Umsetzung der Sofortmassnahmen in Kraft seit 20.12.2008
(Stand 30. Januar 2009)
1. Sicherung privilegierter Einlagen mittels Aktiven der Bank (Art. 37b Abs. 5 BankG)
Welche Grösse dient als Basis für die Berechnung des 125%-Erfordernisses?
Die 125% sind auf dem Total der privilegierten Einlagen zu berechnen. Im Erhebungsformular des Aufsichtsreportings AU 008 entsprechen die privilegierten Einlagen dem Wert in Kolonne 01 Zeile 05.
Welche Aktiven können im Zusammenhang mit Art. 37b Abs. 5 BankG als Deckung angerechnet werden?
Flüssige Mittel
- In der Schweiz belegene Noten und Münzen in CHF und in frei konvertierbaren Fremdwährungen
- Guthaben bei der SNB und der Schweizerischen Post
- Guthaben bei anerkannten inländischen Girozentralen
Forderungen aus Geldmarktpapieren
- Geldmarktpapiere von Bund, Kantonen und inländischen politischen Gemeinden
- Geldmarktpapiere der SNB
Forderungen gegenüber Banken
- Guthaben auf Transaktions- und Abwicklungskonten bei inländischen Banken, die nicht zum selben Konzern gehören, wenn über die Guthaben jederzeit vollumfänglich verfügt werden kann
- Durch im Inland belegene Aktiven gesicherte Forderungen in CHF oder in frei konvertierbaren Fremdwährungen (insbesondere Repo-Geschäfte)
Forderungen gegenüber Kunden/Hypothekarforderungen
- Direkte Forderungen gegenüber Bund, Kantonen und inländischen politischen Gemeinden (gedeckt und ungedeckt)
- Durch im Inland belegene Aktiven gesicherte Forderungen in CHF oder in einer frei konvertierbaren Fremdwährung, ohne bereits zur Sicherstellung anderer Verpflichtungen (z.B. Pfandbriefdarlehen) verwendete Positionen
- Als im Inland belegene Aktiven gelten:
- Inländisches Grundpfand
- Bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschriebene Effekten (in- und ausländische Schuldner)
- Sonstige Faustpfänder mit Standort im Inland
Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen/Finanzanlagen
- Bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschriebene Effekten (in- und ausländische Schuldner), die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, ohne bereits zur Sicherstellung anderer Verpflichtungen (z.B. Interbanken-Verpflichtungen) verwendete Positionen
- Liegenschaften und übrige Werte in den Finanzanlagen mit Standort im Inland
Sachanlagen
- Bankgebäude und Liegenschaften in der Schweiz zum Buchwert abzüglich hypothekarische Belastung
Sonstige Aktiven
- Vst-Rückerstattungsanspruch
- Positive Wiederbeschaffungswerte gegenüber inländischen Gegenparteien, soweit inländisch gesichert (z.B. durch Margenkonto)
Was kann grundsätzlich nicht als Deckung angerechnet werden?
- Checks und Wechsel
- Guthaben bei ausländischen Notenbanken und Clearinghäusern
- Ausländische Geldmarktpapiere
- Ungedeckte Forderungen gegenüber Banken und Kunden
- Gedeckte Forderungen gegenüber Kunden/Hypothekarforderungen mit Standort des Pfandobjekts im Ausland oder mit unklarem Standort der Sicherheit
- Durch Personalsicherheiten gedeckte Forderungen
- Forderungen aus Leasinggeschäften
- Bereits verpfändete Hypothekarforderungen oder andere verpfändete Vermögenswerte
- Im Ausland belegene Wertpapiere und Wertrechte sowie solche, deren Standort nicht genau festgestellt werden kann
- Beteiligungen
- Beteiligungs- und Schuldtitel sowie andere Sicherheiten von Konzerngesellschaften
- Eigene Beteiligungs- und Schuldtitel
- Immaterielle Werte, Goodwill, Software
- Rechnungsabgrenzungen, nicht einbezahltes Gesellschaftskapital
Generell sind nur geschäftsübliche Sicherheiten anrechenbar. Die Bewertung der Positionen hat gemäss den angewendeten Rechnungslegungsstandards zu erfolgen, allfällige Wertberichtigungen sind zu berücksichtigen.
2. Ausnahmegesuche
Wie und in welchen Fällen werden Ausnahmen gewährt?
Die FINMA ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 37b Abs. 5 BankG zu gewähren. Ausnahmen sind bei der Höhe, der Art der sicherzustellenden Mittel sowie bei der Belegenheit denkbar. In der Regel wird es sich um zeitlich begrenzte Ausnahmen handeln.
