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Prüfwesen

(Letzte Änderung vom 3. März 2011)

A. MELDUNG VON PRÜFHONORAREN ZUR BERECHNUNG DER ZUSATZABGABE

1. Worum geht es?

Gemäss Art. 36 Abs. 3 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV; SR 956.122) haben Prüfgesellschaften der FINMA die von ihnen erzielten Prüfhonorare zu melden.

2. Was ist ein Prüfhonorar?

Als Prüfhonorare gelten die Honorare aus Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) sowie die Honorare aus aufsichtsrechtlichen Prüfungshandlungen. Relevant sind nur diejenigen Honorare, welche in folgenden Aufsichtsbereichen erzielt werden (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FINMA-GebV):

  • Banken- und Börsenbereich
  • Bereich der kollektiven Kapitalanlagen
  • Bereich der Versicherungsunternehmen

Revisionsdienstleistungen sind Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisionsexpertin bzw. einen zugelassenen Revisionsexperten, durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor vorgenommen werden müssen (Art. 2 Bst. a RAG). Eine nicht abschliessende Liste der Revisionsdienstleistungen, welche zu berücksichtigen sind, findet sich in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 (Bundesblatt 2004, S. 4059 ff.).

Als aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen gelten grundsätzlich sämtliche Handlungen, welche Prüfgesellschaften im Rahmen von Art. 24 und 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) durchführen.

3. Welche Honorare sind zu melden?

Zu melden sind die soeben definierten Honorare (ohne Mehrwertsteuer).

Dabei kann es zu Überschneidungen kommen zwischen den Prüfhonoraren, welche an die FINMA gemeldet werden müssen, und denjenigen, welche von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erhoben werden. Dies ist gewollt. Einerseits wäre eine verbindliche Trennung der Honorare aus Aufsichtsprüfung und derjenigen aus Rechnungsprüfung mit grossem Aufwand verbunden. Anderseits wären die Auswirkungen auf die Zusatzabgabe im Einzelfall unwesentlich.

4. Was ist nicht zu melden?

Nicht zu melden sind Spesenvergütungen (Auslagenersatz) sowie Honorare aus folgenden Dienstleistungen:

  • Interne Revision
  • Prüfungen für "SAS 70 Reports" bzw. gemäss PS 402 bei nicht der FINMA unterstellten Outsourcing-Providern
  • Vereinbarte Prüfungshandlungen gemäss PS 920 (von Kunden freiwillig bzw. ohne aufsichtsrechtlichen Hintergrund in Auftrag gegeben)
  • GwG-Prüfungen bei Instituten, die als Gruppengesellschaften ausschliesslich der Geldwäschereiaufsicht der FINMA unterstehen
  • Tätigkeit als Liquidator bzw. Sanierungsbeauftragter

5. Wie sind Honorarumsätze aus der Prüfung von Konzernrechnungen zu behandeln?

Es sind die gesamten Umsätze zu berücksichtigen, welche im Rechnungsabschluss der Prüfgesellschaft in der Schweiz erfasst sind. Zu berücksichtigen sind die verbuchten Nettohonorare, d.h. nach Abzug allfälliger Debitorenausfälle und/oder Weitervergütungen innerhalb des Firmennetzwerkes aufgrund von Arbeitsleistungen, welche durch ausländische Netzwerkfirmen erbracht worden sind.

Hinweis: Die Definition der zu berücksichtigenden Honorare könnte sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Inkrafttreten von Art. 8 RAG ändern.

6. Wer hat eine Deklaration einzureichen?

Jede Prüfgesellschaft, welche von der FINMA für die Prüfung in mindestens einem der massgebenden Finanzmarktbereiche zugelassen ist, hat eine separate Honorardeklaration einzureichen. Die Umsätze sind auch dann zu melden, wenn die in Art. 36 FINMA-GebV aufgeführte Limite von 5 Millionen Schweizer Franken nicht erreicht wird.

7. Ab welchem Zeitpunkt sind die Honorare zu melden?

Die Honorare sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Instituts zu melden (gilt nur bei Neubewilligung).

8. Welche Periode gilt als Bemessungsgrundlage für die Meldung an die FINMA?

Massgebend sind die Prüfhonorare gemäss genehmigtem Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres (vgl. Art. 36 Abs. 2 FINMA-GebV). Beispielsweise sind für das Abgabejahr 2011 somit die Zahlen des im 2010 endenden Geschäftsjahres massgebend.

9. Bis wann sind die Honorare an die FINMA zu melden?

Die Meldung hat innerhalb von 9 Monaten nach dem letzten genehmigten Rechnungsabschluss zu erfolgen (vgl. Art. 36 Abs. 3 FINMA-GebV). Dies bedeutet für die Abgabejahre 2010 und 2011:

Abgabejahr Genehmigter Abschluss Meldung an FINMA bis spätestens
2010
 
 
 
31. März 2009 31. Dezember 2009
30. Juni 2009 31. März 2010
30. September 2009 30. Juni 2010
31. Dezember 2009 30. September 2010
     
2011
 
 
 
31. März 2010 31. Dezember 2010
30. Juni 2010 31. März 2011
30. September 2010 30. Juni 2011
31. Dezember 2010 30. September 2011

10. In welcher Form sind die Honorare zu melden?

Die Meldung an die FINMA hat mittels vorgegebenem Formular zu erfolgen, welches rechtsgültig unterzeichnet bei der FINMA einzureichen ist.

11. Wie überprüft die FINMA die Richtigkeit der deklarierten Honorarumsätze?

Die FINMA behält sich vor, die Richtigkeit der gemeldeten Prüfhonorare anlässlich einer Inspektion im Detail zu überprüfen.

