Unterlassungsanweisung

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Nome Rosenberger Ivo
Decisione del 29.08.2018
Dettaglio

Ivo Rosenberger alias "Ivo Hiebsch", geb. 1. Januar 1980, von Adliswil, Aufenthaltsort unbekannt, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.

Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs wird Ivo Rosenberger auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:


Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA


„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.”

An Ivo Rosenberger ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.


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