Umsetzung der Sofortmassnahmen in Kraft seit 20.12.2008
(Letzte Änderung vom 23. Dezember 2009)
A. SICHERUNG PRIVILEGIERTER EINLAGEN MITTELS AKTIVEN DER BANK (Art. 37b Abs. 5 des Bankengesetzes [BankG; SR 952.0])
1. Welche Grösse dient als Basis für die Berechnung des 125 %-Erfordernisses?
Die 125 % sind auf dem Total der privilegierten Einlagen zu berechnen. Im Erhebungsformular des Aufsichtsreportings AU 008 entsprechen die privilegierten Einlagen dem Wert in Kolonne 01 Zeile 05.
2. Welche Aktiven können im Zusammenhang mit Art. 37b Abs. 5 BankG als Deckung angerechnet werden?
Flüssige Mittel
- In der Schweiz belegene Noten und Münzen in CHF und in frei konvertierbaren Fremdwährungen
- Guthaben bei der SNB und der Schweizerischen Post
- Guthaben bei anerkannten inländischen Girozentralen
Forderungen aus Geldmarktpapieren
- Geldmarktpapiere von Bund, Kantonen und inländischen politischen Gemeinden
- Geldmarktpapiere der SNB
Forderungen gegenüber Banken
- Forderungen gegenüber von der FINMA überwachten Banken und Effektenhändlern ungeachtet allfälliger Sicherheiten, sofern es sich um Guthaben oder Anlagen handelt. Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und verbundenen Gesellschaften gemäss Rz 250 FINMA-RS 08/2 "Rechnungslegung Banken" bleiben ausgeschlossen (Ausnahme: Sonderregelung in Ziffer 6).
- Durch im Inland belegene Aktiven gesicherte Forderungen in CHF oder in frei konvertierbaren Fremdwährungen (insbesondere Repo-Geschäfte)
Forderungen gegenüber Kunden/Hypothekarforderungen
- Forderungen gegenüber von der FINMA überwachten Versicherungsunternehmen ungeachtet allfälliger Sicherheiten, sofern es sich um Guthaben oder Anlagen handelt. Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und verbundenen Gesellschaften gemäss Rz 250 FINMA-RS 08/2 "Rechnungslegung Banken" bleiben ausgeschlossen.
- Direkte Forderungen gegenüber Bund, Kantonen und inländischen politischen Gemeinden (gedeckt und ungedeckt)
- Durch im Inland belegene Aktiven gesicherte Forderungen in CHF oder in einer frei konvertierbaren Fremdwährung, ohne bereits zur Sicherstellung anderer Verpflichtungen (z.B. Pfandbriefdarlehen) verwendete Positionen
- Als im Inland belegene Aktiven gelten:
- Inländisches Grundpfand
- Bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschriebene Effekten (in- und ausländische Schuldner)
- Sonstige Faustpfänder mit Standort im Inland
Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen/Finanzanlagen
- Bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschriebene Effekten (in- und ausländische Schuldner), die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, ohne bereits zur Sicherstellung anderer Verpflichtungen (z.B. Interbanken-Verpflichtungen) verwendete Positionen
- In der Schweiz belegene Edelmetallbestände
- Liegenschaften und übrige Werte in den Finanzanlagen mit Standort im Inland
Sachanlagen
- Bankgebäude und Liegenschaften in der Schweiz zum Buchwert abzüglich hypothekarische Belastung
Sonstige Aktiven
- Vst-Rückerstattungsanspruch
- Positive Wiederbeschaffungswerte gegenüber inländischen Gegenparteien, soweit inländisch gesichert (z.B. durch Margenkonto)
3. Was kann generell nicht als Deckung angerechnet werden?
- Checks und Wechsel
- Guthaben bei ausländischen Notenbanken und Clearinghäusern
- Ausländische Geldmarktpapiere
- Ungedeckte Forderungen gegenüber Kunden
- Forderungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften und verbundenen Gesellschaften
- Gedeckte Forderungen gegenüber Kunden/Hypothekarforderungen mit Standort des Pfandobjekts im Ausland oder mit unklarem Standort der Sicherheit
- Durch Personalsicherheiten gedeckte Forderungen
- Forderungen aus Leasinggeschäften
- Bereits verpfändete Hypothekarforderungen oder andere verpfändete Vermögenswerte
- Im Ausland belegene Wertpapiere und Wertrechte sowie solche, deren Standort nicht genau festgestellt werden kann
- Beteiligungen
- Beteiligungs- und Schuldtitel sowie andere Sicherheiten von Konzerngesellschaften und verbundenen Gesellschaften
- Eigene Beteiligungs- und Schuldtitel
- Immaterielle Werte, Goodwill, Software
- Rechnungsabgrenzungen, nicht einbezahltes Gesellschaftskapital
Es sind nur geschäftsübliche Sicherheiten anrechenbar. Die Bewertung der Positionen hat gemäss den angewendeten Rechnungslegungsstandards zu erfolgen, allfällige Wertberichtigungen sind zu berücksichtigen.
B. AUSNAHMEGESUCHE
4. Wie und in welchen Fällen werden Ausnahmen gewährt?
Die FINMA ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 37b Abs. 5 BankG zu gewähren. Ausnahmen sind bei der Höhe, der Art der sicherzustellenden Mittel sowie bei der Belegenheit denkbar. In der Regel wird es sich um zeitlich begrenzte Ausnahmen handeln.
Dauerhafte Ausnahmen sind bei Instituten möglich, die ohne grundlegende Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sind, genügend Aktiven in der Schweiz zu halten, die aber beispielsweise durch eine ausreichende Diversifikation der Anlagen gleichwohl über eine gleichwertige Deckung verfügen.
