
Internes Reglement über die konsolidierte Aufsicht (Genehmigungspflicht FINMA) BankG: Art. 3 Abs. 3, Art. 3f Abs. 2
BankV: Art. 7 Abs. 4, Art. 14a Abs. 1 Bst. a
Gruppenweite Überwachung und interne Kontrolle (u.a. gruppenweite interne Revision und Compliance) BankV: Art. 14a Bst. b
FINMA-RS 08/24 „Überwachung und interne Kontrolle Banken“
Gruppenweites Risikomanagement BankG: Art. 3f Abs. 2
BankV: Art. 14a Bst. c
Gruppenweites Outsourcing FINMA-RS 08/7 „Outsourcing Banken”
Gruppenweites Vergütungssystem FINMA-RS 10/1 „Vergütungssysteme”
b) Gewähr der Organe der Finanzgruppe BankG: Art. 3f Abs. 1
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. d
c) Personelle Trennung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. e
d) Liquiditätsvorsorge in der Finanzgruppe BankG: Art. 4 Abs. 1 und 2
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. g, Art. 18 Abs. 3
e) Gruppenweite Geldwäscherei-Bekämpfung GwV-FINMA 1: Art. 4-6
f) Weitere Pflichten der Finanzgruppe gegenüber der FINMA
Prüfbericht über die Finanzgruppe und die konsolidierte Aufsicht FINMA-RS 08/41 „Prüfwesen“: => EBK-RS 05/1 „Prüfung“, EBK-RS 05/2 „Prüfbericht“
Genehmigung der Statuten und Reglemente durch die FINMA BankG: Art. 3 Abs. 3
BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Meldung der Auslandaktivitäten BankG: Art. 3 Abs. 7
BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. b
Auskunftsbereitschaft der Finanzgruppe FINMAG: Art. 29
g) Einheitliche Prüfgesellschaft in der Finanzgruppe BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. i
FINMA-PV: Art. 7


9. Sind diese qualitativen Elemente von allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?

Die Tabelle unter Frage 8 zeigt die Maximalvariante auf. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:

Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11)
Befreiung von der Einhaltung der qualitativen Elemente

Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Gruppengesellschaften ohne GwG-relevante Geschäftsbeziehungen
Befreiung von der gruppenweiten Geldwäscherei-Bekämpfung

Privatbankier-dominierte Finanzgruppe
Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung

Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe
Mögliche Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie Befreiung von der Liquiditätsvorsorge im Konzern.

10. Sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung quantitativer und/oder qualitativer Elemente möglich?

Bei den quantitativen Elementen der konsolidierten Aufsicht sind Ausnahmen aufgrund der fehlenden Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften vorgesehen (keine Konsolidierung nötig, falls die Gruppengesellschaften einzeln bzw. insgesamt für die Zielsetzung der konsolidierten Aufsicht unwesentlich sind).

Die FINMA kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Erleichterungen hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Elemente gewähren.

Die qualitativen Elemente der konsolidierten Aufsicht müssen auf der Ebene der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe nicht erfüllt werden, da sie ohnehin von der Schweizer Finanzgruppe insgesamt einzuhalten sind. Bezüglich der quantitativen Elemente sind auf der Ebene der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe Ausnahmen bei den Rechnungslegungs-, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen (Art. 23a Abs. 5 BankV, Art. 10 ERV).

Bei Vertragskonzernen und ähnlichen Konstrukten sowie bei De-Facto-Finanzgruppen wird die konsolidierte Aufsicht dem Einzelfall entsprechend festgelegt.

11. Welche Vorschriften der konsolidierten Aufsicht kommen zur Anwendung bei Immobiliengesellschaften?

Immobiliengesellschaften gelten grundsätzlich nicht als im Finanzbereich tätig nach Art. 11 BankV, solange sich ihr Geschäft auf das Halten und Verwalten von Liegenschaften beschränkt und keine aktive Kaufs- und Verkaufstätigkeit vorliegt.

Immobiliengesellschaften werden jedoch im Rahmen der Rechnungslegung voll konsolidiert (Art. 25e Abs. 1 BankV). Bei Finanzgruppen, welche die erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-CH-Ansatz berechnen, werden sie auch für die Eigenmittelvorschriften voll konsolidiert (Art. 6 Abs. 3 ERV). Für davon betroffene Finanzgruppen, die ausschliesslich Immobiliengesellschaften kontrollieren, hat dies zur Folge, dass sich die konsolidierte Aufsicht auf die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften und allenfalls zusätzlich der Eigenmittelvorschriften beschränkt. Ganz auf eine konsolidierte Aufsicht wird verzichtet, falls die Prüfgesellschaft die Immobiliengesellschaft aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit als unwesentlich im Hinblick auf sämtliche quantitativen Elemente erklärt.

12. Was ist bei Finanzintermediären, die einer Finanzgruppe zugehören und der Aufsicht der FINMA gemäss Geldwäschereigesetz direkt unterstellt sind, speziell zu beachten?

Für Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, die als Finanzintermediäre der Aufsicht der FINMA gemäss Artikel 14 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) direkt unterstellt sind (DUFI), kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) im Prüfbericht der Finanzgruppe nachgewiesen wird (Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA). Wird eine solche Gruppengesellschaft verkauft, darf sie ihre finanzintermediäre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie über eine neue Bewilligung als DUFI oder über einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation verfügt. Die Finanzgruppe informiert die FINMA umgehend, wenn ein der FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär aus ihrem Konsolidierungskreis ausscheidet. 

D. WESENTLICHKEIT VON GRUPPENGESELLSCHAFTEN

13. Wann und für welche Elemente wird die Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften berücksichtigt?

Die Frage der Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften wird bei der Festlegung des Inhalts der konsolidierten Aufsicht und dort ausschliesslich bei den vier quantitativen Elementen berücksichtigt.

14. Wann ist eine Befreiung von den Vorschriften zu den quantitativen Elementen möglich (vgl. Frage 6)?

Eine diesbezügliche Befreiung im Rahmen der konsolidierten Aufsicht ist möglich, wenn die Finanzgruppe abgesehen von der Bank bzw. vom Effektenhändler ausschliesslich unwesentliche Gruppengesellschaften umfasst. Die Wesentlichkeit ist dabei für jeden der vier Regulierungsbereiche separat zu beurteilen (Art. 24 Abs. 2 Bst. d BankV, Art. 8 Abs. 1 Bst. a ERV, Rz 3 FINMA-RS „Zinsrisiken Banken“).

15. Wie verhält es sich, wenn nur einzelne Gruppengesellschaften unwesentlich sind?

Wenn nur einzelne, aber nicht sämtliche Gruppengesellschaften unwesentlich sind, werden die unwesentlichen Einheiten von einzelnen bzw. allen quantitativen Elementen befreit. 

16. Wer beurteilt die Wesentlichkeit?

Die Wesentlichkeit wird in erster Linie durch die Prüfgesellschaft beurteilt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften ist immer auch zu berücksichtigen, dass mehrere auf Einzelbasis unwesentliche Gruppengesellschaften in der Summe die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten können.

E. FRAGEN

17. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

banks@finma.ch oder Tel. +41 (0)31 327 93 00