B. GWG-PRÜFUNG VON FINANZINTERMEDIÄREN IM SINNE VON ART. 2 ABS. 3 DES GELDWÄSCHEREIGESETZES

12. Welche Auskunfts- und Meldepflichten bestehen?

Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG; SR 956.1) haben die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zudem müssen die Beaufsichtigten der FINMA unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Dies betrifft beispielsweise Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung, Austritt eines Mandatsleiters, Adressänderungen, Eröffnung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens etc. Die gleiche Meldepflicht (Art 13 Revisionsaufsichtsverordnung RAV; SR 221.302.3) besteht auch gegenüber der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für alle bei der RAB zugelassenen Prüfgesellschaften und PrüferInnen.

13. Wie ist die Zulassung einer neuen Prüfgesellschaft oder eines neuen Mandatsleiters geregelt? (RS 2004/1 der Kontrollstelle GwG)

Bis zur vollständigen Überführung der Rundschreiben der Kontrollstelle GwG in Rundschreiben der FINMA gelten diese sinngemäss weiter (siehe FINMA-RS 08/41 "Prüfwesen").

Das für das Zulassungsgesuch benötigte Formular befindet sich ebenfalls unter der angegebenen Adresse. Die Gesuche sind an folgende Adresse zu richten:

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Prüfgesellschaften
Einsteinstrasse 2
CH – 3003 Bern

Bitte beachten Sie, dass die FINMA keine neuen Zulassungen für GwG-Prüfgesellschaften mit einer provisorischen Zulassung bei der RAB mehr erteilt.

Die FINMA erwartet, dass die für GwG-Prüfungen von DUFI’s zugelassenen Prüfgesellschaften jährlich unaufgefordert spätestens bis 31. März, erstmals per 31. März 2010, mittels Formular den Nachweis erbringen, über genügend Mandate gemäss Rundschreiben der Kontrollstelle GwG zu verfügen. Falls es sich erweisen sollte, dass die Anzahl Mandate nicht erfüllt ist, sieht sich die FINMA gezwungen, ein Verfahren über den Rückzug der Akkreditierung unter Kostenfolge zu eröffnen. In einem solchen Fall bitten wir, uns innerhalb derselben Frist eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Akkreditierung zu-kommen zu lassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, schriftlich und, sofern die Frist eingehalten ist, ohne Kostenfolge auf die Akkreditierung zu verzichten.

14. Was gilt beim Wechsel der Prüfgesellschaft?

Gemäss Art. 25 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) bedarf die Wahl einer Prüfgesellschaft der Genehmigung durch die FINMA. Der beaufsichtigte DUFI unterbreitet der FINMA ein schriftliches Gesuch mit Angabe der Gründe für den Wechsel und unter Beilage der von der Prüfgesellschaft unterschriebenen spezialgesetzlichen Mandatsannahmeerklärung. Die FINMA prüft sodann die Unabhängigkeit der neugewählten Prüfgesellschaft und lädt die bisherige Prüfgesellschaft schriftlich zu einer Stellungnahme ein. Neu müssen der FINMA alle Wechsel der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres, auf welches der Wechsel wirksam werden soll, mitgeteilt werden. Dies bedeutet, dass ein für das Geschäftsjahr 2012 (Prüfperiode endend am 31. Dezember 2012) geplanter Wechsel der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft bei der FINMA bis zum 31. Dezember 2011 zu beantragen ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist inskünftig ein Wechsel auch während des laufenden Geschäftsjahres möglich.

Der Wechsel der Prüfgesellschaft ist kostenpflichtig. Gemäss Ziff. 6.2 des Anhangs der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV; SR 956.122) können die Gebühren bis CHF 2‘000 betragen.

15. Wie sind Prüfungen und Berichterstattung geregelt? (RS 2004/2 der Kontrollstelle GwG)

Bis zur vollständigen Überführung der Rundschreiben der Kontrollstelle GwG in Rundschreiben der FINMA gelten diese sinngemäss weiter (siehe FINMA-RS 08/41 "Prüfwesen").

Die Änderungen im Geldwäschereigesetz per 1. Februar 2009 sind in den vorhandenen (alten) Arbeitspapieren noch nicht berücksichtigt und werden bei der nächsten Überarbeitung der Rundschreiben einfliessen.

Eine überarbeitete Version des Prüfberichts und der Vollständigkeitserklärung sind auf der FINMA-Webseite aufgeschaltet.

Die FINMA macht die GwG-Prüfgesellschaften darauf aufmerksam, dass sie für die fristgerechte Durchführung und zeitgerechte Einreichung der Prüfberichte zusammen mit dem DUFI die Verantwortung tragen.

Gesuche um Fristverlängerung für die Einreichung der Prüfberichte sind bis spätestens bei Ablauf der 7-Monatsfrist (d.h. 31.07. für DUFI, welche ihren Geschäftsabschluss per 31.12. erstellen, siehe Rundschreiben 2004/2 vom 10. Dezember 2004 der Kontrollstelle GwG brieflich oder per Mail (dufi@finma.ch) an die FINMA zu richten.

16. Was gilt für Anträge von DUFI für einen mehrjährigen risikoorientierten Prüfzyklus? (RS 2005/1 der Kontrollstelle GwG)

Anträge für einen verlängerten Prüfzyklus müssen vom DUFI schriftlich an folgende Adresse einge-reicht werden:

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
DUFI
Einsteinstrasse 2
CH – 3003 Bern

Die im Rundschreiben unter Ziffer 2.1 Kriterium 1 erwähnte Bedingung, dass eine der beiden letzten Revisionen durch die Revisoren der Kontrollstelle GwG durchgeführt worden sein muss, wird nicht mehr angewendet.

C. INFORMATIONEN

17. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

auditfirms@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00