Werbeverbot

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Nome Sören Mirko
Decisione del 04.07.2014
Dettaglio

Sören Mirko Schmidt, geb. 27. Juni 1969, deutscher Staatsangehöriger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, insbesondere wird ihm verboten, ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die entsprechende Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziff. 2 des Dispositivs wird Sören Schmidt auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA

Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

An Sören Mirko Schmidt ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

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