2. Bemerkungen: |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 5. Dezember 2013 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt:
1. Das Begehren um Anerkennung der „order of winding up by the court“ des High Court in Hong Kong (High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, Court of First Instance) vom 19. November 2008 über die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, mit Wirkung für die Schweiz, wird gutgeheissen.
2. Das Begehren um Zurverfügungstellung des in der Schweiz belegenen Vermögenswerts ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens an die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, wird gutgeheissen.
3. Das Begehren um Ermächtigung der Liquidatoren der Lehman Brothers Asia Ltd, Hong Kong, den in der Schweiz belegenen Vermögenswert einzufordern, wird insofern gutgeheissen, als die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtigten Liquidatoren, ermächtigt wird, die gegenüber der Lehman Brothers Finance AG in Liquidation, Zürich, erhobene Forderung der Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, geltend zu machen.
4. Der Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, werden folgende Auflagen gemacht: a. Die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Lehman Brothers Finance AG in Liquidation, Zürich, allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz der FINMA mitzuteilen. b. Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die Lehman Brothers Asia Ltd., Hong Kong, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 94 43).
Für Rückfragen zum Insolvenzverfahren in Hong Kong, insbesondere zur Behandlung der Forderungen der Gläubiger, wenden Sie sich bitte an: Tanja Luginbühl u/o Roland Fischer, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich (Tel. +41 (0)58 450 80 00) |