Nom | Kammermann Médard S. |
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Décision du | 24.04.2015 |
Détails | Médard S. Kammermann, geb. am 11. Februar 1955, von Romoos, in Ennetmoos, wird angewiesen, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte, sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, zu unterlassen. Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
An Medard S. Kammermann ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht. |