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Geldwäschereibekämpfung
Als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde im Sinne des Geldwäschereigesetzes GwG obliegt es der EBK für die ihrer Aufsicht unterstellten Finanzintermediäre die sich aus dem GwG ergebenden Sorgfaltspflichten zu präzisieren und die Modalitäten für deren Umsetzung zu regeln. Was die Kundenidentifikation anbelangt, hat die EBK die Sorgfaltspflichtvereinbarung, VSB der Schweizerischen Bankiervereinigung als Mindeststandard für die Banken und Effektenhändler anerkannt. Die Geldwäschereiverordnung der EBK GwV EBK regelt insbesondere die Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken. |
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