Beaufsichtigte > DUFI drucken

DUFI

Nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) bedürfen Finanzintermediäre des Nichtbankensektors zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA, sofern sie nicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind. Als Finanzintermediäre des Nichtbankensektors gelten Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Zusätzlich bezeichnet das GwG exemplarisch diverse Tätigkeiten und Dienstleistungen wie das Kreditgeschäft, Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, Handel mit Banknoten und Münzen, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren sowie mit deren Derivaten, die Vermögensverwaltung, Vornahme von Anlagen als Anlageberater sowie das Verwalten und Aufbewahren von Effekten als bewilligungsbedürftige finanzintermediäre Tätigkeiten.

Um die Abklärung der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz, die Vorbereitung von Bewilligungsgesuchen sowie die Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erleichtern und eine effiziente Arbeitsweise zu ermöglichen, stehen verschiedene Wegleitungen und Formulare zur Verfügung.

Abklärung der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz

Wegleitung für Gesuche zur Bewilligung von direkt unterstellten Finanzintermediären (DUFI) und dazugehörige Erklärungen

Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.

Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)

  • Meldeformular bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Aufsichtsabgabe 2013