Responsable
Liquidateur
Type de procédure Insolvabilité
Débitrice Glitnir hf, Sóltúni 26<br>1555 Reykjavík<br>Island
04.09.2012
Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen1. Schuldnerin: | Glitnir hf, Sóltúni 26, 1555 Reykjavík, Island |
2. Bemerkungen: | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 28. August 2012 betreffend Anerkennung einer ausländischen Insolvenzmassnahme wie folgt verfügt: 1. Die Begehren auf Anerkennung der Entscheide des Bezirksgerichts Reykjavík vom 12. Mai 2009 betreffend die Ernennung des winding-up committees und vom 22. November 2010 betreffend die Eröffnung eines winding-up Verfahrens über die Glitnir hf., Reykjavík, mit Wirkung für die Schweiz, werden gutgeheissen. 2. Das Begehren, die in der Schweiz bei der Credit Suisse AG, Zürich, UBS AG, Zürich, und im Konkursverfahren über die Lehman Brothers Finance AG in Liquidation, Zürich, belegenen Vermögenswerte ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens an die ausländische Insolvenzmasse herauszugeben, wird gutgeheissen. 3. Das Begehren, das winding-up committee zu ermächtigen, diese Vermögenswerte im Namen der Gesellschaft einzufordern, wird insofern gutgeheissen, als die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Glitnir hf., handelnd durch das zeichnungsberechtigte winding-up committee, ermächtigt, das sich gemäss Ziffer 2 in der Schweiz belegene Vermögen der Glitnir hf. einzufordern. 4. Das Begehren, den in der Schweiz wohnhaften Gläubigern sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide, welche das isländische winding-up Verfahren, insbesondere das geplante Nachlassverfahren („composition with creditors“) und dessen Vorbereitung oder die individuellen Gläubigerforderungen, betreffen, zuzustellen, wird gutgeheissen. 5. Der Glitnir hf. werden folgende Auflagen gemacht a) Jeweils nach erfolgter Überführung der Vermögenswerte gemäss Ziffer 2 in das Ausland, ist der FINMA der jeweils abgeschlossene Vermögenstransfer und nach Überführung aller Vermögenswerte der Glitnir hf. in das Ausland die Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz anzuzeigen. b) Die gerichtliche Genehmigung des Sanierungsplans in Island ist nach Rechtskraft unverzüglich der FINMA anzuzeigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Nachlassvertrag ("composition with creditors") oder eine rechtskräftige, gerichtliche Genehmigung desselben nicht zu erreichen sein wird. c) Sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide sowie sonstiger Schriftverkehr, welche an die Gläubiger in der Schweiz zugestellt werden, sind in der während des laufenden Geschäftsbetriebs gegenüber dem jeweiligen Gläubiger verwendeten Sprache vorzunehmen und auch an die FINMA zuzustellen. d) Für den Fall, dass weitere Rechtshandlungen in der Schweiz erfolgen sollen, die über diese Verfügung hinausgehen, insbesondere wenn die Glitnir hf. noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, ist für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die ausländische Sanierungsbeauftragte (Glitnir hf., Winding-up Committee, E-Mail: creditorclaims@glitnirbank.com, Tel. Nr. +354 440 40 00, Internet: www.glitnirbank.com) oder an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Tel. Nr. +41 (0)31 327 91 00. |
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |