Das schweizerische System der Börsen- und Marktaufsicht basiert auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Der FINMA ist die Oberaufsicht über die Börsen und Märkte übertragen.
Mit dem Börsengesetz und der Börsenverordnung wurden per 1. Februar 1997 die Börsen- und Marktaufsicht auf eidgenössischer Ebene vereinheitlicht und die Börsen und Effektenhändler einer Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellt. Ziel der Börsengesetzgebung ist es, für die Anleger Transparenz und Gleichbehandlung zu schaffen sowie den Rahmen für funktionsfähige Effektenmärkte zu gewährleisten.
Das Börsengesetz ist als Rahmengesetz mit grosser Flexibilität konzipiert. Aufsichtsrechtliche Funktionen werden in verschiedenen Bereichen an Selbstregulierungsorganisationen delegiert. Namentlich übernehmen die bewilligten Börsen weitgehende Zulassungs- und Überwachungsfunktionen. Die Regulierung unterscheidet zwischen in- und ausländischen Börsen. Zudem können börsenähnliche Einrichtungen der Aufsicht unterstellt werden.
Eine schweizerische Börse bedarf einer Betriebsbewilligung der FINMA (Wegleitung). Die Börsen haben eine angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation sicherzustellen. Die hierzu erforderlichen Reglemente sind der FINMA zur Genehmigung vorzulegen. Zusammen mit den Überwachungsorganisationen der Börsen stellt die FINMA sicher, dass Marktmissbräuche (z.B. Insiderdelikte, Marktmanipulationen) aufgedeckt und entsprechende Verdachtsmomente untersucht werden (Marktaufsicht).
Ausländische Börsen ohne Sitz in der Schweiz bedürfen einer Anerkennung der FINMA, bevor sie schweizerischen Effektenhändlern die Teilnahme an ihrem Handel gewähren. Umgekehrt benötigen ausländische Börsenteilnehmer für den Anschluss an eine schweizerische Börse ebenfalls eine Zulassung der FINMA (Wegleitung).