Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets und Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 37g Abs. 1 und 2 Bankgesetz
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 16. April 2019 die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets sowie die Zurverfügungstellung des in der Schweiz belegenen Vermögens ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens betreffend wie folgt verfügt:
1. Das Urteil des Handelsgerichts der Stadt Moskau vom 27. Oktober 2015 bzw. 15. Dezember 2015 (Dossier-Nr. A40-154909/15) betreffend Feststellung des Konkurses und Anordnung der Konkursliquidation über die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, sowie die Ernennung der staatlichen Körperschaft "Agentur zur Einlagensicherung", Moskau zur Konkursliquidatorin, vertreten durch ihren jeweiligen Zeichnungsberechtigten, mitsamt der zwischenzeitlich erfolgten und zukünftig noch zu erfolgenden Verlängerungen des vorbezeichneten Urteils um jeweils bis zu sechs Monate wird mit Wirkung für die Schweiz anerkannt. 2. Das Verfahren wird nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt.
3. Die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten ihrer Konkursliquidatorin, wird ermächtigt, die gegenüber der Bank Julius Bär & Co. AG und der Falcon Private Bank AG erhobenen Forderungen geltend zu machen.
4. Der AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, werden folgende Auflagen gemacht:
a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen, und nur, soweit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das Konkursliquidationsverfahren über die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland noch nicht rechtskräftig beendet worden ist, und zwar insbesondere durch eine allfällige Entscheidung des Handelsgerichts der Stadt Moskau, in der eine Nicht-Verlängerung seines Urteils vom 27. Oktober 2015 bzw. 15. Dezember 2015 angeordnet wird.
b) Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die AKB PROBUSINESS-BANK (offene AG) in Liquidation, Russland noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA einzuholen.
c) Die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 3 hiervor erwähnten Forderungen allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen.
d) Die AKB PROBUSINESSBANK (offene AG) in Liquidation, Russland, wird verpflichtet, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA jeweils unverzüglich eine beglaubigte und apostillierte Kopie der zukünftigen Urteile des Handelsgerichts der Stadt Moskau betreffend die Verlängerung seines Urteils vom 27. Oktober 2015 bzw. 15. Dezember 2015 samt Übersetzung ins Englische oder Deutsche zur Verfügung zu stellen und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Falle einer Nicht-Verlängerung des Urteils vom 27. Oktober 2015 bzw. 15. Dezember 2015 unverzüglich im Anschluss an eine Urteilsverkündung über die Nicht-Verlängerung in Kenntnis zu setzen.
5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 6 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt.
6. Die Ziffern 1 – 6 werden sofort vollstreckt.
[…]
Im Rahmen von Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 24 Abs. 2 Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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