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Vorgehen gegen Bewilligte

(Letzte Änderung vom 20. Dezember 2010)

1. Was sind die Interventionsmöglichkeiten der FINMA bei beaufsichtigten Instituten?

Die FINMA trifft die zum Vollzug der Finanzmarktgesetze notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Hat sie Kenntnis von Verletzungen der Gesetze oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände und trifft die hierzu notwendigen Verfügungen.

Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz hat die FINMA einen grossen Ermessensspielraum in der Wahl der Massnahmen, um die Einhaltung der Finanzmarktgesetze durchzusetzen. Der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie das Vertrauen, welches das Publikum in das Finanzsystem und die Finanzmärkte setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen hält die FINMA jederzeit das Verhältnismässigkeitsprinzip ein und wählt jene Massnahmen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen und ihren Zweck trotzdem erreichen.

Handelt es sich um ein bewilligtes Institut, reichen die Massnahmen, die von der FINMA getroffen werden können, bis zum Bewilligungsentzug, der die Auflösung der juristischen Person zur Folge hat.

Als weniger weitgehende Massnahmen stehen der FINMA weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein unterstelltes Institut anweisen, die interne Organisation zu verbessern, fehlerhaftes Verhalten rügen oder die Entfernung von Organen verlangen, die das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen. Ebenfalls möglich sind Berufsverbote und die Einziehung von Gewinnen. Die FINMA kann zudem Prüfungen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, um gewisse Teile der Geschäftstätigkeit eines Institutes einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Bei Insolvenzgefahr kann die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen.

Im Bereich der Produktaufsicht kann die FINMA bei kollektiven Kapitalanlagen die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten, Grundstückwerte von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften durch weitere Experten schätzen lassen, die ständigen Schätzungsexperten abberufen und für geschäftsunfähige Bewilligungsträger einen Sachwalter ernennen.

2. Wer hilft mir, wenn ich mit einer Bank im Streit liege?

Im Falle zivilrechtlicher Schwierigkeiten kann sich jedermann an den Ombudsman der Schweizer Banken wenden:

Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach 1818
CH–8021 Zürich

Telefon (8.30–11.30 Uhr):
+41 (0)43 266 14 14    Deutsch/Englisch
+41 (0)21 311 29 83    Französisch/Italienisch

Fax: +41 (0)43 266 14 15

Der Ombudsman ist ein neutraler und unabhängiger Vermittler. Er vermittelt Verhandlungslösungen, kann jedoch keine vollstreckbaren Urteile erlassen. Er informiert und unterbreitet den Parteien Kompromissvorschläge. Das Verfahren ist gratis. Bei Streitigkeiten mit einer Gesellschaft, die nicht Mitglied der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) ist, steht dieser Weg jedoch nicht offen.

3. Wo gibt es Hilfe für Versicherte?

Versicherten, die ihren Versicherungsvertrag bei einer offiziellen Agentur einer der Stiftung "Ombudsman der Privatversicherung und der Suva" angeschlossenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben, stehen die Dienstleistungen des Ombudsmans der Privatversicherung  zur Verfügung.

Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA
RA lic.iur. Martin Lorenzon
In Gassen 14
Postfach 2646
8022 Zürich
Tel. +41 (0)44 211 30 90
Fax +41 (0)44 212 52 20
help@versicherungsombudsman.ch

Aussenstelle Westschweiz
Olivier Subilia, avocat
Chemin des Trois-rois 5bis
Case postale 2608
1002 Lausanne
Tel. +41 (0)21 317 52 71
Fax +41 (0)21 317 52 70
ombudsman@avocats-ch.ch

Aussenstelle Tessin
RA Carlo Luigi Caimi
Via Giulio Pocobelli 8
6903 Lugano
Tel. +41 (0)91 967 17 83
Fax +41 (0)91 966 72 52
avvcaimi@swissonline.ch

Haben Versicherte Probleme mit ihrer Krankenkasse oder ihrem Zusatzversicherer, können sie die Dienste des Ombudsmans der Krankenversicherung beanspruchen. Der Ombudsman befasst sich mit praktisch allen Fragen und Problemen, die zwischen Versicherten und Krankenkassen auftreten können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich sowohl auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch auf die von den Krankenkassen oder deren Partnergesellschaften betriebenen Heilungskostenzusatz- und Krankentaggeldversicherungen.

Ombudsman der Krankenversicherung
Morgartenstr. 9
6003 Luzern
Tel. +41 (0)41 226 10 10
Fax +41 (0)41 226 10 13
info@ombudsman-kv.ch

Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB)  kommt für Sach- und Personenschäden auf, die ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursachen.

Nationales Versicherungsbüro Schweiz
Thurgauerstrasse 101
8152 Opfikon-Glattbrugg

Postfach
8085 Zürich
Tel. +41 (0)44 628 65 19
Fax +41 (0)44 628 60 69
nbingf@zurich.ch

4. Kann ich mich auch an die FINMA wenden?

Beschwerden von Kunden stellen für die FINMA eine mögliche Informationsquelle bei der Ausübung ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit dar. Insbesondere wird sie dadurch auf Missstände bei beaufsichtigten Instituten aufmerksam gemacht. Jedes Jahr gehen bei der FINMA Hunderte von Kundenbeschwerden über Institute ein, die ihrer Aufsicht unterstehen. Jede Beschwerde sollte jedoch in einem ersten Schritt direkt an das Unternehmen selbst gerichtet werden. Eine an die FINMA gerichtete Beschwerde sollte dann die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Unternehmens bereits enthalten.

In der Regel kann die FINMA Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer keine direkte Unterstützung bieten, da sie in ihrer Rolle als Behörde ihre Aufgaben im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger, Anleger sowie Versicherten und nicht für einzelne Privatpersonen wahrnimmt. Sie ist daher nicht befugt, anstelle der Zivilgerichte über Ansprüche einzelner Kunden zu entscheiden. Auch bei der Strafverfolgung und der Beurteilung der in den Gesetzen zur Finanzmarktaufsicht oder dem Schweizerischen Strafgesetzbuch enthaltenen Strafbestimmungen liegt die Entscheidungskompetenz bei den Strafgerichten. Die FINMA ist keine Schiedsstelle und kann keine Rechtsberatung erteilen.

Wenn die FINMA gestützt auf eine Beschwerde eines geschädigten Kunden ein Verfahren gegen ein beaufsichtigtes Institut eröffnet, hat der Kunde in diesem Verfahren keine Parteistellung. Die FINMA kann ihn daher weder über die Existenz noch über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens informieren. Diese Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis wie die Aufsichtstätigkeit über die Finanzmärkte im Allgemeinen.

5. Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen zu Verfügungen und Massnahmen der FINMA finden sich auf der Website der FINMA.

6. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00