5. Welche Angaben und Aufstellungen werden in den Ausnahmengesuchen verlangt?
Allfällige Ausnahmegesuche sind begründet und ausreichend dokumentiert der FINMA einzureichen. Die Dokumentation umfasst mindestens folgende Angaben und Aufstellungen:
- Umfang der privilegierten Einlagen, der inländisch gedeckten Forderungen und der übrigen im Inland belegenen Aktiven.
- Aufstellung der nicht anrechenbaren Forderungen mit separater Ausscheidung von in- und ausländischen ungedeckten Forderungen (gegenüber Banken oder Kunden), Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und verbundenen Gesellschaften, Ort und Art der im Ausland belegenen Sicherheiten von gedeckten Forderungen sowie Ort und Art der im Ausland belegenen Aktiven.
- Gewünschte Ausnahmeregelung inkl. zeitliche Dauer der Ausnahme.
- Nachweis der Einhaltung der geforderten Voraussetzungen oder einer Gleichwertigkeit der vorhandenen Deckung.
6. Welche Ausnahmen kann die FINMA auf Gesuch hin gewähren, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind?
- Privilegierte Einlagen müssen nur zu 100 % gedeckt werden, soweit es sich bei der Deckung um im Inland belegene flüssige Mittel, innert drei Monaten fällige Guthaben bei inländischen Banken, Effektenhändlern, Versicherungsunternehmungen, SNB und Schweizerischer Post oder anrechenbare Geldmarktpapiere mit einer Restlaufzeit von maximal drei Monaten handelt. Diese Aktiven können direkt zu 100 % den privilegierten Einlagen angerechnet werden. Auf dem verbleibenden Teil der privilegierten Einlagen ist nach wie vor eine 125 % Deckung notwendig.
- Forderungen gegenüber inländischen Muttergesellschaften mit Bankenstatus können als Deckung anerkannt werden. Als Voraussetzung hat die Mutter der FINMA schriftlich zu bestätigen, dass sie ihrerseits die privilegierten Einlagen der Tochtergesellschaft, die durch ihre Tochter nicht selbständig gedeckt werden können, mit 125 % inländischen Aktiven sicherstellt.
- Leasingforderungen bei entsprechend spezialisierten Instituten gegenüber Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz können als Deckung zugelassen werden, wobei die privilegierten Einlagen je nach Art der Leasingforderung zu mindestens 250 % mit diesen Forderungen gedeckt sein müssen. Als Voraussetzung muss beim entsprechenden Institut eine ausreichende Qualität und Granularität in diesen Forderungen existieren.
- Forderungen gegenüber ausländischen Banken, die nicht zum selben Konzern gehören, können als Deckung zugelassen werden, sofern eine ausreichende Diversifikation besteht und die Restlaufzeit der Forderungen maximal drei Monate beträgt. Die privilegierten Einlagen müssen je nach Diversifikation zu mindestens 250 % mit diesen Forderungen sichergestellt sein.
- Privilegierte Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen können von der Unterlegungspflicht befreit werden, wenn sie im entsprechenden Land bereits durch ein lokales Einlagensicherungssystem sichergestellt und/oder im entsprechenden Land nach lokalem Recht sicherzustellen sind. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die privilegierten Einlagen durch die Sicherstellung im entsprechenden Land ausbezahlt werden und diese Forderungen dadurch untergehen. Das gesuchstellende Institut hat diese Voraussetzung zu belegen.
C. EINLAGEN BEI VORSORGESTIFTUNGEN (Art. 37b Abs. 4 BankG)
7. Wie sind Einlagen bei Vorsorgestiftungen der Banken nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) (sog. Säule 3a) und bei Freizügigkeitsstiftungen (sog. 2. Säule) zu behandeln?
Beide gelten als Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten zusammen bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000 je Gläubiger privilegiert. Sie sind jedoch nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
Durch diese Herauslösung der Freizügigkeits- und gebundenen Vorsorgeguthaben aus der Einlagensicherung werden diese Positionen für die Berechnung der Beitragspflicht künftig nicht mehr berücksichtigt. Sie sind aber weiterhin in die Bestimmung des Erfordernisses an inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven in den Beträgen der Kolonne 01 des Formulars AU 008 einzubeziehen.
D. VERBUCHUNG UND EIGENMITTELUNTERLEGUNG
8. Wie ist die Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Einlagensicherung zu verbuchen und mit Eigenmitteln zu unterlegen?
Die Zahlungsverpflichtung ist als unwiderrufliche Zusage unter den Ausserbilanzgeschäften zu verbuchen und mit Eigenmitteln zu unterlegen. Der dabei zur Anwendung gelangende Kreditumrechnungsfaktor beträgt 0,5 (Anhang 1, Zeile 1.2 der Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).
9. Wie sind Zahlungen, die aufgrund einer Zahlungsaufforderung im Rahmen der Einlagensicherung geleistet wurden, zu verbuchen?
Die im Rahmen der Einlagensicherung geleisteten Zahlungen entsprechen einer indirekten Forderungsübernahme. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren (Forderungen gegenüber Banken). Wertberichtigungen sind auf der Basis einer Bonitätsbeurteilung des Schuldners vorzunehmen und zu Lasten der Position „Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste“ zu verbuchen. In den nicht nach dem True and Fair View Prinzip erstellten Einzelabschlüssen sind auch vollständige Wertberichtigungen möglich. In diesen Fällen entspricht der nicht betriebsnotwendige Anteil einer stillen Reserve und ist auch dementsprechend zu behandeln.
E. INFORMATIONEN
10. Wo finde ich weitere Informationen
http://www.einlagensicherung.ch/
11. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
banks@finma.ch oder Tel. +41 31 327 93 00