Dauerhafte Ausnahmen sind bei Instituten möglich, die ohne grundlegende Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sind, genügend Aktiven in der Schweiz zu halten, die aber beispielsweise durch eine ausreichende Diversifikation der Anlagen gleichwohl über eine gleichwertige Deckung verfügen.
Bis wann sind Ausnahmegesuche der FINMA einzureichen und welche Angaben und Aufstellungen werden verlangt?
Allfällige Ausnahmegesuche sind begründet und ausreichend dokumentiert der FINMA bis zum 28. Februar 2009 einzureichen. Die Dokumentation umfasst mindestens folgende Angaben und Aufstellungen:
- Umfang der privilegierten Einlagen, der inländisch gedeckten Forderungen und der übrigen im Inland belegenen Aktiven.
- Aufstellung der nicht anrechenbaren Forderungen mit separater Ausscheidung von in- und ausländischen ungedeckten Forderungen (gegenüber Banken oder Kunden), Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften, Ort und Art der im Ausland belegenen Sicherheiten von gedeckten Forderungen sowie Ort und Art der im Ausland belegenen Aktiven.
- Zeitplan bis wann Vermögenswerte in ausreichendem Umfang in die Schweiz transferiert werden können.
3. Kleinsteinlagen/Sofortige Auszahlung (Art. 37abis BankG)
Wie werden die Kleinsteinlagen neu behandelt?
Der Betrag, der sofort aus den Mitteln des Instituts auszuzahlen ist, ist nicht mehr gesetzlich begrenzt, sondern wird im Einzelfall durch die FINMA unter Berücksichtigung der tatsächlich verfügbaren liquiden Aktiven festgesetzt. Somit entfällt die Ausscheidung der Kleinsteinlagen. Die entsprechenden Felder in der Erhebung Aufsichtsreporting Formular AU 008 (Zeile 06) müssen nicht mehr zwingend ausgefüllt werden.
4. Konkursprivileg und gesicherte Einlagen (Art. 37b Abs. 1bis BankG)
Wie sind die privilegierten Einlagen zu melden?
Der Höchstbetrag der privilegierten Einlagen pro Gläubiger beträgt neu CHF 100'000. Im Aufsichtsreporting (Formular AU 008) per 31. Dezember 2008 sind die privilegierten Einlagen bereits mit der neuen Grenze von CHF 100'000 pro Gläubiger zu melden. Institute mit Jahresabschluss vor dem 31. Dezember haben das Formular AU 008 mit den korrigierten Beträgen bis am 28. Februar 2009 erneut der SNB einzureichen.
5. Einlagen bei Vorsorgestiftungen (Art. 37b Abs. 4 BankG)
Wie sind Einlagen bei Vorsorgestiftungen der Banken nach Art. 82 BVG (sog. Säule 3a) und bei Freizügigkeitsstiftungen (sog. 2. Säule) zu behandeln?
Beide gelten als Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten zusammen bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000 je Gläubiger privilegiert. Sie sind jedoch nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
Durch diese Herauslösung der Freizügigkeits- und gebundenen Vorsorgeguthaben aus der Einlagensicherung werden diese Positionen für die Berechnung der Beitragspflicht künftig nicht mehr berücksichtigt. Entsprechend können diese Positionen in der Kolonne 02 des Erhebungsformulars AU 008 weggelassen werden. Sie bleiben aber zur Bestimmung des Erfordernisses an inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven weiterhin in den Beträgen der Kolonne 01 des Formulars AU 008 enthalten.
6. Verbuchung und Eigenmittelunterlegung
Wie ist die Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Einlagensicherung zu verbuchen und mit Eigenmitteln zu unterlegen?
Die Zahlungsverpflichtung ist als unwiderrufliche Zusage unter den Ausserbilanzgeschäften zu verbuchen und mit Eigenmitteln zu unterlegen. Der dabei zur Anwendung gelangende Kreditumrechnungsfaktor beträgt 0,5 (Anhang 1, Zeile 1.2 ERV).
Wie sind Zahlungen, die aufgrund einer Zahlungsaufforderung im Rahmen der Einlagensicherung geleistet wurden, zu verbuchen?
Die im Rahmen der Einlagensicherung geleisteten Zahlungen entsprechen einer indirekten Forderungsübernahme. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren (Forderungen gegenüber Banken). Wertberichtigungen sind auf der Basis einer Bonitätsbeurteilung des Schuldners vorzunehmen und zu Lasten der Position „Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste“ zu verbuchen. In den nicht nach dem True and Fair View Prinzip erstellten Einzelabschlüssen sind auch vollständige Wertberichtigungen möglich. In diesen Fällen entspricht der nicht betriebsnotwendige Anteil einer stillen Reserve und ist auch dementsprechend zu behandeln.
Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden sie unter http://www.einlagensicherung.ch/