2. Bemerkungen: |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 13. Juni 2012 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wie folgt verfügt:
1. Die Entscheidung vom 31. Oktober 2011 des High Court of Justice, London betreffend die Anordnung einer Special Administration über die MF Global UK Limited, London, wird in der Schweiz anerkannt (Art. 37g Bankengesetz).
2. Die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte der MF Global UK Limited, London, werden ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Masse zur Verfügung gestellt (abgekürztes Verfahren gemäss Art. 37g Abs. 2 Bankengesetz).
3. Die MF Global UK Limited, London, wird ermächtigt, das sich in der Schweiz bei der Schweizerischen Nationalbank belegene Vermögen der MF Global UK, Limited, London, einzufordern.
4. Der MF Global UK Limited, London, werden folgende Auflagen gemacht: a) Die MF Global UK Limited, London, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung der bei der Schweizerischen Nationalbank belegenen Vermögenswerte der MF Global UK Limited, London, in das Ausland der FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen. b) Für den Fall, dass neben der Einforderung der bei der Schweizerischen Nationalbank belegenen Vermögen weitere Rechtshandlungen durch die MF Global UK Limited, London, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die MF Global UK Limited, London, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g Bankengesetz fallen, so wird die MF Global UK Limited, London, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00). |